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Titulierte Forderung abwehren

| 21. November 2012 11:37 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Habe im September 2009 ein Schreiben einer Anwaltskanzlei erhalten, bei der es um eine Forderung der Telekom ging, die bereits tituliert sein sollte. Habe nicht reagiert, da ich von keiner Forderung wusste und es sich hier um eine Kanzlei handelte, über die schon oft negativ berichtet wurde. Weiter Schreiben habe ich nicht beachtet

Habe nun letzten Samstag (17.11.2012) erneut Post der Kanzlei erhalten, in der mir Zangsvollstreckung angedroht wird. Nach Rückfrage wurde mir mitgeteilt, dass der Titel am 21.10.2002 erlassen und am 24.10.2002 zugestellt worden sei. Zustellmängel lägen nicht vor. (seit 1997 bis 2003 hatte ich keinen Wohnsitzwechsel)

Ich habe nie Probleme mt der Telekom gehabt und weder zuvor von der Telekom Rechnungen oder Mahnungen erhalten, noch jemals einen Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid oder Titel oder sonstige Post vom Gericht diesbezüglich erhalten. (Wie konkret der Titel und auch andere gerichtliche Schreiben mir zugestellt worden sind, wurde nicht erwähnt)

Wie kann ich gegen den Titel vorgehen, von dem ich nichts weiß/wusste und mir die Grundlage für das Zustandekommen nicht einmal erklären kann?

Mit freundlichen Grüßen

21. November 2012 | 13:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Zunächst sollten Sie sich eine Kopie des vollstreckbaren Titels nebst Forderungsaufstellung und Zustellnachweis zukommen lassen.

Hieraus ist erkennbar, wann und an wenn der Titel seinerzeit zugestellt wurde. Sollte die Kanzlei über entsprechende Dokumente verfügen, wird Sie Ihnen auch eine Kopie zukommen lassen.

2. Sobald Ihnen der vollstreckbare Titel vorliegt, sollten Sie im Falle eines Vollstreckungsbescheides rein vorsorglich Einspruch bei dem zuständigen Mahngericht einlegen.

3. Sollte eine Vollstreckung erfolgen und diese durch den Gerichtsvollzieher angekündigt werden, ist hiergegen Vollstreckungsgegenklage zu erheben. Weiterhin ist ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme bei dem gleichen Gericht zu stellen.

4. Sollte die betreffende Kanzlei Ihnen keine Abschrift des Titels und des Zustellvermerkes zusenden, können Sie mit einer Feststellungsklage beantragen festzustellen, dass keine Forderung besteht.

Ich hoffe ich konnten Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 22. November 2012 | 11:53

Herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Verstehe leider nicht, was mit einer Feststellungsklage oder Gegenklage konkret angefochten werden kann?
Der Ttel oder die Rechtmäßigkeit der Forderung?
Welche Klage wäre dann geeignet, um die Rechtmäßikeit der Forderung zu prüfen? Wie kann ich nach 10 Jahren das Gegenteil beweisen, da ich ja nie Rechnungen, Mahnunen etc. erhalten habe

Für Ihre Antwort im Voraus Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. November 2012 | 09:32

Vielen Dank für die Nachfrage.

Für die Vorgehensweise kommt es darauf an ob ein Titel vorliegt.

Liegt ein vollstreckbarer Titel vor, müssen Sie mit der Vollstreckungsgegenklage das Verfahren wieder aufmachen. Grundsätzlich ist bei Vorliegen eines Titels kein Rechtsmittel möglich, außer wie in Ihrem Fall, wenn sich herausstellt, dass Ihnen weder eine Mahnung, ein Mahn- noch Vollstreckungsbescheid zugegangen ist.

Dann wird im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage die Rechtmäßigkeit des Anspruches überprüft.

Die Gegenseite muss dabei nachweisen, dass Sie Rechnungen, Mahnungen und insbesondere Mahn- und Vollstreckungsbescheid erhalten haben.

Liegt kein vollstreckbarer Titel vor, was aus dem bisherigen Verhalten der Kanzlei nicht auszuschließen ist, steht ein vermeintlicher Anspruch im Raum, der bereits verjährt ist. Um sich gegen die dann lästigen Drohungen mit einer Zwangsvollstreckung zu wehren, besteht die Möglichkeit mit einer Feststellungsklage feststellen zu lassen, dass Ihnen gegenüber kein Anspruch besteht. Da ein solches Vorgehen allerdings mit Kosten verbunden ist, können Sie es auch auf sich beruhen lassen und bei enstprechenden Anschreiben der Kanzlei wiederholt die Vorlage des vollstreckbaren Titels anfordern.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 23. November 2012 | 10:22

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