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Gemäß § 27 Bundesbeamtengesetz (BBG) wird als Abordnung verstanden die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin bzw. des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.
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Abordnung

Abordnung

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