Ratgeber

Reiserücktrittsversicherung per Kreditkarte Versicherer muss nicht immer zahlen

Es fühlt sich gut an: Oft verspricht eine Kreditkarte Zusatzleistungen - wie etwa eine Reiserücktrittsversicherung. Doch das dieser vermeintliche Schutz nicht immer besteht, findet sich im Kleingedruckten.

Oft entscheiden Details darüber, ob die Stornokosten letztlich erstattet werden oder nicht.

Oft entscheiden Details darüber, ob die Stornokosten letztlich erstattet werden oder nicht.

(Foto: dpa)

Steht in den Versicherungsbedingungen einer Reiserücktrittsversicherung, dass diese nur ei ntritt, wenn der Reisepreis mit einer Kreditkarte bezahlt wird, ist damit der gesamte Reisepreis gemeint. Wird eine Anzahlung des Reisepreises mittels Überweisung geleistet, tritt die Reiserücktrittsversicherung nicht in Kraft, wie das Amtsgericht München mitteilt (Az.: 242 C 14853/13).

In dem verhandelten Fall hatte eine Inhaber einer Lufthansa Miles & More Credit Card Gold für sich und seine Ehefrau Reise nach Südafrika gebucht. Er leistete auf den Reisepreis eine Anzahlung von 1509 Euro per Überweisung. Den restlichen Reisepreis von 5004 Euro bezahlte er über seine Kreditkarte.

Wegen einer Erkrankung musste der Kreditkartenbesitzer die Reise stornieren. Dadurch entstanden ihm Stornokosten in Höhe von 3610 Euro. Diese wollte er von dem Versicherungsunternehmen ersetzt bekommen. Dieses weigerte sich jedoch zu bezahlen. Schließlich habe der Reisende den Reisepreis nicht vollständig mit der Kreditkarte bezahlt.

Das Amtsgericht München gab der Versicherung recht: Dem Reisenden steht gegen das Versicherungsunternehmen kein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten zu, da eine Reiserücktrittsversicherung nicht zustande gekommen ist. Es sei nicht der gesamte Reisepreis mit der Kreditkarte bezahlt worden. Die Anzahlung habe der Mann mittels Überweisung geleistet. Die Verwendung des Begriffs "der Reisepreis" ohne Hinzufügung irgendwelcher Einschränkungen in den Versicherungsbedingungen meine den gesamten Reisepreis, so das Gericht.

Diese Versicherungsbedingung sei auch weder überraschend noch benachteilige sie den Reisenden unangemessen. Es liege auf der Hand, dass Zusatzleistungen, die eine Kreditkarte biete, nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Kreditkarte auch als Zahlungsmittel verwendet werde. Es bestehe auch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, dass der gesamte Reisepreis mit der Kreditkarte bezahlt werde, weil hierbei auch Kreditkartengebühren zugunsten des Kreditkartenunternehmens anfielen, deren Höhe sich regelmäßig nach der Höhe der Zahlung mit der Kreditkarte richte, begründete das Gericht sein Urteil.

Quelle: ntv.de, awi

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen