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Professorinnen und Professoren und Beamtinnen und Beamte der Hochschulen können eine Altersteilzeit beantragen, wenn das 55. Lebensjahr vollendet wurde und keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen (§ 66 Landesbeamtengesetz NRW).
Weitere Fragen
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Altersteilzeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Bewertung (564)
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