Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen komme ich zu folgender Einschätzung:
Der Anspruch auf die Sozialplanabfindung ist durch Ihre Rücküberweisung an den Insolvenzverwalter nicht erloschen. Die Zahlung erfolgte zu Recht an Sie und Sie waren zur Annahme berechtigt.
Durch die irrtümliche Rücküberweisung haben Sie nun einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse auf erneute Auszahlung der Abfindung. Der Insolvenzverwalter muss Ihnen den Betrag wieder überweisen.
Ich empfehle Ihnen daher, sich mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen, den Sachverhalt zu erläutern und ihn aufzufordern, die Sozialplanabfindung nochmals an Sie auszuzahlen. Erklären Sie ihm, dass Sie die Zahlung versehentlich zurücküberwiesen haben, da Sie sie nicht zuordnen konnten.
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, berechtigte Forderungen gegen die Insolvenzmasse zu erfüllen. Da die Abfindung Ihnen zusteht und nur aufgrund eines Irrtums zurückgeflossen ist, muss er den Betrag erneut an Sie auskehren.
Sollte sich der Insolvenzverwalter weigern, können Sie Ihre Forderung gerichtlich geltend machen. Dies sollte aber die Ausnahme sein. In der Regel werden Insolvenzverwalter in solchen Fällen kulant sein und die Zahlung wiederholen.
Ich hoffe, diese Einschätzung hilft Ihnen weiter.
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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VG Schulze
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