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Bei eigenmächtiger Reparatur zahlt der Mieter

Nur in Notfällen dürfen Mieter eigenmächtig einen Handwerker auf Kosten des Vermieters bestellen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ansonsten droht der Mieter auf den Kosten einer Reparatur sitzenzubleiben Der Mieterbund erklärt, wie sich Mieter bei Mängeln verhalten sollten.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Bewohner in aller Regel verpflichtet, zunächst vom Vermieter die Reparatur zu verlangen. Nur bei Verzug oder in dringenden Fällen darf man die Mängelbeseitigung selbst in Auftrag geben und den Ersatz der Kosten verlangen. Der Deutsche Mieterbund bezeichnete die Entscheidung als nachvollziehbar und warnte vor eigenmächtigen Reparaturaufträgen.

Mit dem Urteil muss der betroffene Mieter die Reparaturkosten für seine Heizung nun selbst tragen. Er hatte im Dezember 2001 eine Wohnung gemietet, in der laut Mietvertrag die Heizung „dringend kontrolliert“ werden musste. Zehn Monate später ließ der Mieter die Mängel von einem Installateur beseitigen und verlangte anschließend die Erstattung seiner Kosten.

Gericht: Zuerst muss der Mieter den Vermieter mahnen

Die Klage des Mieters blieb sowohl vor dem Amtsgericht Recklinghausen, vor dem Landgericht Bochum als auch vor dem BGH erfolglos. Denn der Mieter hätte zuvor den Wohnungseigentümer mahnen müssen, die Reparatur vorzunehmen. Der Eintrag im Mietvertrag habe ihn allenfalls ermächtigt, eine Kontrolle der Heizung durchführen zu lassen, nicht aber die Reparatur, argumentierten die Karlsruher Bundesrichter.

Der Mietsenat des BGH begründete sein Urteil damit, dass dem Vermieter der Vorrang bei der Mängelbeseitigung zukomme. Er solle nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern die Möglichkeit haben, den Defekt selbst zu überprüfen und über die Beseitigung zu entscheiden.


Der BGH-Senat zog eine Parallele zum Kaufrecht: Auch beim Erwerb einer mangelhaften Sache müsse der Käufer den Verkäufer zuerst zur Beseitigung auffordern. Erst wenn das erfolglos bleibe, habe er einen Anspruch auf eigenmächtige Reparatur auf Kosten des Anbieters. In diesem Sinne biete das Gesetz über die Geschäftsführung ohne Auftrag keine Rechtsgrundlage für den Anspruch des Mieters, Ersatz für seine Reparaturkosten zu verlangen.

Mieterbundspräsident Franz-Georg Rips warnte eindringlich davor, hier eigenmächtig tätig zu werden: „Bei Wohnungsmängeln muss der Vermieter sofort informiert werden, am besten schriftlich.“ Der Besitzer ist dann verpflichtet, die Mängel zu beseitigen. Bis dahin kann der Bewohner dann die Miete mindern. Sollte der Vermieter untätig bleiben, muss der Mieter ihn anmahnen, ehe ein Handwerker beauftragt werden darf (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 222/06) .

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