Hundegesetz in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen sind die Gesetze, Verpflichtungen und Auflagen für Hundehalter in dem „Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG)“ festgehalten. Dabei wird in vier Kategorien unterteilt: Es gibt Regeln für die allgemeine Hundehaltung, Auflagen für „gefährliche Hunde“ oder „Hunde bestimmter Rassen“ und einen extra Abschnitt mit Bestimmungen für die Haltung „großer Hunde“.

Die allgemeinen Pflichten eines Hundehalters umfassen dabei eine Art Aufsichts- und Fürsorgepflicht, demnach der Hund so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen ist, dass keine Gefahr von ihm für andere Lebewesen ausgeht. Zudem ist es grundsätzlich verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten oder auszubilden. Ausgenommen hiervon sind lediglich Inhaber eines zugelassenen Bewachungsgewerbes, die eine gesonderte Erlaubnis beantragt und erhalten haben.

Weiterhin gibt es für alle Hunde in Nordrhein-Westfalen eine Leinenpflicht in Fußgängerzonen, Einkaufsbereichen, Park-, Garten- und Grünanlagen, auf Kinderspielplätzen, bei öffentlichen Versammlungen, Volksfesten oder Veranstaltungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen oder auch auf Straßen und Plätzen mit höherem Menschenaufkommen.

Für gefährliche Hunde gemäß der Verordnung gilt hingegen eine allgemeine Anleinpflicht, von der man auch nicht mit bestandener Verhaltensprüfung befreit werden kann.

Welche Hunde gelten in Nordrhein-Westfalen als „gefährliche Hunde“ bzw. „Hunde bestimmter Rassen“?

Als gefährliche Hunde gelten in Nordrhein-Westfalen bestimmte Rassen von denen ausgegangen wird dass diese gefährlich sind, sowie Hunde bei denen im Einzelfall aufgrund ihres Verhaltens (z.B. Beißvorfälle, unkontrolliertes Hetzen und Reißen, explizite Zucht oder Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität) durch die Behörde eine Gefährlichkeit festgestellt wurde.

Diese Hunde dürfen immer nur mit einer Erlaubnis gehalten werden, die sowohl ein besonderes Interesse sowie die Volljährigkeit, die Vorlage eines Führungszeugnisses, einen Nachweis der Sachkunde, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und die Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip voraussetzt.

Für die Kategorie „Hunde bestimmter Rassen“, gelten die Auflagen für „gefährliche Hunde“ mit Ausnahme des Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbots. Man benötigt zudem für die Haltung zwar eine Erlaubnis, kann diese aber auch ohne besonderes Interesse erhalten.

Die vierte Gruppe Vierbeiner, für die das Landeshundegesetz gesonderte Auflagen vorsieht, sind die „großen Hunde“. Hierzu zählen alle Hunde, die eine Widerristhöhe von min. 40 Zentimetern oder ein Gewicht von min. 20 Kilogramm im ausgewachsenen Zustand erreichen. Die Haltung eines solchen Hundes ist meldungspflichtig und erfordert, dass der Halter die nötige Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund mit einem Mikrochip kennzeichnet sowie eine Haftpflichtversicherung abschließt.

Auflagen für Listenhunde („gefährliche Hunde“) in Nordrhein-Westfalen

Hundegesetz in Nordrhein-Westfalen:

Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002

Zuständigkeit: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Folgende Rassen und Kreuzungen „gefährliche Hunde“

Kategorie 1 – gefährliche Hunde: Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie jegliche Kreuzungen aus diesen Rassen

Als gefährlich gelten auch: Alle Hunde bei denen eine Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde

Kategorie 2 – Hunde bestimmter Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu sowie jegliche Kreuzungen aus diesen Rassen

Haltungsbedingungen für „gefährliche Hunde“ und „Hunde bestimmter Rassen“

  • Die Haltung eines „gefährlichen Hundes“ oder eines „Hundes einer bestimmten Rasse“ ist Erlaubnispflichtig (Kostenpunkt ca. 100 Euro).
  • Für die Erlaubnis muss der Halter volljährig sein, die erforderliche Sachkunde (Sachkundeprüfung) und Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) besitzen.
  • Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
  • Der Halter eines solches Hundes muss eine Haftpflichtversicherung abschließen (Mindestdeckungssumme 500.000 Euro bei Personenschäden, 200.000 Euro für sonstige Schäden)
  • Das Grundstück/die Wohnung muss entsprechend ausbruchssicher und verhaltensgerecht sein.
  • Um einen gefährlichen Hund zu halten, muss zudem ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse an der Haltung nachgewiesen werden (z.B. Bewachung eines Grundstücks).
  • Die Erlaubnis kann befristet und mit weiteren Auflagen verbunden werden.
  • Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Hunderassen sind zudem immer außerhalb des Grundstücks/der Wohnung an der Leine zu führen, außer in ausgewiesenen Hundeauslaufbereichen.
  • Zudem besteht bei diesen Vierbeinern ab dem 6. Lebensmonat ein Maulkorbzwang. Hiervon können die Hunde durch eine Verhaltensprüfung ggf. befreit werden.
  • Es darf immer nur ein gefährlicher Hund oder ein Hund der gelisteten Rassen gleichzeitig geführt werden.
  • Gefährliche Hunde oder Hunde der nordrhein-westfälischen Rasseliste dürfen nur von Personen geführt werden, die eine entsprechende Erlaubnis zum Halten und Führen gefährlicher Hunde haben.

Haltungsbedingungen für „große Hunde“ in Nordrhein-Westfalen

  • Hunde ab 40 Zentimeter Widerristhöhe oder 20 Kilogramm Körpergewicht gelten in Nordrhein-Westfalen als große Hunde.
  • Die Haltung eines großen Hundes ist meldepflichtig.
  • Wer einen großen Hund halten will, muss die erforderliche Sachkunde (Sachkundeprüfung oder langjährige Haltungserfahrung mit großen Hunden) und Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) besitzen.
  • Große Hunde müssen durch einen Mikrochip gekennzeichnet werden.
  • Für große Hunde muss eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme 500.000 Euro bei Personenschäden; 200.000 Euro bei sonstigen Schäden) abgeschlossen werden.
  • Große Hunde müssen außerhalb des Grundstücks/der Wohnung auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Wegen innerhalb einer Ortschaft/einer Stadt angeleint werden.

Zucht, Verkauf, Abgabe und Ausbildung

  • Die Zucht, Kreuzung und der Handel mit gefährlichen Hunden ist verboten.
  • Der Halter eines jeden gefährlichen Hundes hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt.
  • Sollte gegen dieses Gesetz verstoßen werden, kann die Behörde eine Kastration des Hundes anordnen.
  • Zucht und Handel mit Hunden bestimmter Rassen (Listenhunde der Kategorie 2) sind nicht verboten.
  • Bei Erwerb, Abgabe, Abhandenkommen oder Tod des Hundes sowie Umzug muss die Behörde umgehend benachrichtigt werden – ggf. über Namen und Anschrift des neuen Halters oder neuen Wohnort.
  • Wird ein gefährlicher Hund abgegeben oder veräußert, muss der neue Halter darüber informiert werden, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt.

Ausnahmen

  • Das Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes sowie Katastrophenschutzes und für Blindenführhunde.
  • Behindertenbegleithunde sind von bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres zweckgemäßen Einsatzes befreit.
  • Auch Herdengebrauchs- und Jagdhunde sind im Rahmen ihrer Aufgaben von bestimmten Leinenpflichten befreit.

Kosten und Anforderungen der Verhaltensprüfung

  • Die Verhaltensprüfung für gefährliche Hunde muss durch das Veterinäramt durchgeführt werden.
  • Die Verhaltensprüfung für Hunde bestimmter Rassen kann auch von anderen anerkannten Sachverständigen oder Stellen durchgeführt werden.
  • Der Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung bei einer Verhaltensprüfung.
  • Der Gehorsam und das Verhalten in Alltags- und Stresssituationen des Hundes werden geprüft.
  • Die Verhaltensprüfung kostet zwischen 50 und 100 Euro – die Befreiung von der Maulkorbpflicht kostet weitere 25 Euro.

Was gilt nach bestandener Verhaltensprüfung?

  • Der Hund kann teilweise vom Maulkorbzwang befreit werden.
  • Der Hund gilt trotzdem weiterhin als gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes.

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