Rz. 28

Als Gliederungsschema für die GuV ist in § 275 Abs. 1 Satz 1 HGB richtlinienkonform die Staffelform vorgegeben. Demnach müssen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB bei der Erstellung der GuV die Staffelform mit dem Mindestgliederungsschema nach § 275 Abs. 2 bzw. Abs. 3 HGB zwingend beachten.[1] Bei Darstellung in Staffelform werden die Erträge und Aufwendungen untereinander in skontrierter Abfolge angeordnet. Vom Umsatz ausgehend wird über verschiedene Zwischenstufen das Jahresergebnis errechnet.

Dagegen stehen sich bei der Darstellung der GuV in Kontoform Aufwendungen und Erträge als gesamte Blöcke gegenüber, das Jahresergebnis wird als Saldo auf der betragsmäßig kleineren Seite ermittelt. Die Kontoform ist nur für Einzelkaufleute und Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter zulässig. Ferner ist die Kontoform als Wahlrecht in den Formblättern für Kreditinstitute und Finanzdienstleister vorgesehen.[2]

Im Vergleich zur Kontoform liegt der Vorteil der Staffelform in der Möglichkeit, durch die Postenabfolge Erfolgsschichten des Unternehmens sichtbar zu machen und betriebswirtschaftlich aussagefähige Zwischenergebnisse zu zeigen, die bei zweckmäßiger Gliederung den Charakter bilanzanalytischer Kennzahlen annehmen können.[3]

[1] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 275 HGB Rz. 38.
[3] Vgl. Kirsch/Ewelt-Knauer, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 275 HGB Rz. 21 ff., Stand: 12/2015.

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