Zur Geschichte des Wiener Weichbildrechtes

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Gerold, 1863 - 13 Seiten
 

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Seite 8 - R 12!! (ohne seinen falschen Schluss), sodann den Schluss von R 125 (di den rechten Schluss von R 133) und die darauffolgenden Capitel R 126 — 129 (letzteres wieder ohne seinen falschen Schluss) an R 133 (ohne seinen falschen Schluss) und endlich den Schluss von R 133 (di den echten Schluss von R 129) und die darauffolgenden Capitel R 134 ff. an R 129 (ohne seinen falschen Schluss), so ergibt sich folgende Ordnung '') : RD G
Seite 5 - Hom. 571 geliefert) einen interessanten Einblick in die Geschichte der äusseren Textgestaltung des wiener Weichbildrechts zu bieten vermag. Zu dieser auf Grund jener Handschriften beziehungsweise des Rauch'schen Textes einen kleinen Beitrag zu liefern, ist die Aufgabe der nachfolgenden Blätter. Möchten dieselben unsere wiener Germanisten, denen ein vollständigeres Material, als das mir vorliegende, mit Leichtigkeit zu Verfügung steht, zu weiteren Forschungen über das interessante Rechtsdenkmal...
Seite 8 - G' 123 in allen 3 Handschriften hinter G> 107 = R 111 = J 129 = G* 122 eingeschoben. Mit den anderen Capiteln verhält es sich dagegen folgendermassen. In J und G2 sind dieselben hinter G» 19 = R 20 = J 20 = G* 19 eingeschaltet; in R dagegen stehen sie erst z. E. des Rechtsbuchs, aber in einer Ordnung, die wenigstens ihrem Ursprünge nach nur auf einem Versehen beim Binden einer Handschrift beruhen kann. Wie nämlich schon Stark S. 11 gezeigt hat, ist der Schluss von R...
Seite 4 - Jahrb., Papier, Folio, 13 (erst neuerlich) und CXLIV (schon ursprünglich bezifferte) Blätter (davon die beiden letzten und die zweite Seite des drittletzten Blattes leer), enthaltend den Schwabenspiegel '), das wiener Weichbildrecht, die wiener Handfeste H. Albrecht II. von 1340, Recepte.
Seite 5 - Auskunft lässt. [ 370] 5 ist.) Nur für die Handschrift der gräzer Universitätsbibliothek liegen die schon erwähnten, erschöpfenderen Mittheilungen von Stark vor und der Text der Handschrift Hörn. 571 ist schon durch den Abdruck bei Rauch, scriptor. rer. austriacar. III, 144 ff. allgemein zugänglich geworden. Es will mir indessen scheinen, dass schon...
Seite 11 - Eigenthümlichkeiten, welche jede dieser beiden Handschriften für sich allein zeigt, wieder als Weiterbildung des ursprünglichen Textes der Recension III gedacht werden müssen. II. Das gegenseitige Verhältniss der 3 Recensionen werden wir uns dann aber so zu denken haben, dass I die Grundlage von II und III ist, so jedoch , dass III nicht unmittelbar aus I geflossen ist, sondern zunächst aus II geschöpft hat. 1. Dass nämlich I die Grundlage der beiden anderen Recensionen ist, dürfte sich...
Seite 11 - II voraus hat. Schon diese materielle Ursprünglichkeit von I rechtfertigt aber bis zum Beweise des Gegentheiles die Annahme, dass I auch in formeller Beziehung die Quelle von II und III ist, und ist nun unsere weitere Behauptung richtig, dass II selber wieder die nächste Quelle von III ist, so findet jene Annahme auch noch eine besondere Stütze...
Seite 10 - G* 70—79 (= G« 39—48 == R 43— 52), hinter J 74 = G* 69 (= R 67 = G« 60). 4. Auflösung von G' 83 = R 87 in J 104, 105 = G* 97, 98. B. Eigentümlichkeiten, welche je einer der Handschriften J. und G* ausschliessüch zukommen. Hieher gehören die folgenden Eigentümlichkeiten : k. 1. In J nur die Au Unsung von G' II = R II G2 II in J II und III'). sodann von G...
Seite 12 - III bedentendere Abweichungen darbietet. 2. Die Ansicht, dass III nicht unmittelbar aus I, sondern zunächst aus II hervorgegangen ist, begründet sich dagegen in folgender Weise. In materieller Hinsicht dadurch, dass III 10 Capitel hat, welche nicht blos in I, sondern auch in II fehlen; in formeller Hinsicht aber aus dem soeben hervorgehobenen Umstände, dass die Anordnung von II keine Abweichung von I zeigt, welche nicht auch in III wiederkehrte, wohl aber die von III Abweichungen von der Ordnung...
Seite 12 - ... die Mitte dieses Jahrhunderts hinaufreicht. Das Argument, welches man für die Entstehung unseres Rechtsbuches um die Mitte des 14. Jahrhunderts aus R 147, einer Erbrechtssatzung H. Albrecht III. aus dem J. 1381, welche mit der Bemerkung schliesst: Und darüber zu ainer ewigen vestung des...

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