Urheberrecht: Bilder aus dem Internet verwenden - das müssen Sie beachten

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Das Urheberrecht wird bei uns streng geschützt und das gilt auch für Bilder aus dem Internet. Verwenden Sie fremde Fotos ohne ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers, kann das üble Folgen für Sie haben. Hinzu kommt, dass der Datenschutz seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung noch einmal verschärft wurde.



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Urheberrecht: Das müssen Sie bei Fotos aus dem Internet beachten

Entdecken Sie Bilder im Internet, die Sie gerne auf Ihrer eigenen Webseite veröffentlichen möchten, dürfen Sie die Fotos nicht einfach kopieren. Die folgenden Grundsätze sind unbedingt zu beachten:

  • Grundsätzlich gilt: Alle Fotos, die Sie im Internet sehen, sind laut Paragraf 72 Abs. 1 Urheberrechtsschutzgesetz geschützt. Dabei ist es vollkommen gleichgültig, ob es sich um eine verwackelte Privataufnahme oder ein künstlerisch gestyltes Profibild handelt.
  • Dennoch unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken. Bei beiden handelt es sich um Fotos. Der Unterschied besteht darin, dass es sich bei Lichtbildern lediglich um irgendwelche Aufnahmen handelt.
  • Lichtbildwerke hingegen erheben einen künstlerischen Anspruch. Was der Gesetzgeber sich darunter vorstellt, hat er im Paragraf 2 Abs. 2 der Urheberrechtsgesetzes (UrhG) festgehalten.
  • Für Sie ist es im Grunde vollkommen gleichgültig, ob es sich bei dem Foto um ein Lichtbild oder ein Lichtbildwerk handelt, Sie dürfen weder das eine noch das andere kopieren. Ins Gewicht wird der Unterschied erst dann fallen, wenn Sie das Foto von dem Urheber erwerben möchten – und zwar in einer deftigen Preisdifferenz.
  • Ansonsten ist die Unterscheidung lediglich für den gesetzlichen Urheberrechtsschutz relevant. Bei einem Lichtbild erlischt der Schutz 50 Jahre, nachdem das Bild erstmals veröffentlicht wurde.
  • Bei Lichtbildwerken hat der Gesetzgeber eine deutlich längere Frist angesetzt. Diese Bilder sind noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gesetzlich geschützt.
  • Aus dem Grund darf nur der Urheber des Fotos oder seine Erben eine Weiterverwendung des Bildes erlauben bzw. untersagen. Möchten Sie ein Bild aus dem Internet für Ihre Website benutzen, müssen Sie daher immer vorab die Einwilligung des Urhebers einholen.
  • Haben Sie keine Genehmigung des Urhebers und veröffentlichen das Bild auf Ihrem Blog, müssen Sie mit einer Unterlassungsklage und mit einer Schadensersatzforderung rechnen.
  • Kommt die Angelegenheit vor Gericht, dürfen Sie sich sicher sein, dass Sie bei einer Verletzung des Urheberrechts immer am kürzeren Hebel sitzen.
  • Übrigens: Möchten Sie eigene Fotos verkaufen, gibt es dafür spezielle Plattformen.
Vorsicht beim unerlaubten Verwenden von Fotos aus dem Internet
Vorsicht beim unerlaubten Verwenden von Fotos aus dem Internet (Bild: K. Welling)


Fremde Bilder veröffentlichen - so wahren Sie das Urheberrecht

Das Urheberrecht umfasst natürlich nicht nur Bilder. Möchten Sie Musik, schriftliche Beiträge oder ähnliches von einer anderen Website übernehmen, sollten Sie sich ebenfalls immer mit dem Urheber in Verbindung setzten – und zwar bevor Sie etwas veröffentlichen.

  • Ist der Urheber bereit, Ihnen eine Genehmigung für die Weiterverwendung zu erteilen, lassen Sie sich diese unbedingt schriftlich geben. Am besten legen Sie darin auch fest, wofür und wie lange Sie das Foto verwenden dürfen.
  • Alleine aus Fairness-Gründen ist es üblich, den Urheber unter dem Foto zu nennen. Sprechen Sie das ebenfalls mit dem Eigentümer ab.
  • Kaufen Sie die Rechte an Fotos bei sogenannten Stock-Foto-Agenturen, sollten Sie sich vorab den jeweiligen Lizenzvertrag durchlesen. Häufig sind Sie bei der Nutzung der Bilder diversen Restriktionen unterworfen, an die sich dringend halten sollten.
  • Hinweis: Auch wenn Sie selber Fotos gemacht haben, dürfen Sie diese unter Umständen nicht einfach so veröffentlichen. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Sie Personen, Kunstgegenstände oder Gebäude fotografiert haben. In dem Fall kommt unter anderem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zum Tragen.
  • Der beleuchtete Eiffelturm steht zum Beispiel unter Urheberschutz. Das Bild dürften Sie dementsprechend nicht ohne Genehmigung im Internet veröffentlichen. Weitere Informationen haben wir in dem Beitrag Panoramafreiheit zusammengestellt.

Haben Sie Bilder mit der Dashcam aufgenommen, dürfen Sie auch diese unter Umständen nicht einfach veröffentlichen. Insbesondere wenn Personen und das Eigentum anderer deutlich zu erkennen sind, bewegen Sie sich auf sehr dünnem Eis.

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