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Querparken für Smart-Fahrer erlaubt - Amtsgericht entscheidet gegen Knöllchen-Praxis

Leipzig. Doch nun stellte das Gericht das Verfahren gegen den Kommunikationsberater ein.

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Nowak reagierte erleichtert. "Ich hatte mir den Smart nicht zuletzt deshalb angeschafft, weil man mit ihm viel leichter einen Parkplatz findet", sagte er. So geht es vielen Besitzern der Kleinstwagen. Seit der Smart auf dem Markt ist, gilt es als coole Antwort auf innerstädtischen Parkplatznotstand, sich mit dem kurzen Wagen quer in eine Parklücke zu drängeln, im 90-Grad-Winkel zur Fahrbahn zu parken. Allerdings: Die Rechtslage ist höchst unübersichtlich. Das Internet ist voll mit Anfragen, Antworten, Gerichtsurteilen - und vor allem: Unsicherheit.

Herrscht mit dem Leipziger Richterspruch nun Klarheit? Nowaks Anwalt Markus Heinker geht davon aus. "Das Amtsgericht Leipzig hat der rechtswidrigen Praxis des Ordnungsamtes einen Riegel vorgeschoben", kommentierte er das Urteil. "Jede andere Entscheidung wäre auch unerklärbar gewesen. Schließlich ist der Smart meines Mandanten mit 2,50 Meter nicht länger als viele Autos breit sind. Von einer Behinderung des fließenden Verkehrs kann damit nicht die Rede sein."

Heinker beruft sich zudem auf einen, wie er sagt, "Präzedenzfall", wonach schon im Jahre 2005 das Querparken mit Smart als zulässig eingestuft worden sei (AG Viechtach, 23. August 2005, 7 II OWi 605/05). In dem Urteil heißt es: "Nach ständiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Querparken zulässig, wenn dies aus verkehrstechnischen Gründen, namentlich zur besseren Ausnutzung des vorhandenen Parkraums bei genügend breiter Straße zweckmäßig ist und zu keiner Gefahrerhöhung für den fließenden Verkehr führt."

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Gleichwohl will das Leipziger Ordnungsamt die rollenden Winzlinge auch künftig sehr genau beäugen beim Kreuz- und vor allem Querparken. "Uns ist das erwähnte Urteil des Amtsgerichts bekannt", sagt Amtsleiter Helmut Loris, "dennoch wird immer der Einzelfall zu beurteilen sein." So dürfe der Smart-Parker beispielsweise nicht Teile des Fußweges in Beschlag nehmen, wenn das Parken dort verboten ist und eben auch nicht den fließenden Verkehr gefährden. Im Einzelfall entscheidet die Politesse - oder wieder mal ein Richter.

Frank Döring

LVZ

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