aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Gegen das Gutachten selbst können Sie keinen Widerspruch einlegen. Hierbei handelt es sich nur um eine Tatsachenfeststellung, die nicht selbständig angreifbar ist.
Auch ich rate Ihnen dringend an, schnellstmöglich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Ich gehe davon aus, dass die Agentur für Arbeit Sie in näherer Zukunft aufgrund der Einschränkungen hierzu selbst auffordern würde.
Die Deutsche Rentenversicherung würde die Akte über Sie bei der Agentur für Arbeit hinzuziehen, so dass dieser auch das Gutachten vorliegen würde, das eine Erwerbsfähigkeit von über 6 Stunden als gegeben ansieht.
Jedoch trifft die Rentenversicherung eine eigene Entscheidung, so dass auch die Gutachten Ihres momentanen Arztes berücksichtigt werden und eventuell ein neues Gutachten nach einer erneuten Untersuchung erstellt wird.
Wenn Sie den Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben, kann auch die Agentur für Arbeit zunächst keine Leistungssperre aussprechen. Hiervor schützt Sie der § 125 SGB III.
Nach § 125 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Sollte ein Bescheid ergehen, z.B., dass die Agentur für Arbeit Sie als nicht erwerbsfähig ansieht und daher die Leistungen für Sie ablehnt, sollten Sie gegen einen solchen Bescheid Widerspruch einlegen.
Grundsätzlich können Sie einen solchen Widerspruch selbst einlegen. Es ist hier jedoch anzuraten, den genauen Sachverhalt von einem Anwalt prüfen zu lassen und mit dessen Hilfe vorzugehen. Gerade aufgrund des Gutachtens, das eine Leistungsfähigkeit bestätigt könnte es auch zu Problemen mit der Deutschen Rentenversicherung kommen. Hier sollte spätestens ein Anwalt eingeschaltet werden.
Sollten Ihre finanziellen Verhältnisse Sie daran hindern, einen Anwalt einzuschalten, so könnte überprüft werden, ob Sie hier Beratungshilfe beantragen können. Den Beratungshilfeantrag können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht beantragen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau Götten,
erstmal danke für ihre Antwort.Wenn ich es richtig verstanden habe, sie sagten gegen das Gutachten ist kein Wiederspruch möglich.
Ich sollte dann in Punkto Gutachten auch nichts Unternehmen, und es auf sich beruhen lassen. Verstehe ich das so richtig ? Fürchte Nachteile !
Einen Rentenantrag werde ich dann nächste Woche in Angriff nehmen.
Den § 125 SGB III verstehe ich leider nicht.Es wurde im Gutachten geschrieben:
Von einer mehr als sechsmonatigen Minderung der Leistungsfähigkeit, die eine versicherungsplichtige, mindest. 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung nicht zulässt, ist aus agenturärztlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszugehen. Die medizinischen Kriterien zur Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 125 SGB III sind somit nicht erfüllt..
Wie kann es denn sein das, wenn ich einen Rentenantrag gestellt habe und das der AFA mitteile, bei denen dann unter § 125 laufe ?
Ich bin doch laut Gutachten für über sechs Std. Leistungsfähig.
Gelesen habe ich das der § 125 nur greift, wenn man über sechs Monate hinaus nur unter 3Std Leistungsfähig ist.
Ansonsten gibt es den § 125 nicht.
Für eine Antwort bin ich sehr dankbar
Gruss Berg
Sehr geehrter Fragesteller,
natürlich können durch das Gutachten Nachteile dadurch entstehen, dass die Rentenversicherung oder die AfA Sie als voll erwerbsfähig ansehen. Jedoch können Sie erst gegen einen Bescheid, der z.B. Ihren Erwerbsminderungsantrag ablehnt vorgehen und bei diesem Vorgehen auch das Gutachten angreifen.
Bei meiner ursprünglichen Antwort bin ich davon ausgegangen, dass die verminderte Erwerbsfähigkeit bereits länger vorliegt und somit die 6 Monate, die in § 125 SGB III gefordert werden, bereits vorliegen.
Ist diese Voraussetzung noch nicht erfüllt, dann kann auch der § 125 SGB III nicht greifen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)