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Urteil: Vergewaltiger muss hinter Gitter

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Urteil gefallen: Sein Geständnis und die zur Tatzeit erhebliche Alkoholisierung haben dem ungandischen Asylbewerber (37), der 2016 eine Freisingerin vergewaltigte, eine härtere Strafe erspart.

Freising/Landshut - Der Angeklagte hatte die Frau am 11. September gegen 2.15 Uhr auf dem Nachhauseweg überfallen und vergewaltigt. Im Rahmen einer Nahbereichsfahndung konnte der Täter kurz darauf festgenommen werden. Schon danach lieferte er ein erstes, wenn auch geschöntes Geständnis, das dann zum Prozessauftakt konkreter wurde: Das Tatgeschehen wurde ohne Abstriche eingeräumt. Mit dem Geständnis ersparte der Asylbewerber seinem psychisch schwer angeschlagenen Opfer, das bereits einen Amoklauf miterlebt hatte und dadurch psychisch beeinträchtigt war, eine Aussage.

Landgerichtsarzt Dr. Hubert Näger bescheinigte Emanuel G. in seinem psychiatrischen Gutachten angesichts der erheblichen Alkoholisierung zur Tatzeit – 2,35 Promille – eine verminderte Schuldfähigkeit. Ihm hatte der Asylbewerber berichtet, wegen seiner bisexuellen Veranlagung und einer homosexuellen Beziehung aus seiner Heimat, in der er deshalb mit Verfolgung rechnen musste, geflohen zu sein. Über verschiedene Länder sei er 2015 nach Deutschland geflüchtet.

Vergewaltiger muss vier Jahre hinter Gitter 

Da im Prozessverlauf die Öffentlichkeit teilweise ausgeschlossen war, gingen auch die Plädoyers unter Ausschluss der Öffentlichkeit über die Bühne, in deren Rahmen Staatsanwalt Gerald Siegl eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren forderte, während der Verteidiger drei Jahre und neun Monate als schuldangemessen erachtete. 

Der vorsitzende Richter Oliver Dopheide verurteilte den Angeklagten zu vier Jahren Gefängnis und stellte in der Urteilsbegründung fest, dass die Tatbestände einer Vergewaltigung mit Gewaltanwendung erfüllt seien, so dass die Frage, wie darauf zu reagieren sei, im Mittelpunkt der Urteilsberatung gestanden habe. „Keine Strafe der Welt ist geeignet, die beim Opfer angerichteten Schäden zu begleichen.

Verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkoholisierung 

Das Strafrecht kann nur zum Ausdruck bringen, dass Unrecht geschehen ist und das vom Staat angemessen sanktioniert wird“, sagte der Richter. Im speziellen Fall sei wegen der Alkoholisierung und der damit verminderten Schuldfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung unerlässlich gewesen. Außerdem sei zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht gefallen, dass er nicht vorbestraft und besonders haftempfindlich sei. Ganz wesentlich sei aber sein Geständnis gewesen

Zu Lasten allerdings sei berücksichtigt worden, dass durch derartige Taten das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigt werde. Strafschärfend hätten sich auch die Folgen für das Opfer ausgewirkt: Körperlich hätten sie sich zwar in Grenzen gehalten, psychisch aber wegen des bereits erlebten Amoklaufs besonders gravierend gewesen. „Kein Täter hat Anspruch auf ein robustes Opfer. Die psychische Beeinträchtigung des Opfers sind kausal auf diese Tat zurückzuführen und deshalb ihm zuzurechnen“.

Walter Schöttl

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