Notbehandlung vom Arzt abgelehnt!!!!!!!!

| 29. Mai 2012 22:36 |
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Zusammenfassung

Muss ein Patient bei starken Rückenschmerzen zeitnah vom Arzt behandelt werden?

Ein gesetzlich versicherter Patient darf nicht bei akuter Behandlungsbedürftigkeit abgelehnt werden. Dies umfasst unter anderen Notfälle, Unglücksfälle und besondere Verpflichtungen, wie dem Bereitschaftsdienst. Bei einem Notfall kann es sich um einen akuten, lebensbedrohlichen Zustand handeln. Auch die Gefahr einer nicht mehr zu heilenden Gesundheitsgefahr kann einen Notfall darstellen. Notfälle sind auch Situationen, in denen schwerwiegende Symptome sofort zu behandeln sind.

Ich entschloß mich auf Grund meiner starken Rückenschmerzen den Arzt aufzusuchen, da selbst starke Medikamente keinerlei Wirkung zeigten. Als ich in der Arztpraxis ankam erläuterte ich meine starken Schmerzen und fragte ob man mich behandeln könne. Darauf hin wurde mir von der Sprechstundenhilfe ein Termin in 14 Tagen angeboten,da es jetzt nicht möglich sei auf Grund vieler Patiententermine und das im beisein des behandelnden Arztes, der sich dazu nicht einmal äußerte. Wie ist hier die gesetzliche Grundlage, muss ein Arzt im Notfall einen Patienten behandeln??????????
29. Mai 2012 | 23:52

Antwort

von


(2384)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: http://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Bei Privatpatienten ist der Arzt grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, eine Behandlung abzulehnen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 der Musterberufsordnung Ärzte (MBO-Ä)). Gegenüber gesetzlich Versicherten hat der Arzt mit seiner Zulassung als Vertragsarzt das Recht und die Pflicht, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen und den Patienten nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen zu behandeln. In den für den Vertragsarzt verbindlichen Vorschriften (§ 13 Abs. 7 BMV-Ä und § 13 Abs. 6 EKV-Ä) ist abschließend geregelt, unter welchen Umständen er die Behandlung eines Versicherten ablehnen darf (z.B. wenn ein volljähriger Patient weder die Krankenversichertenkarte vorlegt noch die gesetzliche Zuzahlung von zehn Euro leistet).

Allerdings greifen diese Ausnahmen nicht, wenn akute Behandlungsbedürftigkeit vorliegt. Dementsprechend besteht ein rechtlicher Zwang zur Behandlung bei Vorliegen der in § 7 Abs. 2 Satz 2 MBO-Ä angesprochenen Notfälle oder Fällen der besonderen rechtlichen Verpflichtung - wie zum Beispiel im Rahmen des Bereitschaftsdienstes. Insbesondere bei Unglücksfällen kann sich diese Verpflichtung zudem aus § 323c StGB ergeben. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar, insbesondere für den Arzt, da er speziell für die Hilfe bei Krankheiten und Unfallverletzungen ausgebildet ist.

Der Arzt durfte eine Behandlung daher nicht einfach ablehnen, wenn in Ihrem Fall tatsächlich ein Notfall vorlag. Nach einer engen Definition des Begriffs ist ein Notfall ein akuter, lebensbedrohlicher Zustand, der durch Störung einer Vitalfunktion bewirkt wird oder bei dem die Gefahr plötzlich eintretender, irreversibler Organschädigung infolge Trauma, akuter Erkrankung oder Vergiftung besteht. Eine Erkrankung ist nach der Rechtsprechung daher dann als Notfall bzw. Unglücksfall zu betrachten, wenn ihre Entwicklung plötzlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit oder den Tod verursachen kann. Als Notfall können aber auch Situationen anerkannt werden, in denen es darum geht, heftige Schmerzen, hohes Fieber oder vergleichbar schwerwiegende Symptome sofort zu behandeln bzw. zu lindern. Hierfür spricht in Ihrem Fall, dass auch die Einnahme starker Medikamente keine Linderung brachte.

Vorausgesetzt, dass in Ihrem Fall tatsächlich ein Notfall vorlag, hätte der Arzt eine zeitnahe Behandlung daher nicht ablehnen dürfen und wenigstens zunächst eine Prüfung Ihres Gesundheitszustandes vornehmen müssen. Selbst bei extremer Arbeitsüberlastung bzw. anderen Notfällen hätte er dann zumindest durch das Angebot der Weitervermittlung an einen Kollegen die ärztliche Versorgung sicherstellen müssen. Da dies scheinbar nicht geschehen ist, könnte z.B. eine Beschwerde, die an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung bzw. Ärztekammer zu richten wäre, durchaus erfolgversprechend begründet werden.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 1. Juni 2012 | 21:15

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