LG Köln: Auch Schauspieler haben Persönlichkeitsrechte

Alexandra Neldel ist die Hauptdarstellerin in dem Film „Rache der Wanderhure“. In einem Werbekatalog eines Metro-Group Unternehmens wurde ihr Konterfei aus dem Film auf drei TV-Bildschirmen abgebildet.

Das Unternehmen wurde abgemahnt. Zwar dürfe der Film selbst mit dem Bildnis beworben werden, nicht aber andere Produkte wie Fernseher, so der Vorwurf. Es folgte das klassische Hin- und Her und man zog vor Gericht.

Bewerbung des Films steht nicht im Vordergrund

Das Landgericht Köln (Urteil v. 20.02.2013, Az.: 28 O 431/12) sieht in der Abbildung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zwar sei sie in ihrer Rolle aus dem Film dargestellt worden, doch sei sie als Person Alexandra Neldel für den Betrachter erkennbar. Ihre Persönlichkeit tritt nicht hinter die Maske der Filmfigur zurück. Steht nicht die Bewerbung des Films sondern etwas anderes im Vordergrund, so fehlt die notwendige Erlaubnis.

Persönlichkeitsrecht des Betroffenen hat Vorrang

Auch sonst könne über § 23 KUG keine Einwilligung fingiert werden. Eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Pressefreiheit bzw. Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Interesse Alexandra Neldels am Schutz ihrer Persönlichkeit und Privatsphäre auf der anderen Seite fällt klar zu ihren Gunsten aus. Ein Vorrang der Interessen der Presse an der gewerblichen Nutzung eines Bildnisses gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist im Ergebnis nur dann anzunehmen, wenn die Werbeanzeige nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens, sondern auch dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient.

Einfach gesagt: Der positive Werbe- und Imagewert von Aleandra Neldel in ihrer Rolle als Wanderhure sei ausgenutzt worden, um die Fernseher zu bewerben. Ziel war es, die Fernseher zu verkaufen; nicht den Film – für den nicht einmal ein Preis angegeben wurde.

Als Schadenersatzanspruch gemäß §§ 823, 249 BGB wurden 1.683,65 Euro zugesprochen.

Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Informationsinteresse der Öffentlichkeit

Die Frage, ob Bilder von Schauspielern, Fußballspielern, Moderatoren oder sonstigen bekannten Persönlichkeiten genutzt werden dürfen, wird sehr häufig gestellt. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass es immer auf eine Abwägung im Rahmen von § 23 KUG ankommt; und dabei insb. bei § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG – die berühmt berüchtigte Zeitgeschichte.

Die Gerichte betonen immer wieder, dass es zu einem Vorrang des sog. Rechts am eigenen Bild kommt, wenn nicht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bedient wird. Deutlich wurde dies unter anderem in einem Urteil des BGH zum Thema Fußballspieler-Sammelkarten (BGHZ 49, 288). Werden die Bildnisse der Fußballspieler nur genutzt, um die Sammelleidenschaft der Fans auszunutzen und damit zum Kauf der Karten zu animieren, so ist dies rein im Geschäftsinteresse geschehen und hat nichts mehr damit zu tun, den Käufern Informationen zu liefern.

(Bild: © Aaron Amat – Fotolia.com)

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