Als Privathaushalt gelten Personen, die zusammenwohnen und gemeinsam wirtschaften, die in der Regel ihren Lebensunterhalt gemeinsam finanzieren bzw. die Ausgaben für den Haushalt teilen. Zu einem Privathaushalt gehören auch die vorübergehend abwesenden Personen, beispielsweise Berufspendler/-innen, Studierende, Auszubildende, Personen im Krankenhaus und im Urlaub. Entscheidend ist, dass die Person nur vorübergehend abwesend ist und normalerweise im Haushalt wohnt und lebt beziehungsweise mit ihrem ersten Wohnsitz an der Adresse des Haushalts gemeldet ist. Personen, die in einem Haushalt nur für sich selbst wirtschaften (Alleinlebende oder Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung), gelten als eigenständige Privathaushalte. Personen zur Untermiete, Gäste und Hausangestellte gehören nicht zum Haushalt.
Generell nicht in die Erhebung einbezogen sind Personen in Gemeinschaftsunterkünften und Anstalten, zu denen neben den Personen in Alters- und Pflegeheimen die Angehörigen der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei und der Bundeswehr gehören, soweit diese nicht einen ständigen Wohnsitz außerhalb der Kaserne haben. Obdachlose nehmen nicht an der Erhebung teil.
Ergebnisse für Haushalte, deren regelmäßiges monatliches Haushaltsnettoeinkommen 18 000 Euro und mehr beträgt, bleiben unberücksichtigt, da diese nicht beziehungsweise in viel zu geringer Zahl an der Erhebung teilnehmen. Haushalte, die lediglich aufgrund von Einmalzahlungen, Saisoneffekten oder der imputierten Miete (bei Eigentümerhaushalten) über dieser "Einkommensabschneidegrenze" lagen, werden seit dem Erhebungsteil Haushaltsbuch EVS 2018/LWR 2019 jedoch berücksichtigt. Zu den Einmalzahlungen gehören beispielsweise Erbschaften, Steuerrückzahlungen oder Erstattungen der privaten Versicherungen, Abfindungen oder Sonderzahlungen der Arbeitgebenden. Zu den Saisoneffekten zählen z. B. untypisch hohe Erlöse bzw. Entnahmen von Selbstständigen wie in Anspruch genommenes mietfreies Wohnen, die private Nutzung von Firmenautos oder die persönliche Einnahme von Geschäftsessen in den Berichtsmonaten
Für die LWR ist – im Gegensatz zur EVS – nach den gesetzlichen Vorgaben eine Einbeziehung der Haushalte von Selbstständigen (Gewerbetreibende und selbstständige Landwirte und -wirtinnen sowie freiberuflich Tätige) nicht zulässig.
Die Ergebnisse aus der EVS/den LWR lassen sich nach unterschiedlichsten Merkmalen darstellen. Für die personenbezogenen Merkmale "Alter", "Geschlecht" und "soziale Stellung" werden die Haushalte nach der Person "klassifiziert", die den größten Beitrag zum Haushaltsnettoeinkommen bei Mehrpersonenhaushalten leistet. Wird beispielsweise das durchschnittliche Einkommen von Haushalten mit Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen als Haupteinkommenspersonen betrachtet, bedeutet das nicht, dass es sich dabei um die durchschnittlichen Einkommen von Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen als "Alleinverdiener/-innen" handelt. Vielmehr wurden den Haushalten – sofern es Mehrpersonenhaushalte sind – ggf. die Einnahmen weiterer Personen, z. B. der berufstätigen Lebenspartner und -partnerinnen, hinzugerechnet.