Ratgeber

Blechschaden im Halteverbot Unfall mit falsch geparktem Wagen?

Grundsätzlich ist entscheidend, wie stark der Einfluss des verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs auf das Entstehen des Unfalls war.

Grundsätzlich ist entscheidend, wie stark der Einfluss des verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs auf das Entstehen des Unfalls war.

(Foto: dpa)

Wer auffährt, hat Schuld? Das gilt bei einem Unfall nicht immer. Dies kann zum Beispiel dann nicht der Fall sein, wenn ein Fahrzeug im Halteverbot geparkt und dann gerammt wurde. Zumindest bei entsprechenden Sicht- und Straßenverhältnissen.

Falsch parken: Was für viele Autofahrer als Kavaliersdelikt gilt und oftmals der Parkplatznot geschuldet ist, kann bei einem Unfall teuer werden. Denn auch wenn das Auto abgestellt ist und nicht aktiv am Straßenverkehr teilnimmt, kann ein Falschparker eine Mitschuld an einem Unfall mit seinem Wagen bekommen. Dabei hängt die Höhe der Haftung von den Sicht- und Lichtverhältnissen am Unfallort ab. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden (Az.: 16 U 212/17).

Was war passiert? In dem verhandelten Fall hatte ein Mann sein Auto unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand geparkt. Ein anderer Fahrer stieß bei Dunkelheit mit seinem Wagen ungebremst gegen die hintere linke Ecke des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs. Dieses wurde nun gegen ein weiteres – bereits zuvor im Parkverbot abgestelltes – Fahrzeug geschoben und dieses wiederum gegen ein Drittes. Die Haftungsfrage landete vor Gericht.

Das OLG befand, dass der Auffahrende unstrittig den falsch geparkten Wagen beschädigt hat. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richte sich jedoch nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens. Regelmäßig überwiege zwar der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers. Dieser könne bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug "in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß leicht verhindern". Der Halter des beschädigten, verbotswidrig haftenden Autos erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz.

Bei der strittigen Kollision erhielt der Falschparker aber eine Mitschuld von 25 Prozent. Denn laut Urteil wäre der Zusammenstoß mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn der Halter sein Fahrzeug nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt hätte. Der Wagen sei nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es sei zudem in einer Weise geparkt worden, die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr darstellte, befand das OLG.

Denn grundsätzlich ist entscheidend, wie stark der Einfluss des verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs auf das Entstehen des Unfalls war. Wovon dann auch die Höhe der Teilschuld abhängig gemacht wird. Falschparker müssen vor allem dann mit einer Mitschuld rechnen, wenn sie näher als fünf Meter entfernt von Kreuzungen und Einmündungen von Straßen parken. Oder aber ihren Wagen in zweiter Reihe abstellen, wodurch der nachfolgende Verkehr behindert wird und zum Ausweichen auf die andere Fahrbahnseite gezwungen wird.

Quelle: ntv.de, awi

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