Mit Sicherheitsverwahrung :
Lebenslange Haftstrafe in Frankfurter „Lasermann“-Prozess

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Lächelnder „Lasermann“ im Landgericht in Frankfurt
Im Februar 1992 tötete er in Frankfurt eine 68 Jahre alte Frau mit einem Kopfschuss. Jetzt ist der als „Lasermann“ bekannt gewordene Schwede John Ausonius zu lebenslanger Haft verurteilt worden.

Wegen eines Mordes vor fast 26 Jahren hat das Landgericht Frankfurt einen 64-Jährigen zu einer lebenslangen Haft verurteilt. Der als „Lasermann“ bekannt gewordene Schwede John Ausonius wurde am Mittwoch für schuldig befunden, einer Garderobenfrau am 23. Februar 1992 auf deren Nachhauseweg aufgelauert und ihr in den Kopf geschossen zu haben. Er habe ihre Handtasche haben wollen. Die Kammer ordnete auch die Sicherungsverwahrung des als gemeingefährlich geltenden Mannes an.

Die seit Mitte Dezember vergangenen Jahres laufende Beweisaufnahme habe „nicht den geringsten Zweifel an der Schuld des Angeklagten am Tod des Opfers ergeben“, sagte Vorsitzende Richterin Bärbel Stock in der Urteilsbegründung. Die Richterin sprach von einer „lückenlosen Indizienkette“. So seien bei ihm unter anderem mehrere Belege gefunden worden, die auf die Tat hingewiesen hätten.

Ausonius sitzt in Schweden seit 1994 wegen verschiedener schwerer Gewalttaten in Haft. Dort hatte er auf mehrere dunkelhäutige Einwanderer mit Hilfe eines Laser-Zielfernrohrs geschossen – daher auch der Name „Lasermann“.

Kritik übte die Richterin an der Staatsanwaltschaft, die bereits 1995 – nach dem rechtskräftigen Abschluss der Strafverfahren in Schweden - gegen Ausionius hätte Anklage erheben können. „Warum erst jetzt, wird wohl ihr Geheimnis bleiben“. Aufgrund der „überlangen Verfahrensdauer“ gelten laut Urteil vier Jahre der Strafe als verbüßt. Dies wird freilich nur kosmetische Wirkung haben, denn auch nach dem möglichen Ende einer Strafverbüßung kommt Ausonius nicht auf freien Fuß. „Er hat sich bewusst für ein kriminelles Leben entschieden und beherrscht eingeschliffene Verhaltensweisen zur Begehung schwerster Straftaten“, meinte Stock. „Der Angeklagte hat einen hochgradigen Mangel an Empathie“.

Das Urteil entspricht mit dem Strafmaß dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Schwurgerichtskammer verzichtete allerdings auf die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, weil mit der Heimtücke nur eines der Mordmerkmale verwirklicht worden sei. Habgier habe nicht vorgelegen, weil die Tat nicht von einem „übersteigerten Gewinnstreben“ des Täters geprägt gewesen sei.

Der Verteidiger, der Freispruch beantragt hatte, zeigte sich „ohne Verständnis für dieses Urteil“. Er kündigte Revision an.