Aufteilung der Steuerschuld auch bei Steuerguthaben?

| 24. Juli 2009 11:42 |
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Steuerrecht


Hallo,

ich war jahrelang getrennt lebend und habe eine eigene Steuererklärung abgegeben. Davor haben wir die Zusammenveranlagung durchgeführt und Aufteilung der Steuerschuld beantragt da meine Mann Steuerschulden hat.

Jetzt in 2008 leben wir wieder zussmmen und haben für dieses Jahr wieder die Zusammenveranlagung betragt, die ein Guthaben ergibt. Ich habe wiederum Aufteilung der Steuerschuld beantragt, damit nur der Guthabenanteil meines Mannes auf seine Altschulden verrechnet wird und mein Anteil ausbezahlt wird. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt, mit der Begründung, dass Aufteilung nur bei Steuerschulden und nicht bei -guthaben möglich sei. Ist das richtig. Gibt es noch irgendeine Möglichkeit?

Vielen Dank für eine Antwort.
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.

Sie sollten hier Ihren Antrag dahingehend ergänzen, dass Sie eine Abrechnung nach § 37 Abs. 2 AO beantragen.

Es verhält sich nämlich so, dass bei Steuerschulden eine Gesamtschuldnerschaft nach § 44 AO besteht, für die eine getrennte Abrechnung beantragt werden kann.

Die Rechtsauffassung des Sachbearbeiters beim Finanzamt ist unzutreffend.

Bei dem Erstattungsanspruch sieht bereits das Gesetz (§ 37 AO)
die von Ihnen gewünschte Rechtsfolge vor:


§ 37 AO

1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Dabei umschreibt die Formulierung "ohne rechtlichen Grund gezahlt" die überzahlte Steuer im Laufe des Jahres, die als Erstattungsbetrag im Einkommensteuerbescheid enthalten ist.

Dann hat derjenige, "auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist", also jeder Ehegatte hinsichtlich des Lohnsteuerabzugs an den "Leistungsempfänger", also das Finanzamt, den Erstattungsanpruch.

Sie sollten daher in Ihrem Antrag ausdrücklich auf diese Vorschrift und den für die Finanzverwaltung anzuwendenden Anwendungserlass hinweisen:

Dabei ist im letzten Absatz ausdrücklich vorgesehen, dass das Finanzamt nicht mit befreiender Wirkung an einen Ehegatten zahlen kann (und Sie sich im Innenverhältnis mit Ihrem Ehemann auseinandersetzen müssen) sondern das Finanzamt muss vor Auszahlung ausrechnen, in welchem Verhältnis jeder Steuern zahlen musste und entsprechend dieser anteiligen Steuerbelastung wird auch der Rückerstattungsbetrag aufgeteilt.

Zahlt also das Finanzamt (bzw. verrechnet der Erstattungsbetrag) in vollem Umfang an Ihren Ehemann, dann bleibt Ihr anteiliger Erstattungbetrag noch bestehen!

Hier der Wortlaut:

Anwendungserlass Zu § 37 AO - Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

2. § 37 Abs. 2 enthält eine allgemeine Umschreibung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der einem Steuerpflichtigen oder Steuergläubiger dadurch erwächst, dass eine Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis ohne rechtlichen Grund erfolgt ist oder der Grund hierfür später wegfällt. Eine Zahlung ist ohne rechtlichen Grund geleistet, wenn sie den materiell-rechtlichen Anspruch übersteigt.

Erstattungsverpflichteter ist der Leistungsempfänger.

Erstattungsberechtigter ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung geleistet worden ist, auch wenn ein Dritter die Zahlung tatsächlich geleistet hat. Es kommt nicht darauf an, von wem oder mit wessen Mitteln gezahlt worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte; eine spätere Interpretation dieses Willens ist insoweit nicht zulässig.

Personen, die gemäß § 44 Gesamtschuldner sind, sind nicht Gesamtgläubiger eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2. Erstattungsberechtigter ist der Gesamtschuldner, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt ist. Da jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schuldet, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er nur seine eigene Schuld tilgt. Ist aber erkennbar für gemeinsame Rechnung der Gesamtschuldner geleistet worden, so sind diese nach Köpfen erstattungsberechtigt.

Das Finanzamt kann - abweichend von § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG - eine Erstattung nicht beliebig an einen Ehegatten mit schuldbefreiender Wirkung erbringen, wenn es erkennt oder erkennen musste, dass der andere Ehegatte damit aus beachtlichen Gründen nicht einverstanden ist; in diesem Fall kann das Finanzamt mit schuldbefreiender Wirkung nur an den materiell erstattungsberechtigten Ehegatten auszahlen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder eine weitergehende Beratung (unter Anrechnung des hier ausgelobten Honorars) gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtanwältin
Steuerberaterin

Bewertung des Fragestellers 24. Juli 2009 | 13:17

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