Die neue Datenschutzverordnung DSGVO und ihre Auswirkungen auf Fotografen und Webseitenbetreiber

28042018

Die neue EU-Daten­schutz­ver­ord­nung betrifft nicht nur alle Unter­neh­men und Web­sei­ten­be­trei­ber, son­dern auch jeden, der foto­gra­fiert! Wer sich mit die­sem The­ma noch nicht aus­ein­an­der­ge­setzt hat, soll­te das schleu­nigst tun, denn die Zeit rennt und mög­li­chen Stra­fen und ggf. Abmah­nun­gen bei Nicht­be­ach­tung sind hef­tig. Daher hier eini­ge Denk­an­sät­ze von mir.

Die fol­gen­den Gedan­ken basie­ren auf mei­nem per­sön­li­chen Kennt­nis­stand und spie­geln in Tei­len auch mei­ne eige­ne Unsi­cher­heit im Umgang mit dem, was da auf uns zukommt, wie­der. Sie sol­len vor allem Denk­an­sät­ze sein, um in das The­ma ein­zu­stei­gen, kei­ne Rechtsberatung!

Am 25. Mai 2018 tritt die neue EU-Daten­schutz­ver­ord­nung DSGVO in Kraft. Das hat nicht nur weit­rei­chen­de Fol­gen für Unter­neh­men und Web­sei­ten-Betrei­ber, son­dern auch für jeden, der foto­gra­fiert! Denn das DSGVO «über­stimmt» das in Deutsch­land bis­her gül­ti­ge und bewähr­te Künst­ler­ur­he­ber­ge­setz (KUG) und ord­net Digi­tal-Fotos, auf denen Per­so­nen zu erken­nen sind, als per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ein, die beson­ders schüt­zens­wert sind.

Ich möch­te auf zwei Berei­che ein­ge­hen, die uns Foto­gra­fie-Schaf­fen­de betref­fen kann:

  • Ers­tens: auf die Aus­wir­kun­gen auf unse­re Foto­gra­fie als sol­ches, sobald wir Men­schen auf unse­ren Fotos abbil­den. Auch hier bleibt lei­der nichts beim Alten, es wird Ein­schrän­kun­gen geben!
  • Zwei­tens: auf die Daten­ver­ar­bei­tung im Rah­men von eige­nen Web­sei­ten – vie­le von euch haben ja selbst einen Blog oder eine Foto­gra­fie-Web­sei­te, die sie pfle­gen – hier besteht drin­gen­der Handlungsbedarf!

Kaum sind wir von unse­rer Rei­se zurück, müs­sen wir neben dem Tages­ge­schäft und unse­ren wei­te­ren Pro­jek­ten uns auch noch um die Prü­fung und Umset­zung der neu­en Daten­schutz­richt­li­ni­en, die zum 25. Mai 2018 in Kraft tre­ten, küm­mern. Auch bei uns wird die Zeit dafür knapp, immer­hin habe ich mit LRTi​mel​ap​se​.com und gweg​ner​.de zwei grö­ße­re Web­sites, die ent­spre­chend ange­passt und umge­stellt wer­den müssen.

Ich kann daher hier für euch auch nur einen Anreiz schaf­fen, sich mit dem The­ma kurz­fris­tig aus­ein­an­der­zu­set­zen – eine Bera­tung kann ich auf­grund der Kom­ple­xi­tät der The­ma­tik nicht geben, wer­de euch aber wei­ter unten auf einen Anwalt ver­wei­sen, der sich dar­auf spe­zia­li­siert hat und der­zeit ein recht attrak­ti­ves Ange­bot für Web­sei­ten­be­trei­ber hat (wel­ches ich auch genutzt habe).

Kurz zum Hintergrund der DSGVO

Die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO oder GDPR), gilt erst­ma­lig für alle EU-Län­der und hat zum Ziel, die Daten und Pri­vat­sphä­re der EU-Bür­ger stär­ker zu schüt­zen. Das Ziel der Daten­schutz-Reform ist es, EU-wei­te, ein­heit­li­che Rah­men­be­din­gun­gen und somit einen acht­sa­me­ren Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu schaf­fen. Soweit so gut!

Die neue Ver­ord­nung for­dert, dass nur die­je­ni­gen Daten gespei­chert wer­den dür­fen, die für die jewei­li­ge Daten­ver­ar­bei­tungs­tä­tig­keit abso­lut not­wen­dig sind. Zusätz­lich ist die Füh­rung eines soge­nann­ten «Ver­ar­bei­tungs­ver­zeich­nis­ses» gefor­dert. Auch das Recht auf Löschung und «Ver­ges­sen» von Daten ist in der Ver­ord­nung verankert.

So gut sich das erst­mal aus Ver­brau­cher­sicht anhört (gera­de nach den letz­ten Daten-Skan­da­len bei Face­book & Co.), so weit­rei­chend sind die Kon­se­quen­zen für jeden, der Daten erfasst. Beson­ders gra­vie­rend für jeden der foto­gra­fiert: der Begriff der schüt­zens­wer­ten «Daten» umfasst neu­er­dings auch Fotos – mit Kon­se­quen­zen nicht nur für Pro­fi-Foto­gra­fen, son­dern für fast alle, die eine digi­ta­le Kame­ra benutzen.

1. Jeder der Fotografiert

Jah­re­lang galt in Deutsch­land das bewähr­te Künst­ler­ur­he­ber­ge­setz (KUG). Hier galt grund­sätz­lich zunächst das Recht am eige­nen Bild. Dar­über hin­aus gab es aber Aus­nah­men, die z.B. regel­ten, dass Per­so­nen, die nicht das Haupt­mo­tiv sind z.B. Pas­san­ten beim Foto­gra­fie­ren des Ber­li­ner Tors, das Publi­kum beim Foto­gra­fie­ren eines Sport­lers oder die Hoch­zeits­gäs­te beim Foto­gra­fie­ren des Braut­paars kei­ne Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung unter­schrei­ben mussten.

Das ändert sich nun mit der DSGVO grund­le­gend. Auf­grund der Tat­sa­che, dass Digi­tal­fo­tos auch Meta­da­ten wie Uhr­zeit, ggf. Ort, etc. ent­hal­ten, die deut­lich mehr Rück­schlüs­se auf die Per­son erlau­ben, als ein ana­lo­ges Foto, wer­den sie nun als per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten behan­delt. Das hat im Grun­de genom­men zur Fol­ge, dass jeder, der Men­schen foto­gra­fiert, und wenn auch nur als «Bei­werk», von die­sen Men­schen eine Ein­wil­li­gung im Sin­ne eines Ver­tra­ges braucht.

Ein­zi­ge anwend­ba­re Aus­nah­me besteht für «natür­li­che Per­so­nen zur Aus­übung aus­schließ­lich per­sön­li­cher oder fami­liä­rer Tätig­kei­ten» (sog. Haus­halts­aus­nah­me). Wobei extrem schwam­mig ist, wie «per­sön­li­che Tätig­keit» for­mu­liert ist. Inwie­fern hier das ver­öf­fent­li­chen von Bil­dern Ande­rer im Inter­net und Social Media eine rein per­sön­li­che Tätig­keit sein kann, wird schon län­ger kon­tro­vers diskutiert.

Sobald eine gewerb­li­che Nut­zung vor­liegt, und dazu gehö­ren auch Wer­be­ei­nah­men über Affi­lia­te-Pro­gram­me, Ban­ner­schal­tun­gen, You­tube-Erlö­se etc. ist jeg­li­che etwa­ige Aus­nah­me ohne­hin vom Tisch.

Über­legt man sich, was das für Sport-Foto­gra­fen, Hoch­zeits­fo­to­gra­fen, Pres­se-Foto­gra­fen oder auch Street-Foto­gra­fen bedeu­tet, ist es weit­rei­chend. Hier fin­det ihr eine aus­führ­li­che Her­lei­tung der recht­li­chen Grund­la­gen im KUG und im DSGVO.

Lei­der hat es die Bun­des­re­gie­rung bis­her ver­säumt, dem deut­schen Recht hier Vor­rang ein­zu­räu­men, obwohl es wohl mög­lich gewe­sen wäre. Zum Bei­spiel hät­te dem bewähr­ten KUG als natio­na­lem Gesetz Vor­rang ein­ge­räumt wer­den kön­nen. So hat­te die EU es wohl auch vor­ge­se­hen. Schwe­den und Öster­reich haben z.B. für die Wah­rung der Pres­se­frei­heit eige­ne Geset­ze zur «Ver­fei­ne­rung» des DSGVO erlas­sen – Deutsch­land bis­her nicht. Damit «über­schreibt» das DSGVO unser KUG und wir müs­sen mit den Kon­se­quen­zen leben.

Ich zitie­re mal aus o.g. Quel­le von RA Rieck:

Ab dem 25. Mai 2018 gilt: Jede digi­ta­le Anfer­ti­gung eines Fotos, auf dem Per­so­nen erkenn­bar abge­bil­det sind, ist eine Daten­er­he­bung. Ohne Ein­wil­li­gung dür­fen per­so­nen­be­zo­ge­ne Fotos im Rah­men des KUG nur noch von der so genann­ten „insti­tu­tio­na­li­sier­ten“ Pres­se und dem Rund­funk sowie den für sie arbei­ten­den Jour­na­lis­ten und Unter­neh­men ange­fer­tigt und genutzt wer­den. Damit haben z.B. freie Sport­fo­to­gra­fen, freie Kon­zert­fo­to­gra­fen, Hoch­zeits­fo­to­gra­fen und der gesam­te Bereich Street Pho­to­gra­phy ab dem 25. Mai 2018 ein gra­vie­ren­des Pro­blem. Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die DSGVO ohne Ein­schrän­kun­gen „für ganz oder teil­wei­se auto­ma­ti­sier­te Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten sowie für die nicht­au­to­ma­ti­sier­te Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, die in einem Datei­sys­tem gespei­chert sind oder gespei­chert wer­den sol­len“. Damit ist jeg­li­che „auto­ma­ti­sier­te Ver­ar­bei­tung“ ohne Ein­wil­li­gung oder „berech­tig­tes Inter­es­se“ grund­sätz­lich ver­bo­ten. Nur, wenn ein so genann­ter Erlaub­nis­tat­be­stand der DSGVO in Fra­ge kommt, kann aus­nahms­wei­se eine Erlaub­nis vor­lie­gen. Somit ist dann jede digi­ta­le Spei­che­rung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Fotos grund­sätz­lich verboten.

Das bedeu­tet aus mei­ner Sicht: ohne expli­zi­te Erlaub­nis dür­fen kei­ne Bil­der von Per­so­nen gemacht wer­den, auch wenn die­se nicht das Haupt­mo­tiv sind. Denn schon das Anfer­ti­gen eines Bil­des bedeu­tet ja eine Spei­che­rung. Die Unsi­cher­heit treibt auf die Spit­ze, dass eine sol­che Erlaub­nis in Zukunft auch nach Jah­ren wie­der zurück­ge­zo­gen kön­nen wer­den soll.

Und als expli­zi­te Erlaub­nis reicht ein ein­fa­ches «Model Release» in Zukunft auch nicht mehr aus. Mit jedem Men­schen, der foto­gra­fiert wer­den soll, muss ein Ver­trag abge­schlos­sen wer­den. Das kann auch elek­tro­nisch pas­sie­ren, aber der Mensch muss genau dar­über auf­ge­klärt wer­den, was ihr mit sei­nem Bild vor­habt und für wel­che Zwe­cke ihr es ver­wen­den wollt.

 

Und selbst sol­che ver­pi­xel­ten Bil­der, wie ich sie hier zur Illus­tra­ti­on ver­wen­de dürf­ten ja nicht ange­fer­tigt wer­den, da die ori­gi­na­le ja unver­pi­xelt von der Kame­ra gespei­chert wer­den. Ich sehe schon das neue Kil­ler-Fea­ture für Kame­ra­her­stel­ler: Gesichts­er­ken­nung mit Auto-Ver­pi­xelung vor der Spei­che­rung. Soll­te ich mir viel­leicht paten­tie­ren lassen…

Die Zukunft wird zei­gen, wie das alles wei­ter­geht und wel­che Prä­ze­denz­fäl­le die Gerich­te schaf­fen. Es bleibt zu hof­fen, das unse­re Regie­rung hier end­lich eine kla­re Posi­ti­on bezieht (und zwar abseits vom der­zei­ti­gen «die Gerich­te wer­den das schon regeln…») und für Foto­gra­fen – und damit mei­ne ich jeden, der foto­gra­fiert – eine rechts­si­che­re und rea­lis­ti­sche Rege­lung im Sin­ne eines deut­schen Geset­zes erlässt, wel­ches die durch­aus sinn­vol­le Grund­idee eines ver­bes­ser­ten Daten­schut­zes auf EU-Ebe­ne auf­greift und verfeinert.

Update (8.5.2018): mitt­ler­wei­le gibt es z.B. vom Ham­bur­gi­schen Beauf­tra­gen für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit eine Stel­lung­nah­me zum The­ma Foto­gra­fie von Men­schen als «Bei­werk» – hier wird sehr gut her­ge­lei­tet, wel­che Lücken in den offi­zi­el­len Rege­lun­gen bestehen, und wel­che Regeln behelfs­wei­se ange­wen­det wer­den könn­ten. Danach sieht es nicht ganz so schlecht aus. Loh­nens­wer­te Lek­tü­re!

Update (17.05.2018): Immer mehr Inter­pre­ta­tio­nen erschei­nen, die das Geset­ze-Misch­masch in einer Foto­gra­fen-freund­li­chen Wei­se inter­pre­tie­ren. Hier z.B. der Datenchutz­be­auf­trag­te der Foto­com­mu­ni­ty, mit einer Aus­kunft des BMI im Anhang. So ger­ne ich auch «Jawoll, es ändert sich nichts» rufen wür­de – aus mei­ner sicht sind das gut gemein­te Inter­pre­ta­tio­nen, die die Gerich­te in den nächs­ten Jah­ren ent­we­der bestä­ti­gen oder ver­wer­fen wer­den. Einen Grund zur Panik sehe ich aber auch nicht.

Update (27.06.2018): Ers­tes Urteil durch OLG Köln, was «etwas Klar­heit» schafft, aber im End­ef­fekt doch nicht unbe­dingt. Aber lest selbst.

Update (22.07.2018): EBook des Rhein­werk Ver­la­ges: Die Aus­wir­kun­gen der DSGVO auf die Fotografie

Kom­men wir nun zu den Din­gen, wo ihr drin­gend tätig wer­den müsst, falls ihr außer Fotos noch ande­re per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet, z.B. weil ihr eine Web­sei­te betreibt.

2. Webseiten-Betreiber

Jeder, der eine Web­sei­te betreibt auf der er Daten der Nut­zer erfasst (und dazu gehö­ren auch die IP Adres­se) unter­liegt der DSGVO und muss tätig werden!

So sicher wie das Amen in der Kir­che, wird DSGVO ab dem 25. Mai die Abmahn­an­wäl­te auf den Plan rufen, die das Inter­net auto­ma­ti­siert abgra­sen auf der Suche nach Ver­stö­ßen gegen das Gesetz und dann teu­re Brie­fe versenden.

Zu den Berei­chen, in denen Daten der Web­sei­ten-Besu­cher gespei­chert wer­den und in denen u.U. drin­gen­der Hand­lungs­be­darf besteht, gehören:

  • Face­book / Twit­ter /Goog­le-Plus-Plug­ins – sie sind abso­lu­tes No-Go, da sie bei jedem Auf­ruf der Sei­te schon per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten an die ent­spre­chen­den Diens­te schi­cken. Als daten­spar­sa­me Alter­na­ti­ve set­ze ich die von der c’t ent­wi­ckel­ten Sha­riff-But­tons ein, dafür gibt es auch ein Word­Press-Plug­in.
  • Goog­le Ana­ly­tics – Allei­ne die­ses The­ma ist extrem umfang­reich, z.B. hier abge­han­delt – bei­spiels­wei­se muss ein Ver­trag zur Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung mit Goog­le abschlos­sen werden.
  • Auch mit ande­ren Dienst­leis­tern, z.B. Hos­tern aber auch Cloud-Betrei­bern müs­sen spe­zi­el­le DSGVO-kon­for­me Ver­trä­ge geschlos­sen werden.
  • Kom­men­ta­re (IP Adres­se ggf. anonymisieren!)
  • News­let­ter
  • Daten, die von ande­ren Ser­vern nach­ge­la­den wer­den, z.B. ein­ge­bet­te­te Vide­os, Goog­le Maps, Goog­le-Fonts etc.
  • Word­Press Plug­ins che­cken! Hier gibt es eine ganz gute Auflistung.
  • Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten haben ein Ver­falls­da­tum und müs­sen, wenn kein berech­tig­tes Inter­es­se besteht, sie län­ger­fris­tig zu spei­chern, gelöscht wer­den. Auch das ist nicht tri­vi­al zu implementieren.

Und das ist nur die Spit­ze des Eis­bergs (kein Anspruch auf Vollständigkeit!)

Externe anwaltliche Unterstützung kann sinnvoll sein!

Mein Fazit

Lei­der ist die DSGVO wie­der eines die­ser Geset­ze, bei denen lei­der nicht alle Impli­ka­tio­nen bedacht wur­den und das unfass­bar vie­le Aus­wir­kun­gen hat, die der Gesetz­ge­ber ziem­lich sicher vor­ab nicht abge­se­hen hat, und die wir alle nun aus­ba­den müssen.

Jetzt ist es 5 vor 12, die (schwa­che) Hoff­nung, dass die neue Regie­rung noch tätig wür­de haben sich auf­ge­löst und wir müs­sen han­deln. Das The­ma Foto­gra­fie kann der­zeit eigent­lich nicht wirk­lich umfas­send gelöst wer­den. Im Pri­va­ten Umfeld wird es kaum durch­setz­bar sein, dass kei­ne Fotos mehr gemacht wer­den. Gewerb­li­che Foto­gra­fen hin­ge­gen tun gut dar­an, sich wirk­lich ein­ge­hend mit der Mate­rie zu beschäf­ti­gen und ihrer Model-Releases rechts­si­cher der DSGVO anpas­sen zu las­sen. Da ich selbst meist nur im außer­eu­ro­päi­schen Aus­land Men­schen foto­gra­fie­re, betrifft es mich der­zeit weni­ger. Aber ganz sicher wer­de ich in Zukunft stär­ker auf­pas­sen, bei Bil­dern die ich veröffentliche.

Update: hier gibt es eine Peti­ti­on, die es sich sicher lohnt zu unter­schrei­ben!

Im Bereich der Web­sites gibt es noch unfass­bar viel zu tun, um die gan­zen Erfor­der­nis­se tech­ni­scher aber auch doku­men­ta­to­ri­scher Art umzu­set­zen – und die Zeit wird jetzt echt knapp!

Wie seht ihr das The­ma? Was sagt ihr zu den Ein­schrän­kun­gen im Bereich der Foto­gra­fie? Habt ihr eure Web­sei­ten schon fit gemacht? Ich freue mich über eure Kommentare!

Link­samm­lung (wird ergänzt):

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Alle Inhalte © Gunther Wegner

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