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Neuwagengarantie verwirrt Autofahrer Freie oder Vertragswerkstatt?

Wer Geld sparen will, der kann auch mit einem Neuwagen in eine freie Werkstatt gehen, ohne das die Garantie in Gefahr ist. Einige Regeln müssen dennoch beachtet werden.

Wer Geld sparen will, der kann auch mit einem Neuwagen in eine freie Werkstatt gehen, ohne das die Garantie in Gefahr ist. Einige Regeln müssen dennoch beachtet werden.

(Foto: picture alliance / dpa)

Selbst während der gesetzlichen Garantie müssen Fahrzeuge zur Durchsicht. Die kostet bekanntermaßen Geld. Wer die Kosten gering halten will, der kann sowohl die Wartung als auch anfallende Reparaturen in einer freien Werkstatt durchführen lassen, ohne dass die Garantie des Herstellers erlischt. Doch der Teufel steckt wie immer im Detail.

Es ist so eine Sache mit Inspektionen von Fahrzeugen in freien Werkstätten, wenn die noch Herstellergarantie haben. Viele Autofahrer befürchten Nachteile, wenn die Arbeiten nicht von einer autorisierten Vertragswerkstatt durchgeführt werden. Schließlich möchte niemand seine Neuwagengarantie aufs Spiel setzen.

Prinzipiell bleibt die Garantie erhalten

Einige Autohersteller weisen ihre Kunden durch Aufkleber auf dem Serviceheft oder auf ihrer Internetseite darauf hin, dass sie Servicetermine und angemahnte Garantieleistungen nur in einer Fachwerkstatt beheben lassen dürfen. Andernfalls droht dem Halter der Verlust seiner Ansprüche aus Garantie und Gewährleistung.

Nach einem 2010 gefällten Urteil durch die EU-Kommission ist eine solche Einschränkung durch die Hersteller nicht mehr erlaubt. Freie Werkstätten haben das Recht, Fahrzeuge auch in der Gewährleistungsfrist zu warten oder zu reparieren, ohne dass der Besitzer seine Garantieansprüche verliert.

Auch der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) mahnt solche Einschränkungen an und weist darauf hin, dass weder die Ansprüche des Autofahrers aus der gesetzlichen Gewährleistung noch die Garantieansprüche in Gefahr geraten, wenn Wartungs- oder Inspektionsarbeiten in einer freien Werkstatt durchgeführt werden. Gleiches gilt für Verschleiß- und Unfallreparaturen.

Allerdings, so der GVA, ist es empfehlenswert, auf der Rechnung vermerken zu lassen, dass die Arbeiten nach den Vorgaben des Herstellers durchgeführt wurden. Die freie Werkstatt darf auch das Serviceheft abstempeln, wenn die Inspektion gemäß den Vorgaben des Autobauers erfolgt ist. Ein Restrisiko bleibt dennoch.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Tritt nämlich im Zeitraum der Herstellergarantie oder der gesetzlichen Sachmängelhaftung ein Schaden am Fahrzeug auf, muss eine Fachwerkstatt aufgesucht werden. Denn Nachbesserungen dürfen nur beim Verkäufer oder in einer Werkstatt derselben Fahrzeugmarke durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass Hersteller sich auch nach Ablauf der Garantie aus Kulanz an anfallenden Reparaturkosten beteiligen. Da es sich hierbei um eine freiwillige Leistung handelt, wird die in dem Moment abgelehnt, wenn die vorangegangenen Arbeiten an dem Wagen nicht lückenlos in einer fabrikatsgebundenen Werkstatt durchgeführt werden.

Hinzu kommt, dass es den Vertragswerkstätten häufiger leichter fällt, komplizierte Fehler am Fahrzeug aufzuspüren. Zwar sind die Hersteller verpflichtet, auch den freien Werkstätten Zugang zu den Fehler-Datenbanken der einzelnen Typen zu gewähren, aber aufgrund der Erfahrung mit den "eigenen" Modellen kann in den Vertragswerkstätten eine entsprechende Erfahrung vorausgesetzt werden, meint der Automobilclub Deutschland (ADAC). Außerdem verfügen Fachwerkstätten über spezielle Diagnosegeräte und eine Spezialisten-Hotline.

Letztlich liegt die Entscheidung beim Besitzer des Fahrzeuges, ob er sein Auto in eine freie Werkstatt oder in eine Fachwerkstatt bringt. Ausnahmen bilden Rückrufaktionen, Kulanzfälle oder die Beseitigung von Produktionsfehlern. In diesen Fällen kann der Hersteller Vorgaben machen, welche Teile eine Werkstatt zu verwenden hat und wo die Arbeiten durchgeführt werden müssen. Denn hier kommt  nicht der Kunde, sondern der Hersteller für die anfallenden Kosten auf.

Quelle: ntv.de

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