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Urteil zu Corona-Verordnung "Der Grundrechtseingriff durch eine Quarantäne ist ja massiv"

Wer derzeit ins Ausland reist, muss nach dem Willen der Politik danach zwei Wochen in Quarantäne. Ein Rechtsanwalt klagte dagegen - und bekam recht. Im Interview erklärt er, warum dies weitreichende Folgen haben dürfte.
Rechtsanwalt Mark-Oliver Otto

Rechtsanwalt Mark-Oliver Otto

Foto: KWR

Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine Bestimmung in der Corona-Verordnung des Landes für unwirksam erklärt, nach der sich Reiserückkehrer aus dem Ausland vielfach auch ohne konkreten Ansteckungsverdacht in eine 14-tägige Quarantäne hätten begeben müssen. Der Kläger, der in Hamburg tätige Wirtschaftsanwalt Mark-Oliver Otto, 43, erklärt die Hintergründe – und die Folgen für andere Länder.

SPIEGEL: Herr Otto, Sie haben sich als Rechtsanwalt erfolgreich gegen eine Verordnung des Landes Niedersachsen gewehrt, die vorsah, dass Rückkehrer aus dem Ausland generell in Quarantäne müssen. Sie haben dabei in ihrem eigenen Namen geklagt - warum?

Otto: Weil ich in Südschweden ein Ferienhäuschen habe und dort mal wieder nach dem Rechten sehen wollte. Nach dieser Verordnung hätte ich mich nach meiner Rückkehr sofort 14 Tage in Quarantäne begeben müssen, alleine deshalb, weil ich aus dem Ausland komme. Dabei ist in Südschweden die Zahl der Infizierten deutlich niedriger als hierzulande, zudem hätte ich dort gar keinen Kontakt zu anderen Leuten haben müssen - die Gegend ist sehr einsam, der nächste Nachbar wohnt 150 Meter entfernt. An meinem Wohnort in Niedersachsen, oder in Hamburg, wo ich arbeite, dürfte die Ansteckungsgefahr aktuell wesentlich höher sein.

SPIEGEL: Nun folgt diese Verordnung einem bundesweiten Muster, die Quarantäne-Bestimmung gilt so ähnlich auch in anderen Bundesländern. Was haben Sie dagegen vorgebracht?

Otto: Dass diese Vorschrift in dieser Pauschalität rechtswidrig ist, weil alleine die Rückkehr aus dem Ausland keinen besonderen Verdacht begründet, dass jemand an Corona erkrankt ist. Es mag ja Regionen geben, wo die Ansteckungsgefahr höher ist als in Deutschland. Diese Regelung stellte aber sämtliche Einreisenden unter eine Art Generalverdacht – und bei dieser Pandemie ist die Ansteckungsgefahr im Ausland ja nicht generell höher als im Inland.

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SPIEGEL: Die niedersächsische Landesregierung machte geltend, Urlauber müssten häufiger einkaufen und seien damit höheren Infektionsrisiken ausgesetzt. Auch auf der Reise könne man sich besonders leicht anstecken.

Otto: Das lässt sich so pauschal aber nicht sagen. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat jetzt gesagt: Wenn das Risiko einer Ansteckung im Ausland eine pauschale Quarantäne rechtfertigen würde, könnte dies genauso auch für das Inland gelten. 

SPIEGEL: Die Vorschrift ließ auch zahlreiche Ausnahmen zu, beispielsweise für Berufskraftfahrer und Pflegekräfte.

Otto: Die hätten aber für mich nicht gegriffen – und zeigten zusätzlich, auch nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass eben doch keine Notwendigkeit für eine solchen Quarantäne bestand.

SPIEGEL: Der Beschluss erging in einem sogenannten Eilverfahren – was bedeutet das jetzt?

Otto: Diese Quarantäne-Vorschrift ist damit in Niedersachsen ab sofort vom Tisch. Auch im sogenannten Hauptverfahren dürfte nichts anderes herauskommen, das Oberverwaltungsgericht hat hier klar entschieden.

SPIEGEL: Hat das jetzt Folgen auch für andere Bundesländer?

Otto: Unmittelbar nicht. Aber natürlich wird dieser Beschluss Beachtung finden. Ich weiß auch, dass es in Nordrhein-Westfalen schon jetzt ein vergleichbares Verfahren gibt. Auch etliche Anwälte aus anderen Bundesländern haben sich heute schon bei mir gemeldet - es wird also sicher auch noch anderswo zu Eilverfahren kommen. Im Grunde ist eine solche Norm aber rechtswidrig, auch ohne dass ein Gericht das feststellt.

SPIEGEL: Warum sind Sie dann nicht einfach trotzdem nach Schweden gefahren?

Otto: Weil es natürlich ein rechtliches Risiko gibt: Halten Sie sich nicht an Quarantäne, müssen Sie sogar mit Strafe rechnen. Auch die Gesundheitsbehörden könnten, sogar unangemeldet, bei mir vorbeischauen. Neben der Verpflichtung zur Quarantäne enthielt die Vorschrift für Reiserückkehrer ja auch die Pflicht, sich nach der Rückkehr aus dem Ausland sofort bei den Behörden zu melden. Dagegen hätte sich an sich noch nicht mal so viel sagen lassen – das Oberverwaltungsgericht hat nun aber gleich die ganze Vorschrift gekippt.

SPIEGEL: Das Gericht hat jetzt aber ausdrücklich zugelassen, dass bei Rückkehr aus bestimmten Regionen doch eine Quarantäne verhängt werden kann. Ist das kein Widerspruch?

Otto: Nein. Der Verordnungsgeber darf schon typisieren – wenn er konkrete Anhaltspunkte hat. Wo es besonders viele Fälle gibt – zum Beispiel in Madrid, New York oder Norditalien – ist natürlich auch die Ansteckungsgefahr höher. Bei Reiserückkehrern aus solchen Regionen wäre eine Quarantäne jedenfalls eher zulässig. Aber selbst dann, meine ich, sollte es eine Härtefallklausel geben.

SPIEGEL: Was meinen Sie damit?

Otto: Auch jemand, der meinetwegen aus Norditalien kommt, dort aber die ganze Zeit in einer Berghütte war, müsste geltend machen können, dass in seinem Fall die Ansteckungsgefahr gering war. Auch das wäre wichtig mit Blick auf den Grundrechtsschutz. Denn der Grundrechtseingriff durch eine solche Quarantäne ist ja massiv.

SPIEGEL: Wäre es nicht doch besser, auf solche Reisen gegenwärtig ganz zu verzichten?

Otto: Natürlich sollte man jetzt nicht an Orte reisen, wo die Infektionsgefahr besonders hoch ist. Man kann jetzt aber wieder ins Ausland reisen, und selbst einen Urlaub im Ausland machen, ohne danach für 14 Tage in Quarantäne zu müssen. Jedenfalls als Einwohner Niedersachsens.

SPIEGEL: Reisen Sie jetzt nach Schweden?

Otto: Ja, vermutlich schon kommende Woche.

Anmerkung: Wir hatten das Alter von Mark-Oliver Otto falsch angegeben und haben die Angabe korrigiert. Er ist 43 Jahre alt.