Rückforderung von Bonuszahlungen: Was ist erlaubt?

Bonuszahlungen an Mitarbeiter können leistungsfördernd wirken. In manchen Fällen ist die Zahlung aus Sicht des Unternehmens aber verfehlt und soll zurückgefordert werden. Unter welchen Voraussetzungen ist dies rechtlich möglich?

Rückzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Endet das Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit nach Auszahlung des Bonus, ist eine Motivation des Mitarbeiters in der Regel nicht mehr erforderlich.

Die Rückzahlung bereits ausbezahlter Boni ist jedoch nur dann möglich, wenn dies zum einen zuvor vereinbart wurde und diese Vereinbarung zum anderen wirksam ist.

Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gezahlte Boni zurückzahlen muss, wenn er innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Gewährung der Boni aus dem Betrieb ausscheidet, sind grundsätzlich zulässig. Es gilt aber bestimmte Einschränkungen zu beachten

Differenzierung nach dem Grund der Beendigung

Rückzahlungsklauseln können für den Fall der Arbeitnehmerkündigung oder verhaltensbedingt verursachten Arbeitgeberkündigung vereinbart werden. Soll auch der Aufhebungsvertrag umfasst sein, muss dies eindeutig vereinbart werden. Es darf nur die vom Arbeitnehmer selbst veranlasste Aufhebungsvereinbarung erfasst werden.

Rückzahlungsklauseln auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung sind dagegen im Einzelarbeitsvertrag nicht möglich, sie können aber in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag enthalten sein.

Differenzierung nach der Höhe der Zahlung

Bei einzelvertraglichen Rückzahlungsklauseln unterscheidet die Rechtsprechung zudem nach der Höhe der Zahlung:

  • Bei Bonuszahlungen bis einschließlich ca. 100 EUR sind Rückzahlungsklauseln unzulässig.

  • Bei Zahlungen über 100 EUR aber unter einem Monatsgehalt ist eine Rückzahlungsklausel bis zum 31.03. des Folgejahres zulässig. Mit Ablauf des 31.03. kann der Arbeitnehmer ausscheiden, ohne zur Rückzahlung verpflichtet zu sein.

  • Beträgt die Zahlung ein Monatsgehalt oder mehr, ist eine Betriebsbindung bis zum 30.06. des Folgejahres zulässig. Der Arbeitnehmer darf dann zum ersten folgenden Kündigungstermin nach dem 31.3. ausscheiden.

Achtung: Wird ein Bonus in zwei Teile mit unterschiedlicher Fälligkeit aufgeteilt (z. B. 30.6. und 30.11.), sind die jeweiligen Auszahlungsbeträge entscheidend: Wird z. B. am 30.11. nur ein halbes Monatsgehalt als Bonus gezahlt, ist der mit Ablauf des 31.3. ausscheidende Arbeitnehmer nicht zur Rückzahlung verpflichtet.

Pfändungsfreigrenzen müssen beachtet werden

Kann der Bonus zurückgefordert werden, müssen in der Regel Pfändungsfreigrenzen beachtet werden. Eine komplette Verrechnung mit dem laufenden Gehalt scheidet daher aus. Anders liegt es nur, wenn die Bonuszahlung nach der Vereinbarung als Lohnvorauszahlung gilt und die Verrechnung von etwaigen Rückforderungsansprüchen zuvor vereinbart wurde.

"Sonderfall" bei Aktienoptionen

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil v. 28.5.2008, 10 AZR 351/07) gelten zwar die o. g. Grundsätze zu Bindungsfristen nicht bei Aktienoptionsplänen, wenn diese längere Bezugsfristen vorsehen. Einmal bezogene Aktien dürfen jedoch im Fall des Ausscheidens des Mitarbeiters danach auch nicht zurückgefordert werden. Es bleibt daher nur die Möglichkeit der Vereinbarung längerer Bindungsfristen zum Aktienbezug.

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