Kindesunterhalt / Elternzeit

29. Januar 2015 09:25 |
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Familienrecht


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Zusammenfassung

Kindesunterhalt kann nur in Ausnahmefällen reduziert werden, wenn der Unterhaltspflichtige in Elternzeit geht.
Wenn ein Mangelfall vorliegt, kann sich jedoch die Neuberechnung des Kindesunterhalts lohnen.

Guten Tag,
ich zahle aus meiner vorherigen Ehe Kindesunterhalt i.H.v. 211 € für meinen Sohn (12 Jahre) mit Titel.
Mit meiner jetzigen Partnerhin habe ich einen Sohn (wird im April 3) und ein weiteres Kind ist unterwegs.
Meine Frage lautet nun: Darf ich nun nach der Geburt des Kindes Elternzeit nehmen, evtl. auch 1 oder 2 Jahre?
Solange ich den Unterhalt von 211 € zahle, dürfte doch nichts dagegen sprechen.
Oder muss ich, da ich dann in Elternzeit gehe, mehr Unterhalt bezahlen?

Vielen Dank im Voraus.
29. Januar 2015 | 10:15

Antwort

von


(219)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworte:

Beim Kindesunterhalt gilt der Grundsatz, dass Sie nicht ohne Not Ihr Einkommen verringern dürfen. Falls Sie Ihr Einkommen verringern, ohne dass Sie dafür berücksichtungswürdige Gründe haben, würde der Unterhalt weiterhin auf der Grundlage des früheren Einkommens berechnet werden.
Nach der so genannten Hausmann-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rollentausch nur akzeptiert werden, wenn die konkrete Familiensituation dies erfordert oder sich der Rollentausch aus anderen Gründen als sinnvoll darstellt (z.B. weil die neue Partnerin mehr verdient als Sie). Grundsätzlich wird eine Verringerung des eigenen Einkommens von der Rechtsprechung sehr kritisch gesehen. Notfalls wird von einem Hausmann auch verlangt, dass er den Mindestunterhalt des Kindes durch eine Nebentätigkeit sicherstellt, gegebenenfalls auch zu Uhrzeiten, in denen seine neue Partnerin das gemeinsame Kind betreuen kann.

Solange Sie jedoch den bisherigen Unterhalt weiterzahlen, dürfte kein Problem auftreten.

Andererseits wäre zu prüfen, ob Sie nach der Geburt Ihres dritten Kindes möglicherweise den Unterhalt für das erstgeborene Kind reduzieren können.
Wenn Sie derzeit einen Betrag von 211 € bezahlen, dann liegt dieser Betrag unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt in der untersten Einkommensstufe. Ich vermute daher, dass Ihr bisheriges Einkommen nicht ausreichte, um für beide Kinder den vollen Mindestunterhalt zu bezahlen, und dass deshalb eine Mangelfallberechnung vorgenommen wurde. Wenn nun ein weiteres Kind hinzukommt, sollte eine neue Mangelfallberechnung durchgeführt werden, denn dann verteilt sich Ihr zur Verfügung stehendes Einkommen nicht mehr auf nur zwei Kinder, sondern auf drei Kinder. Selbst wenn diese neue Berechnung auf der Grundlage Ihres bisherigen Erwerbseinkommens durchgeführt werden würde (weil möglicherweise die Reduzierung der Einkünfte durch die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht akzeptiert wird), könnte sich für Sie gleichwohl ein Einspareffekt ergeben.

Ob und inwieweit der künftige Unterhalt auf der Grundlage des Elterngeldes oder auf der Grundlage Ihrer früheren Einkünfte berechnet werden muss, hängt von Ihrer konkreten Situation ab.

Bitte beachten Sie, dass eine neue Berechnung des Unterhalts immer nur für die Zukunft möglich ist. Sie sollten also die Geburt des dritten Kindes und die sich daraus möglicherweise ergebende Unterhaltsreduzierung möglichst umgehend Ihrer Exfrau mitteilen und verlangen, dass der Unterhalt reduziert wird.

Ich empfehle Ihnen, sich diesbezüglich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, denn anderenfalls könnten Ihnen durch Zeitablauf oder eine falsche Formulierung Nachteile entstehen. Falls Sie sich mit Ihrer Exfrau nicht einig werden, müsste ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden, so dass sich die frühzeitige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe empfiehlt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen


Karin Plewe
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht


Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

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