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Ihr Altersteilzeitlohn wird normal versteuert und ist sozialversicherungspflichtig. Die Aufstockungsleistungen Ihres Arbeitgebers sind dagegen steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG). Der Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers ist steuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs.
Weitere Fragen
Nicht alle möchten bis zum Schluss durcharbeiten. Welche Auswirkungen eine Altersteilzeit auf Ihr Gehalt und Ihre Steuer haben kann, erklären wir hier.
1 Aufstockungsbeträge sind steuerfrei Die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbeträge für Altersteilzeit sind steuerfrei[1]; sie unterliegen aber dem sog.
28.06.2023 · Viele Menschen nutzen das Modell der Altersteilzeit, um früher in Rente zu gehen. Doch vorher sollte man seine Finanzen genau prüfen – sonst ...
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31.10.2022 · Nicht zum Teilzeitgehalt zählen alle Zahlungen, auf die Du keine Steuern oder Sozialabgaben zahlen musst. Dazu gehören zum Beispiel manche ...
Aufstockungsbeiträge im Rahmen von Altersteilzeitmodellen sind grundsätzlich nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Sie unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Weiter ...
Dadurch wird eine geringere Steuer fällig. Das Gesetz sieht eine Mindestaufstockung um 20 Prozent des Entgelts in der Altersteilzeit vor. In den allermeisten ...
13.04.2023 · Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt . Der Arbeitgeber ist darüber hinaus ...