Deutsche Rentenversicherung

Altersteilzeitarbeit

Altersteilzeitarbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer

  • das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  • aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Anspruch auf Altersrente erstreckt, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (im Blockmodell durchschnittlich) vermindert haben,
  • weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sind und
  • innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage aufgrund einer Beschäftigung oder einer Entgeltersatzleistung, Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II oder eines Krankentagegeldes von einem privaten Versicherungsunternehmen der Versicherungspflicht nach dem SGB III oder aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht nach den Vorschriften eines EU/EWR- Mitgliedsstaates oder der Schweiz unterstanden.

Weitere Voraussetzungen sind, dass der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

  • das Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 % aufstockt, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und
  • zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge mindestens in der Höhe des Beitrags zahlt, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AltTZG).

Als Regelarbeitsentgelt nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes ist grundsätzlich das laufende sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen.

Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und beitragsfrei.

Beitragsberechnung

Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gilt in der Rentenversicherung auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit als zusätzliche beitragspflichtige Einnahme. Der Betrag wird begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Hierbei sind nur Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die laufend gezahlt werden. Das hat zur Folge, dass Einmalzahlungen bei der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge – anders als bei den Aufstockungsbeträgen – generell nicht zu berücksichtigen sind.

Die auf die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber. Die Beiträge für das Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeitarbeit tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte. Die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbeträge zur Rentenversicherung sind steuer- und beitragsfrei, sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.

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