Koehne's Zeitschrift für Münz-, Siegel- und Wappenkunde, Band 2

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E.S. Mittler., 1842
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 41 - Metallwerthes erlitten haben, allmälig zum Einschmelzen einzuziehen und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich geworden, stets für voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt sind, bei allen seinen Cassen anzunehmen.
Seite 42 - Rücktritt von der einen oder der anderen Seite nicht erklärt oder eine anderwe.ite Vereinbarung darüber nicht getroffen worden ist, stillschweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angesehen werden. Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die betreffende Regierung ihren Entschluss mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich festgesetzten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer den...
Seite 39 - Stücke eine Mark, oder 63 Stücke zehn Mark wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf, unter Festhaltung des im Art. 5 anerkannten Grundsatzes, bei dem einzelnen Stücke im Feingehalte sowohl, als im Gewichte, nicht mehr als drei Tausendtheile betragen. Die Vereinsmünze...
Seite 42 - Aussercourssetzung derselben nur dann eintreten zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist; b) dieselbe, wenn in Folge längerer...
Seite 40 - Regierungen werden die neu ausgegebenen Vereinsmünzen gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr Gewicht prüfen lassen, und von den Ausstellungen, die sich dabei etwa ergeben, einander Mittheilung machen.
Seite 41 - ... anzunehmen. Art. 12. Es bleibt vorbehalten , zu Zahlung im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung, kleinere Münze nach einem leichteren Münzfusse, als dem Landesmünzfusse (Art. 2 und 3), in einem dem letztern entsprechenden Nennwerthe, als Scheidemünze prägen zu lassen. Sämmtliche contrahirende Staaten verpflichten sich aber, nicht mehr Scheidemünze in Umlauf zu setzen , als zu obigem Zwecke für das Bedürfniss des eigenen Landes erforderlich ist. Sie werden auch nach Thunlichkeit , darauf...
Seite 62 - Von einer Anzahl antiker Weihgeschenke und den Beziehungen ihrer Geber zu den Orten ihrer Bestimmung in den Abhandl.
Seite 39 - Vereinsmünze erhält einen Durchmesser von 41 Millimetern; sie wird im Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung versehenen Rande geprägt. Der Revers, auf dessen möglichste...
Seite 381 - Münzen und Siegel bis zum Ende der Herrschaft des Deutschen Ordens mit 20 Kupfertafeln und vielen in den Text gedruckten Abbildungen.
Seite 40 - Aussercurssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen , als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist.

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