Einkommen, Konsum und Lebensbedingungen Haushalt

Als Privat­haushalt gelten Personen, die zusammen­wohnen und gemeinsam wirtschaften, die in der Regel ihren Lebens­unterhalt gemeinsam finanzieren bzw. die Ausgaben für den Haushalt teilen. Zu einem Privat­haushalt gehören auch die vorüber­gehend abwesenden Personen, beispiels­weise Berufs­pendler/-innen, Studierende, Auszu­bildende, Personen im Kranken­haus und im Urlaub. Entscheidend ist, dass die Person nur vorüber­gehend abwesend ist und normaler­weise im Haushalt wohnt und lebt beziehungs­weise mit ihrem ersten Wohnsitz an der Adresse des Haushalts gemeldet ist. Personen, die in einem Haushalt nur für sich selbst wirt­schaften (Allein­lebende oder Wohn­gemein­schaften ohne gemeinsame Haushalts­führung), gelten als eigen­ständige Privat­haushalte. Personen zur Unter­miete, Gäste und Haus­angestellte gehören nicht zum Haushalt.

Generell nicht in die Erhebung einbezogen sind Personen in Gemein­schafts­unter­künften und Anstalten, zu denen neben den Personen in Alters- und Pflege­heimen die Angehörigen der Bereit­schafts­polizei, der Bundes­polizei und der Bundes­wehr gehören, soweit diese nicht einen ständigen Wohn­sitz außerhalb der Kaserne haben. Obdach­lose nehmen nicht an der Erhebung teil.

Ergebnisse für Haushalte, deren regel­mäßiges monatliches Haushalts­nettoein­kommen 18 000 Euro und mehr beträgt, bleiben unberück­sichtigt, da diese nicht beziehungs­weise in viel zu geringer Zahl an der Erhebung teilnehmen. Haushalte, die lediglich aufgrund von Einmal­zahlungen, Saison­effekten oder der imputierten Miete (bei Eigentümer­haushalten) über dieser "Einkommens­abschneide­grenze" lagen, werden seit dem Erhebungs­teil Haushalts­buch EVS 2018/LWR 2019 jedoch berück­sichtigt. Zu den Einmal­zahlungen gehören beispiels­weise Erbschaften, Steuer­rückzahlungen oder Erstattungen der privaten Versicherungen, Abfindungen oder Sonder­zahlungen der Arbeit­gebenden. Zu den Saison­effekten zählen z. B. untypisch hohe Erlöse bzw. Entnahmen von Selbst­ständigen wie in Anspruch genommenes miet­freies Wohnen, die private Nutzung von Firmen­autos oder die persönliche Einnahme von Geschäfts­essen in den Berichts­monaten

Für die LWR ist – im Gegensatz zur EVS – nach den gesetz­lichen Vorgaben eine Ein­beziehung der Haushalte von Selbst­ständigen (Gewerbe­treibende und selbstständige Land­wirte und -wirtinnen sowie frei­beruflich Tätige) nicht zulässig.

Die Ergebnisse aus der EVS/den LWR lassen sich nach unter­schied­lichsten Merkmalen darstellen. Für die personen­bezogenen Merkmale "Alter", "Geschlecht" und "soziale Stellung" werden die Haushalte nach der Person "klassifiziert", die den größten Beitrag zum Haushalts­nettoein­kommen bei Mehr­personen­haus­halten leistet. Wird beispiels­weise das durch­schnittliche Einkommen von Haushalten mit Arbeit­nehmern bzw. Arbeit­nehmer­innen als Haupt­einkommens­personen betrachtet, bedeutet das nicht, dass es sich dabei um die durch­schnittlichen Einkommen von Arbeit­nehmern bzw. Arbeit­nehmerinnen als "Allein­verdiener/-innen" handelt. Vielmehr wurden den Haushalten – sofern es Mehr­personen­haushalte sind – ggf. die Ein­nahmen weiterer Personen, z. B. der berufs­tätigen Lebens­partner und -partnerinnen, hinzu­gerechnet.