Auskunftspflicht der Mutter bei ALG2

| 29. September 2008 16:02 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

VORGESCHICHTE:
ich bin zur Zeit arbeitslos und wohne mietfrei im Haushalt meiner Mutter und versorge mich zur Zeit selbst durch mein Erspartes.
Ich habe nun ein Jahr gebraucht um ein Sparbuch regelmäßig abzutragen welches irrtümlicherweise mir zugeordnet wurde (siehe Profil; Anfrage 08/2007), damit ich wieder einen Anspruch auf Grundversorgung durch das ALG2 bekomme.

AKTUELLE LAGE:
Ich gab daher auch vorletzte Woche den erneuten Antrag mit allen bisher geforderten Anlagen ab. Bei legte ich ein Schreiben, in dem mir meine Mutter Mietfreiheit ohne weitere Unterhaltsleistungen zusicherte, so wie es bereits beim Erstantrag 2005 gefordert wurde, sprich ausserhalb der Mietkosten wird nicht "aus einem Topf" (Abgrenzung: Haushaltsgemeinschaft <-> Wohngemeinschaft) gewirtschaftet.

Nun bekam ich letzten Samstag eine schriftliche Antwort des Sachbearbeiters, dass lt. Anordnung unserer Kreisverwaltung in NRW seit Januar 2008 nach §9 Abs. 5 Berechnungen durchgeführt werden "müssen", zu denen ich die Einkommensbescheinigungen meiner Mutter (Rentnerin) und die genaue Höhe der Unterkunftskosten (Grundmiete, Heizkosten, Nebenkosten) hinzuzufügen habe.

FRAGEN:
Wie ist dies rechtlich zu werten, hat die ARGE das Recht die Einkommensbescheide usw. meiner Mutter einzusehen, auch wenn sie ausdrücklich erklärt mich außerhalb der Mietfreiheit nicht unterstützen zu wollen? Ist der betreffende Gesetzestext bzw. die Anordnung des Kreises überhaupt anwendbar, da es sich außer der Mietfreiheit bei uns nicht um eine haushaltsgemeinschaft handelt?

Meine Mutter ist über diese Anfrage der ARGE natürlich gar nicht erfreut, enthält mir diese Angaben auch vor und wundert sich zudem, warum es nicht wie beim Erstantrag behandelt werden kann?

Wie sollte ich in diesem Fall weitervorgehen, bzw. habe ich überhaupt eine Chance, ohne die angeforderten Unterlagen an mein Recht auf Grundversorgung zu kommen oder fallen diese Unterlagen tatsächlich in den Rahmen der Mitwirkungspflicht?


Sollten Sie noch weitere Detailfragen haben, scheuen sie sich bitte nicht, diese zu stellen!

Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

§ 9 V SGB II geht von der Einschätzung aus, dass in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Verwandte sich in finanziellen Notsituationen auch ohne rechtliche Unterhaltsverpflichtungen gegenseitig unterstützen, soweit sie dazu in der Lage sind. Hierbei wird eine gesetzliche Vermutung der Unterstützung aufgestellt.
Es obliegt grundsätzlich Ihnen diese Vermutung zu widerlegen.

Soweit die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden kann, ist der Antrag auf Arbeitslosengeld II abzulehnen.
Die gesetzliche Vermutung gilt insbesondere dann als widerlegt, wenn offensichtlich ist, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Unterstützung nicht erwarten lassen können.
Aus diesem Grund kann das Amt von Ihnen die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids Ihrer Mutter und die Angabe der Kosten für die Unterkunft verlangen.

Im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft gibt es eine Auskunftspflicht nur insoweit, als unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen, § 60 Abs. 2 SGB II i.V. mit § 7 Abs. 3a SGB II.

Sollte das Amt also von einer Haushaltsgemeinschaft ausgehen und könnten Sie dies nicht ohne Vorzeigen der Belege widerlegen, könnte Ihre Mutter die Pflicht zur Vorlage treffen.
Sie sollten nochmals mit Ihrer Mutter sprechen, ob Sie sich nicht doch bereit erklärt, die Unterlagen beim Amt vorzulegen.
Sollte Sie dies nicht tun, sollten Sie dem Amt schildern, warum in Ihrem Fall keine Haushaltsgemeinschaft vorliegt und erklären, dass Sie keine Leistungen von Ihrer Mutter erhalten.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Rückfrage vom Fragesteller 29. September 2008 | 23:01

Danke für die rasche, aber leider unbefriidigende Antwort!

VERSTÄNDNISFRAGEN:
Insbesondere hätte ich mich gefreut, wenn sie deutlicher dargestellt hätten, inwieweit meine Mutter verpflichtet werden könnte mich zu unterstützen, obwohl ich schon recht lange Zeit über der 25-Jahre-Altersgrenze bin; gibt es hierbei bestimmte Freigrenzen, die Einkommenstechnisch in Kombination mit der Miete hier greifen bzw. gibt hierzu bereits richterlich gefestigte Entscheidungen.

Weiterhin sehe ich keine konkreten Hinweise, wie ich beweisen kann/soll, dass wir außerhalb der Mietfreiheit keine Haushaltsgemeinschaft bilden?

NACHFRAGE:
Wird hierbei die Mietunterstützung im Sinne des Gesetzes wie von ihnen erwähnt als alleinige "Unterstützung in finanziellen Notsituationen" im Allgemeinen anerkannt?

Bisher hab ich das Gefühl dass die ARGE nun einfach behaupten kann (ähnlich wie in einer Bedarfsgemeinschaft), dass meine Mutter zuviel verdient, und mich daher unterstützen muss.
Dann erkenne ich hierin ausser der Namensgebung keinen sinnhafte Unterschied zwischen den Begriffen "Bedarfsgemeinschaft" und "Haushaltsgemeinschaft".
Warum gibt es dann überhaupt konkret auf meinen geschilderten Fall bezogen diese Unterscheidung und die 25-Jahre-Altersgrenze?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. September 2008 | 10:55

Sehr geehrter Fragesteller,

beachten Sie bitte, dass die kostenlose Nachfrage nicht für weitere Detailfragen gedacht ist, sondern zur Klarstellung oder zur Klärung von Verständnisproblemen. Wenn Sie weiterführende Fragen haben, müssen Sie ggfs. eine neue Frage stellen.
Ich möchte Ihnen dennoch Ihre Fragen kurz beantworten.

Wenn das Amt von einer Haushaltsgemeinschaft ausgeht, kann es hieraus Ihre Mutter zur Auskunft verpflichten, da Sie als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft angesehen wird.

Leider konnte ich bei meiner Beantwortung nicht Ihr Alter von mehr als 25 Jahren berücksichtigen, da Sie dieses in der Ausgangsfrage nicht genannt haben. Jedoch verwechseln Sie meines Erachtens die Voraussetzungen einer Haushaltsgemeinschaft und einer Bedarfsgemeinschaft.

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht nur zwischen erwerbsfähigen Hilfebedürftige, im Haushalt lebenden nicht erwerbsfähige Eltern oder Elternteile von erwerbsfähigen Kindern unter 25 Jahren und minderjährigen Kinder, die im Haushalt des Betroffenen selbst oder des Partners leben. Dies ist bei Ihnen auch aufgrund Ihres Alters nicht der Fall.

Eine Haushaltsgemeinschaft hingegen kann auch mit weiteren Verwandten geführt werden.
Eine solche Gemeinschaft besteht dann, wenn „aus einem Topf gewirtschaftet wird“.
Eine Haushaltsgemeinschaft setzt ferner nicht voraus, dass nur eine gemeinsame Kasse besteht und die zur Befriedigung jeglichen Lebensbedarfs dienenden Güter nur gemeinsam und aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft werden. Es genügt eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen, bei der jedes Mitglied der Gemeinschaft tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- bzw. Lebensführung leistet und an ihr partizipiert (der gemeinsame Verbrauch der Lebensmittel oder Reinigungsmittel, die gemeinsame Nutzung des Kühlschrankes etc.).

Die Vermutung selbst kann z.B. durch eine gegenteilige schriftliche Erklärung der Verwandten oder Verschwägerten widerlegt werden. Ob dies ausreichend ist, hängt jedoch von den genauen Umständen des Einzelfalls ab.

Lebt die hilfebedürftige Person, hier Sie, mit einer nicht hilfebedürftigen Person, hier Ihre Mutter, in einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 V SGB II und verfügt ein Mitglied der Gemeinschaft über Einkommen, so ist zunächst zu prüfen, welches Einkommen benötigt wird, um den Bedarf der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu decken (§ 9 II SGB II). Dabei sind lediglich einfache Regelbedarfe zu Grunde zu legen und anteilige Kosten der Unterkunft. Auf das verbleibende übersteigende Einkommen sind die anteiligen Kosten der Unterkunft des Erwerbstätigen zzgl. der doppelten Regelleistung nach der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung anzurechnen.
Die Absetzungsbeträge nach § 11 II SGB II mindern das verbleibende Einkommen. Zu beachten ist, dass schließlich ein Freibetrag in Höhe von 50 % des übersteigenden bereinigten Einkommens in Abzug zu bringen ist.

Nur wenn dann noch Einkommen übrig ist, könnte dies für die Haushaltsgemeinschaft und für die Berechnung bzw. Minderung Ihres ALG II- Betrages herangezogen werden.

Sollte die ALG II- Leistungen versagt werden oder aufgrund der Haushaltsgemeinschaft gekürzt werden, sollte Sie überprüfen, ob gegen diesen Bescheid erfolgreich Widerspruch eingelegt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Danke für die ausführliche Antwort! :)"