Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
§ 9 V SGB II geht von der Einschätzung aus, dass in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Verwandte sich in finanziellen Notsituationen auch ohne rechtliche Unterhaltsverpflichtungen gegenseitig unterstützen, soweit sie dazu in der Lage sind. Hierbei wird eine gesetzliche Vermutung der Unterstützung aufgestellt.
Es obliegt grundsätzlich Ihnen diese Vermutung zu widerlegen.
Soweit die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden kann, ist der Antrag auf Arbeitslosengeld II abzulehnen.
Die gesetzliche Vermutung gilt insbesondere dann als widerlegt, wenn offensichtlich ist, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Unterstützung nicht erwarten lassen können.
Aus diesem Grund kann das Amt von Ihnen die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids Ihrer Mutter und die Angabe der Kosten für die Unterkunft verlangen.
Im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft gibt es eine Auskunftspflicht nur insoweit, als unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen, § 60 Abs. 2 SGB II i.V. mit § 7 Abs. 3a SGB II.
Sollte das Amt also von einer Haushaltsgemeinschaft ausgehen und könnten Sie dies nicht ohne Vorzeigen der Belege widerlegen, könnte Ihre Mutter die Pflicht zur Vorlage treffen.
Sie sollten nochmals mit Ihrer Mutter sprechen, ob Sie sich nicht doch bereit erklärt, die Unterlagen beim Amt vorzulegen.
Sollte Sie dies nicht tun, sollten Sie dem Amt schildern, warum in Ihrem Fall keine Haushaltsgemeinschaft vorliegt und erklären, dass Sie keine Leistungen von Ihrer Mutter erhalten.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Danke für die rasche, aber leider unbefriidigende Antwort!
VERSTÄNDNISFRAGEN:
Insbesondere hätte ich mich gefreut, wenn sie deutlicher dargestellt hätten, inwieweit meine Mutter verpflichtet werden könnte mich zu unterstützen, obwohl ich schon recht lange Zeit über der 25-Jahre-Altersgrenze bin; gibt es hierbei bestimmte Freigrenzen, die Einkommenstechnisch in Kombination mit der Miete hier greifen bzw. gibt hierzu bereits richterlich gefestigte Entscheidungen.
Weiterhin sehe ich keine konkreten Hinweise, wie ich beweisen kann/soll, dass wir außerhalb der Mietfreiheit keine Haushaltsgemeinschaft bilden?
NACHFRAGE:
Wird hierbei die Mietunterstützung im Sinne des Gesetzes wie von ihnen erwähnt als alleinige "Unterstützung in finanziellen Notsituationen" im Allgemeinen anerkannt?
Bisher hab ich das Gefühl dass die ARGE nun einfach behaupten kann (ähnlich wie in einer Bedarfsgemeinschaft), dass meine Mutter zuviel verdient, und mich daher unterstützen muss.
Dann erkenne ich hierin ausser der Namensgebung keinen sinnhafte Unterschied zwischen den Begriffen "Bedarfsgemeinschaft" und "Haushaltsgemeinschaft".
Warum gibt es dann überhaupt konkret auf meinen geschilderten Fall bezogen diese Unterscheidung und die 25-Jahre-Altersgrenze?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
beachten Sie bitte, dass die kostenlose Nachfrage nicht für weitere Detailfragen gedacht ist, sondern zur Klarstellung oder zur Klärung von Verständnisproblemen. Wenn Sie weiterführende Fragen haben, müssen Sie ggfs. eine neue Frage stellen.
Ich möchte Ihnen dennoch Ihre Fragen kurz beantworten.
Wenn das Amt von einer Haushaltsgemeinschaft ausgeht, kann es hieraus Ihre Mutter zur Auskunft verpflichten, da Sie als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft angesehen wird.
Leider konnte ich bei meiner Beantwortung nicht Ihr Alter von mehr als 25 Jahren berücksichtigen, da Sie dieses in der Ausgangsfrage nicht genannt haben. Jedoch verwechseln Sie meines Erachtens die Voraussetzungen einer Haushaltsgemeinschaft und einer Bedarfsgemeinschaft.
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht nur zwischen erwerbsfähigen Hilfebedürftige, im Haushalt lebenden nicht erwerbsfähige Eltern oder Elternteile von erwerbsfähigen Kindern unter 25 Jahren und minderjährigen Kinder, die im Haushalt des Betroffenen selbst oder des Partners leben. Dies ist bei Ihnen auch aufgrund Ihres Alters nicht der Fall.
Eine Haushaltsgemeinschaft hingegen kann auch mit weiteren Verwandten geführt werden.
Eine solche Gemeinschaft besteht dann, wenn „aus einem Topf gewirtschaftet wird“.
Eine Haushaltsgemeinschaft setzt ferner nicht voraus, dass nur eine gemeinsame Kasse besteht und die zur Befriedigung jeglichen Lebensbedarfs dienenden Güter nur gemeinsam und aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft werden. Es genügt eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen, bei der jedes Mitglied der Gemeinschaft tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- bzw. Lebensführung leistet und an ihr partizipiert (der gemeinsame Verbrauch der Lebensmittel oder Reinigungsmittel, die gemeinsame Nutzung des Kühlschrankes etc.).
Die Vermutung selbst kann z.B. durch eine gegenteilige schriftliche Erklärung der Verwandten oder Verschwägerten widerlegt werden. Ob dies ausreichend ist, hängt jedoch von den genauen Umständen des Einzelfalls ab.
Lebt die hilfebedürftige Person, hier Sie, mit einer nicht hilfebedürftigen Person, hier Ihre Mutter, in einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 V SGB II und verfügt ein Mitglied der Gemeinschaft über Einkommen, so ist zunächst zu prüfen, welches Einkommen benötigt wird, um den Bedarf der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu decken (§ 9 II SGB II). Dabei sind lediglich einfache Regelbedarfe zu Grunde zu legen und anteilige Kosten der Unterkunft. Auf das verbleibende übersteigende Einkommen sind die anteiligen Kosten der Unterkunft des Erwerbstätigen zzgl. der doppelten Regelleistung nach der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung anzurechnen.
Die Absetzungsbeträge nach § 11 II SGB II mindern das verbleibende Einkommen. Zu beachten ist, dass schließlich ein Freibetrag in Höhe von 50 % des übersteigenden bereinigten Einkommens in Abzug zu bringen ist.
Nur wenn dann noch Einkommen übrig ist, könnte dies für die Haushaltsgemeinschaft und für die Berechnung bzw. Minderung Ihres ALG II- Betrages herangezogen werden.
Sollte die ALG II- Leistungen versagt werden oder aufgrund der Haushaltsgemeinschaft gekürzt werden, sollte Sie überprüfen, ob gegen diesen Bescheid erfolgreich Widerspruch eingelegt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)