3.1 Verlöbnis

Lernziele

  • Sie kennen Voraussetzungen und Wirkungen des Verlöbnisses.

Das termVerlöbnis nach Art. 90 ff. ZGB ist ein familienrechtlicher Vertrag, der mit dem termformfreien Versprechen, miteinander die Ehe einzugehen, zu Stande kommt (Art. 1 ff. OR).

Aufgrund ihrer Höchstpersönlichkeit ist die Verlobung vertretungsfeindlich. Minderjährige Personen bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (Art. 90 Abs. 2 ZGB). Aus dem Verlöbnis entstehen weder ein Anspruch auf Eheschliessung (Art. 90 Abs. 3 ZGB) noch termklagbare Pflichten im termInnenverhältnis der Verlobten.

Das Verlöbnis endet mit:

  1. der Eingehung der Ehe;
  2. dem Tod eines Verlobten;
  3. dem Eintritt der dauernden Urteilsunfähigkeit einer Partei; sowie
  4. dem Eintritt eines termEhehindernisses nach Art. 95 ZGB.

Ausserdem wird es

  1. durch einverständliche Aufhebung;
  2. durch termeinseitigen Rücktritt; oder
  3. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung

aufgelöst.

Bei Auflösung des Verlöbnisses sind die termGeschenke von den ehemals Verlobten in natura zurückzugeben (Art. 91 Abs. 1 ZGB). Falls diese nicht mehr vorhanden sind, ist gestützt auf Art. 91 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 62 ff. OR Wertersatz zu leisten, soweit der oder die Beschenkte noch bereichert ist.

Hat einer der Verlobten mit Blick auf die Eheschliessung in guten Treuen Veranstaltungen getroffen, so kann er vom anderen bei Auflösung des Verlöbnisses nach Art. 92 ZGB einen angemessenen Beitrag verlangen, wenn dies nach den gesamten Umständen als termverhältnismässig erscheint.

Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren innerhalb eines Jahres nach dessen Auflösung (Art. 93 ZGB).