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Warum Björn Höcke als Faschist bezeichnet werden darf

Ein Bild, das Schlagzeilen machte: AfD-Politiker Björn Höcke gratuliert dem frisch gewählten Thüringer Ministerpräsidenten Thomas Kemmerich (FDP).

Berlin. Als „Tabubruch“ und „Dammbruch“ hatten viele die Wahl von Thomas Kemmerich zum Ministerpräsidenten von Thüringen bezeichnet. Denn der FDP-Politiker war mit den Stimmen der AfD gewählt worden. Geführt wird die Thüringer AfD-Fraktion von Björn Höcke, dem Gründer des rechtsnationalen „Flügels“ der AfD, der vom Verfassungsschutz als Verdachtsfall im Bereich Rechtsextremismus eingestuft wird.

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Entsprechend tauchte der Name Höcke auch immer wieder in den Debatten um das Wahlergebnis etwa in den sozialen Medien auf. Dabei wird er oftmals offen als Faschist bezeichnet. Das dies möglich ist, darauf weist zum Beispiel auch der frühere Thüringer Ministerpräsident Bodo Ramelow (Die Linke) in einem seiner jüngsten Tweets hin. Aber wieso ist das gestattet?

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Dass Höcke als Faschist bezeichnet werden darf, beruht auf einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen. Am 26. September 2019 hat das Thüringer Gericht entschieden, dass ein Verbot der Bezeichnung „Faschist“ im Fall von Björn Höcke wohl rechtswidrig wäre. Konkret ging es damals um eine Auseinandersetzung in Eisenach. Die AfD veranstaltete dort ein Familienfest. AfD-Gegner meldeten eine Demonstration an. Das Motto: „Protest gegen die rassistische AfD, insbesondere gegen den Faschisten Björn Höcke.“ Daraufhin erteilte die Stadt Eisenach als Versammlungsbehörde eine Auflage zum Kundgebungsthema: „Die Bezeichnung ‚Faschist‘ ist im Rahmen der Kundgebung untersagt.“

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Gegen dieses Verbot klagten die Veranstalter im Eilverfahren. Mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Meiningen kam zum Schluss: Die Auflage der Stadt sei „nach summarischer Prüfung rechtswidrig“. Die Richter gingen erstens davon aus, dass die Bezeichnung „Faschist“ hier keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil ist. Die Kläger mussten also nicht beweisen, dass die Behauptung richtig ist, sondern nur, dass sie zulässig ist. Zweitens stellten die Richter fest, dass die Bezeichnung „Faschist“ für Björn Höcke keine „Schmähkritik“ ist, weil die „Auseinandersetzung in der Sache“ im Vordergrund stehe und nicht die Abwertung der Person.

Wenn keine Schmähkritik vorliegt, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Meinungsfreiheit und Ehrschutz abgewogen werden. Auch die Meininger Richter geben nicht automatisch der Meinungsfreiheit den Vorrang. Sie verweisen vielmehr auf eine Vielzahl von Indizien, die die Kläger vorgebracht hatten. Damit hätten sie „in ausreichendem Umfang glaubhaft gemacht, dass ihr Werturteil nicht aus der Luft gegriffen ist, sondern auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruht“.

Kläger argumentierten vor allem mit Höckes Buch

Konkret hatten die Eisenacher Kläger auf die Einschätzung von Sozialwissenschaftlern verwiesen, auf Höckes Dresdner Rede (in der er eine „erinnerungspolitische Wende um 180 Grad“ gefordert hatte) sowie auf Presseberichte über andere Höcke-Äußerungen im „faschistischen Sprachduktus“. Vor allem aber argumentierten die Kläger mit Höckes Interviewbuch „Nie zweimal in denselben Fluss“ von 2018.

Dort habe er die Notwendigkeit eines neuen Führers propagiert, vor dem „Volkstod durch Bevölkerungsaustausch“ gewarnt und Andersdenkende als „brandige Glieder“ bezeichnet. Mit Blick auf die von ihm angestrebte Umwälzung stelle er fest, dass „wir leider ein paar Volksteile verlieren werden, die zu schwach oder nicht willens sind“ mitzumachen.

Ob die Kläger richtig zitiert haben und ob sie die Zitate in vertretbarer Weise bewertet haben, hatte das Verwaltungsgericht im Rahmen der Eilentscheidung nicht detailliert geprüft. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen wurde rechtskräftig. Höcke konnte dagegen kein Rechtsmittel einlegen, weil er am Verfahren gar nicht beteiligt war.

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Höcke geht nicht gegen solche Bezeichnungen vor

Es geht also um eine erstinstanzliche Pilotentscheidung, die in großer Eile zustande kam. Dennoch scheint die Meininger Entscheidung zumindest im Ergebnis tragfähig zu sein. Obwohl Björn Höcke nun tausendfach als „Faschist“ tituliert wird, geht er nicht dagegen vor. Wenn er wollte, könnte er in jedem einzelnen Fall Strafanzeige wegen Beleidigung erstatten oder zivilrechtlich die Unterlassung wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte fordern. Doch Höcke verzichtet auf beides. Er lässt somit den Eilbeschluss des VG Meiningen als einzige gerichtliche Entscheidung stehen.

Höckes Anwalt Ralf Hornemann verweist auf Nachfrage auf eine frühere Äußerung Höckes: Das Verwaltungsgericht habe „keinerlei inhaltliche Bewertung vorgenommen“ und auch nicht darüber befunden, „ob das Werturteil der Antragstellerin richtig oder falsch“ ist. Auch Anwalt Hornemann findet, dass die Begründung des VG Meiningen zwar „unglücklich formuliert“ sei, „im Sinne der Meinungsfreiheit ist sie aber richtig“.

Auf absehbare Zeit wird es also erlaubt bleiben zu sagen: „Björn Höcke ist ein Faschist“ (Az.: 2 E 1194/19 Me).

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