Bildschirmarbeitsverordnung
Gallerie
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des
Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei
Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und
Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen
Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und
psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen. Die
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) wurde als Artikel 3 der
Verordnung von 1996 von der Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates erlassen und 2008 zuletzt geändert.
Sind unter § 4 allgemeine Anforderungen an die Gestaltung des
Arbeitsplatzes geregelt, so ist im Anhang die Arbeitsumgebung genau
beschrieben:
- Die Beleuchtung muss der Art der Sehaufgabe entsprechen und an
das Sehvermögen der Benutzer angepasst sein; dabei ist ein
angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zu
gewährleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes
sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung sind störende
Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm
und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.
- Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass leuchtende
oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf
dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden. Die Fenster
müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung
ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls
auf den Bildschirmarbeitsplatz vermindern lässt.
- Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes ist dem Lärm,
der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel
verursacht wird, Rechnung zu tragen, insbesondere um eine
Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachverständlichkeit
zu vermeiden.
- Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten Wärmebelastung
am Bildschirmarbeitsplatz führen, die unzuträglich ist. Es ist für
eine ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen.
- Die Strahlung muss - mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums - so niedrig gehalten werden, dass sie für Sicherheit und Gesundheit der Benutzer des Bildschirmgerätes unerheblich ist.
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