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Hinzuverdienst: Ihr Hinzuverdienst durch Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit darf die Geringfügigkeitsgrenze von 520 € im Monat (Stand März 2024) nicht übersteigen. Ausnahmen gelten, wenn Sie diese Tätigkeiten schon in den 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt haben.
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