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Ab zum Betriebsarzt Darf der Chef eine Untersuchung anordnen?

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Hat ein Arbeitgeber die Vermutung, dass jemand nicht mehr arbeitsfähig ist, kann er den Mitarbeiter aus Sicherheitsbedenken zur betriebsärztlichen Untersuchung schicken.

Hat ein Arbeitgeber die Vermutung, dass jemand nicht mehr arbeitsfähig ist, kann er den Mitarbeiter aus Sicherheitsbedenken zur betriebsärztlichen Untersuchung schicken.

(Foto: imago/Westend61)

Wer als Arbeitnehmer länger erkrankt ist, kann für gewöhnlich ein ärztliches Attest vorlegen. Doch was ist, wenn der Chef misstrauisch wird und den Erkrankten zum Betriebsarzt schicken will?

Ein Arbeitnehmer ist länger erkrankt. Doch nicht jeder Chef hat dafür Verständnis und möchte seinen Mitarbeiter zur betriebsärztlichen Untersuchung schicken. Darf der Chef einen solchen Check anordnen?

Für diese Frage ist zunächst der Hintergrund von Betriebsärzten wichtig: "Sie haben eine gesetzlich vorgeschriebene Funktion und die ist, den Arbeitgeber bei Arbeitsschutzmaßnahmen zu unterstützen", erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gütersloh.

"Hat ein Arbeitgeber die Vermutung, dass jemand nicht mehr arbeitsfähig ist, kann er den Mitarbeiter aus Sicherheitsbedenken zur betriebsärztlichen Untersuchung schicken", sagt Schipp weiter. Das könne zum Beispiel bei Suchterkrankungen von Arbeitnehmern der Fall sein. Will ein Arbeitgeber aber zum Beispiel eine Krankmeldung überprüfen, indem er den Mitarbeiter zum Betriebsarzt schickt, ist das nicht zulässig nd entspreche auch nicht der Funktion des Betriebsarztes.

Auch Betriebsärzte unterliegen Schweigepflicht

Der Arbeitgeber kann aber vom vermeintlichen Blaumacher verlangen, dass dieser beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen vorstellig wird, um sich dort untersuchen zu lassen. Entpuppt sich dort die Krankschreibung als nicht zutreffend, kann der Arbeitgeber vom Arzt, der zuvor den gelben Schein ausgefüllt hat, Schadenersatz verlangen.

Zudem gilt: Auch Betriebsärzte unterliegen der Schweigepflicht. "Ohne dass der Arbeitnehmer den Betriebsarzt von der Schweigepflicht entbindet, bringt eine Untersuchung dem Arbeitgeber nicht viel", sagt der Fachanwalt, der in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins tätig ist.

Eine Entbindung von der Schweigepflicht könne sich aber aus den Nebenpflichten des Arbeitnehmers in dessen Arbeitsverhältnis ergeben. "Sie müssen den Arbeitgeber allerdings auch dann nicht über alle Details informieren, sondern nur soweit, wie es für das Arbeitsverhältnis relevant ist", erklärt der Fachanwalt. Es gehe vor allem um die Frage: Darf ein Mitarbeiter mit Hinblick auf eventuelle Sicherheitsbedenken noch arbeiten oder nicht?

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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