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Gläubiger, Pflegeheim, Rente: Meine Eltern haben Schulden - muss ich zahlen?
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Frau wird im Seniorenheim von Pflegerin betreut
dpa/J. Kalaene Schulden, Rente, Pflege. Nicht alles müssen Kinder für pflegebedürftige Eltern übernehmen.
  • FOCUS-online-Autor

Neben den Pflegekosten für die Eltern kann das Sozialamt erwachsene Kinder auch in anderen Bereichen in die Zahlungspflicht nehmen. Für alles müssen Sie aber nicht aufkommen. FOCUS Online erklärt, wo der Staat Ihr Konto zu Muttis Gunsten melken darf.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach erwachsene Kinder sich selbst dann an den Pflegekosten ihrer Eltern beteiligen müssen, wenn diese bereits vor Jahren den Kontakt abgebrochen oder sie sogar enterbt haben, fragen sich viele Bundesbürger: Gibt es eigentlich auch andere Fälle, in denen ich für meine Eltern aufkommen muss? Wann und wo kann der Staat mich noch in die Pflicht nehmen, für Ausgaben von Mama und Papa gerade zu stehen?

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Wann müssen die Kinder zahlen?

Klar ist: Solange die Eltern sich selbst versorgen und völlig eigenständig in ihrer Wohnung leben, müssen die Kinder keinen Unterhalt zahlen. Ebenfalls besteht keine Zahlungspflicht, wenn die Eltern arbeitslos werden – dann springt der Staat ein und zahlt Arbeitslosengeld. Wohnen die Eltern allerdings im Haushalt der Kinder, gibt es Fälle, in denen die Kinder den Staat ersetzen und die Grundsicherung auf Hartz IV-Niveau (391 Euro) übernehmen müssen. Aber nur, wenn sie selbst im Jahr mehr als 100.000 Euro (brutto) verdienen.

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Reicht die Rente der Eltern nicht aus, um den Lebensunterhalt aus eigener Tasche zu bestreiten, spricht man von Altersarmut. Nun – oder wenn die Eltern gepflegt werden müssen – können Kinder zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Bevor die Kinder tatsächlich in die Bresche springen müssen, stehen allerdings zwei Instanzen: die Pflegeversicherung und das Vermögen der Eltern.

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Müssen Kinder die Schulden der Eltern bezahlen?

Nein. Grundsätzlich gilt, dass Kinder hier keine Forderungen der Gläubiger ihrer Eltern zu befürchten haben. Das ändert sich erst nach dem Tod der Eltern: Dann erben Kinder nicht nur Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers. Aber nicht zwingend.

Der Ausweg: Übersteigen die geerbten Schulden das vererbte Vermögen können Kinder das Erbe ausschlagen.

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Gibt es mehr als ein Kind in der Familie, teilen sich die Geschwister die Unterhaltszahlungen an ihre Eltern auf. Wie viel die einzelnen Nachkommen zahlen müssen, hängt von ihren jeweiligen Einkommen ab. Wer nur die Hälfte verdient wie sein Bruder oder seine Schwester, zahlt auch halb so viel.

Können sich Kinder von der Unterhaltspflicht befreien?

Dafür hat der Gesetzgeber strenge Grenzen gezogen. Nur wenn die Eltern durch ihr eigenes „sittliches Verschulden bedürftig geworden“ sind – etwa durch Spielsucht – können Kinder eine Befreiung erwarten. Genauso steigen die Chancen auf eine Befreiung, wenn der Vater Unterhaltszahlungen an sein Kind verweigerte, als dieses noch klein war. Andere Möglichkeiten sind häusliche Gewalt gegen das Kind und die Abschiebung ins Heim oder eine Pflegefamilie.

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Wichtig: Kinder sollten Belege über jede diese Varianten mindestens bis zum Tod der Eltern aufbewahren. Denn vor Gericht sind sie in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig.

Ein Kontaktabbruch oder eine Enterbung seitens der Eltern nach dem 18. Geburtstag des Kindes reichen nach einem aktuellen BGH-Urteil allein nicht für eine Verwirkung aus.

Kann sich das Kind durch einen eigenen Abbruch jeder Beziehung zu den Eltern selbst aus der Unterhaltspflicht stehlen?

Kaum. Die einzige Möglichkeit besteht darin, sich durch einen Dritten adoptieren zu lassen. Allerdings müssen beide leiblichen Elternteile diesem Schritt zustimmen. Damit würden sie ihren freiwilligen Verzicht auf die Elternschaft erklären - und damit auch jeden Unterhaltsanspruch verlieren.

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