Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Zunächst sollten Sie sich eine Kopie des vollstreckbaren Titels nebst Forderungsaufstellung und Zustellnachweis zukommen lassen.
Hieraus ist erkennbar, wann und an wenn der Titel seinerzeit zugestellt wurde. Sollte die Kanzlei über entsprechende Dokumente verfügen, wird Sie Ihnen auch eine Kopie zukommen lassen.
2. Sobald Ihnen der vollstreckbare Titel vorliegt, sollten Sie im Falle eines Vollstreckungsbescheides rein vorsorglich Einspruch bei dem zuständigen Mahngericht einlegen.
3. Sollte eine Vollstreckung erfolgen und diese durch den Gerichtsvollzieher angekündigt werden, ist hiergegen Vollstreckungsgegenklage zu erheben. Weiterhin ist ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme bei dem gleichen Gericht zu stellen.
4. Sollte die betreffende Kanzlei Ihnen keine Abschrift des Titels und des Zustellvermerkes zusenden, können Sie mit einer Feststellungsklage beantragen festzustellen, dass keine Forderung besteht.
Ich hoffe ich konnten Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Verstehe leider nicht, was mit einer Feststellungsklage oder Gegenklage konkret angefochten werden kann?
Der Ttel oder die Rechtmäßigkeit der Forderung?
Welche Klage wäre dann geeignet, um die Rechtmäßikeit der Forderung zu prüfen? Wie kann ich nach 10 Jahren das Gegenteil beweisen, da ich ja nie Rechnungen, Mahnunen etc. erhalten habe
Für Ihre Antwort im Voraus Danke
Vielen Dank für die Nachfrage.
Für die Vorgehensweise kommt es darauf an ob ein Titel vorliegt.
Liegt ein vollstreckbarer Titel vor, müssen Sie mit der Vollstreckungsgegenklage das Verfahren wieder aufmachen. Grundsätzlich ist bei Vorliegen eines Titels kein Rechtsmittel möglich, außer wie in Ihrem Fall, wenn sich herausstellt, dass Ihnen weder eine Mahnung, ein Mahn- noch Vollstreckungsbescheid zugegangen ist.
Dann wird im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage die Rechtmäßigkeit des Anspruches überprüft.
Die Gegenseite muss dabei nachweisen, dass Sie Rechnungen, Mahnungen und insbesondere Mahn- und Vollstreckungsbescheid erhalten haben.
Liegt kein vollstreckbarer Titel vor, was aus dem bisherigen Verhalten der Kanzlei nicht auszuschließen ist, steht ein vermeintlicher Anspruch im Raum, der bereits verjährt ist. Um sich gegen die dann lästigen Drohungen mit einer Zwangsvollstreckung zu wehren, besteht die Möglichkeit mit einer Feststellungsklage feststellen zu lassen, dass Ihnen gegenüber kein Anspruch besteht. Da ein solches Vorgehen allerdings mit Kosten verbunden ist, können Sie es auch auf sich beruhen lassen und bei enstprechenden Anschreiben der Kanzlei wiederholt die Vorlage des vollstreckbaren Titels anfordern.
Mit besten Grüßen