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Soforthilfe in der Corona-Krise

Kleine Selbstständige fallen durchs Raster

Münster

Die Verunsicherung bei kleinen Selbstständigen und Freiberuflern ist groß – trotz und zum Teil gerade wegen der Soforthilfe des Bundes. Denn diese 9000 Euro dürfen nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, sondern nur für betriebliche Ausgaben.

Martin Ellerich

Für kleine Solo-Selbstständige wie Musiklehrer, Künstler, Dozenten, Freiberufler oder Kreative, denen in der Corona-Krise die Einnahmen weggebrochen sind, gibt es Soforthilfe. Nur: Die darf nicht für den Lebensunterhalt genutzt werden.
Für kleine Solo-Selbstständige wie Musiklehrer, Künstler, Dozenten, Freiberufler oder Kreative, denen in der Corona-Krise die Einnahmen weggebrochen sind, gibt es Soforthilfe. Nur: Die darf nicht für den Lebensunterhalt genutzt werden. Foto: Bernd Feil/M.i.S./imago-images

Vielen freiberuflichen Musiklehrern, Künstlern, Kreativen oder Dozenten sind durch die Corona-Krise Aufträge und Einnahmen fast komplett weggebrochen. Da erscheint die vom Bund versprochene Soforthilfe für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen zunächst als Rettung: 9000 Euro vom Staat, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Nur: Das Geld darf – anders als anfangs oft kommuniziert – nicht für den Lebensunterhalt des kleinen Selbstständigen genutzt werden.

„Wir sind bei Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten, bei Solo-Selbstständigen und Freiberuflern an die Vorgaben des Bundes gebunden“, heißt es im NRW-Wirtschaftsministerium, es gibt in diesem Bereich die Mittel des Bundes weiter. Und nach den Regeln der Bundesregierung „dient die Soforthilfe der Aufrechterhaltung der betrieblichen Existenz, während der private Lebensunterhalt über die Grundsicherung abgesichert wird“, so das Düsseldorfer Ministerium.

Problem in Berlin offenbar nicht erkannt

Das heißt: Nur laufende Betriebskosten wie Miete oder Kreditraten für Büroräume, Laden oder Werkstatt, Leasingraten usw. dürfen – falls ein „akuter Liquiditätsengpass“ besteht – mit der Soforthilfe gezahlt werden, aber eben nicht der Lebensunterhalt von der privaten Wohnungsmiete über das Essen bis zur Krankenversicherung. Dafür müsste der Solo-Selbstständige Grundsicherung – also Hartz IV oder Arbeitslosengeld II – beantragen. Immerhin: Den Zugang dazu hat der Bund erheblich gelockert. Die Grundsicherung werde „im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens ohne Vermögensprüfung gewährt“, heißt es im NRW-Ministerium.

Gerade vielen kleinen selbstständigen „Einzelkämpfern“, die oft von daheim aus oder aber unterwegs beim Kunden arbeiten, also kaum gewerbliche Miet- und Leasingausgaben haben, dürfte die Solo-Selbstständigen-Soforthilfe damit wenig nutzen. Sie fallen durch das Raster.

Vor Ort in den Ländern scheint das Problem erkannt zu sein, in Berlin bislang offenbar weniger. „Die Bundesländer setzen sich derzeit im Rahmen der Wirtschaftsministerkonferenz der Länder beim Bund für eine Anpassung der Förderbedingungen ein“, heißt es im Düsseldorfer Wirtschaftsministerium. „Zurzeit ist allerdings nicht absehbar, ob es hierzu noch Änderungen gibt.“