Sehr geehrte Ratsuchende,
da nach Ihrer Darstellung der Vater ebenfalls sorgeberechtigt ist, ist das Verhalten der Schule grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Unabhängig von der Entscheidungsbefugnis in § 1687 BGB
besteht aber nach wie vor das Auskunftsrecht des anderen Elternteils. In § 1687 BGB
heißt es wörtlich:
"...Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens."
Darauf sprechen Sie in Ihrer Frage auch an. Mit dieser Vorschrift wird aber nicht das Auskunftsrecht des anderen Elternteils eingeschränkt. Die Vorschrift erleichtert die alltägliche Entscheidungen für das Kind, indem es dem Elternteil, bei dem das Kind lebt eben diese Entscheidungsbefugnis für alltägliche Angelegenheiten allein einräumt.
Davon ist aber der Auskunftsanspruch; bzw, das Recht der Schule auch dem anderen sorgeberechtigen Elternteil Auskunft zu erteilen, zu unterscheiden.
Der Auskunftsanspruch leitet sich direkt aus dem Sorgerecht ab und ist ein Teil dessen. Der Anspruch ist also unabhängig von der Vertretungsbefugnis zu sehen.
Dieser Anspruch, der dem vater dem Grunde nach zusteht, besteht auch Dritten gegenüber, also hier der Schule.
Das Vorgehen der Schule ist daher im Grunde nicht zu beanstanden. Auch die Tatsache, dass die Lehrkräfte den Vater nicht persönlich kennen, ändert daran nichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine Telefonnumer verwendet wurde, die die Mutter angegeben hatte. darauf wird sich die Schule verlassen dürfen.
Ungeachtet der Tatsache, dass sich natürlich das Handeln negativ auf die ohnehin schon angespannte Situation auswirkt, war die Information an den Vater rechtlich zulässig.
Unter Umständen kann in Zukunft eine Regelung mit der Schule gefunden werden, dass Informationen ohne ausdrückliche Nachfrage nur über Sie erfolgen.
In der letzten Konsequenz besteht aber nach wie vor das Auskunftsrecht des Vaters. Die Schule ist berechtigt ihn zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
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