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Auskunftspflicht bei gemeinsamen Sorgerecht

20. Februar 2014 05:23 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Die Schule hatte bei der Anmeldung (Schulwechsel) versäumt, auch die Unterschrift des anderen Sorgeberechtigten (Vater) einzuholen und es wurde auch keine Nachweis verlangt. Nur der Elternteil, bei dem der Jugendliche seinen Wohnsitz hat, hat unterschrieben.
Nun gibt es Probleme hinsichtlich der Leistungen. Die Mutter hat ständigen Kontakt mit der Schule, der Vater kümmert sich nicht.
Die Klassenlehrerin ruft, ohne die Mutter zu informieren, den Vater anhand der Telefonnummer an, welche die Mutter bei der Anmeldung angeben wurde.
Gehört eine Versetzungsgefährdung in der Tat zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung und kann die Schule den Vater, der nie in Erscheinung trat, einfach anrufen, ohne ihn zu kennen? Zumal die Eltern keine Gesprächsgrundlage haben und wegen des Wechsels einen Konflikt, in den der Vater den Jungen hineingezogen hat und der auch kurz erwähnt wurde.

20. Februar 2014 | 06:19

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

da nach Ihrer Darstellung der Vater ebenfalls sorgeberechtigt ist, ist das Verhalten der Schule grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Unabhängig von der Entscheidungsbefugnis in § 1687 BGB besteht aber nach wie vor das Auskunftsrecht des anderen Elternteils. In § 1687 BGB heißt es wörtlich:

"...Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens."

Darauf sprechen Sie in Ihrer Frage auch an. Mit dieser Vorschrift wird aber nicht das Auskunftsrecht des anderen Elternteils eingeschränkt. Die Vorschrift erleichtert die alltägliche Entscheidungen für das Kind, indem es dem Elternteil, bei dem das Kind lebt eben diese Entscheidungsbefugnis für alltägliche Angelegenheiten allein einräumt.

Davon ist aber der Auskunftsanspruch; bzw, das Recht der Schule auch dem anderen sorgeberechtigen Elternteil Auskunft zu erteilen, zu unterscheiden.

Der Auskunftsanspruch leitet sich direkt aus dem Sorgerecht ab und ist ein Teil dessen. Der Anspruch ist also unabhängig von der Vertretungsbefugnis zu sehen.

Dieser Anspruch, der dem vater dem Grunde nach zusteht, besteht auch Dritten gegenüber, also hier der Schule.

Das Vorgehen der Schule ist daher im Grunde nicht zu beanstanden. Auch die Tatsache, dass die Lehrkräfte den Vater nicht persönlich kennen, ändert daran nichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine Telefonnumer verwendet wurde, die die Mutter angegeben hatte. darauf wird sich die Schule verlassen dürfen.

Ungeachtet der Tatsache, dass sich natürlich das Handeln negativ auf die ohnehin schon angespannte Situation auswirkt, war die Information an den Vater rechtlich zulässig.

Unter Umständen kann in Zukunft eine Regelung mit der Schule gefunden werden, dass Informationen ohne ausdrückliche Nachfrage nur über Sie erfolgen.

In der letzten Konsequenz besteht aber nach wie vor das Auskunftsrecht des Vaters. Die Schule ist berechtigt ihn zu informieren.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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