Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Eigentlich sollte es kein Problem sein, dem dritten Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und auch anzmahnen, da dieser die USt als durchlaufenden Posten von seiner zu zahlenden Ust in Abzug bringen kann. Grundsätzlich ist dies weder vorteilhaft noch nachteilig für Ihren Kunden, es ist eben nur mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Allerdings ist natürlich so eine Situation, selbst wenn der Kunde vorsteuerabzugsberechtigt ist, nicht optimal. Ich würde an Ihrer Stelle die Kosten gegen den Nutzen abwägen. Ust wird auf das Entgelt gezahlt, das heißt, wenn Sie 100 € in rechnung gestellt haben, zahlen Sie davon 19% UST. Es wird nicht auf die € 100,- noch 19% aufgeschlagen.
Problematisch ist allerdings, wenn ein Bruttopreis vereinbart wurde oder der Kunde nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (zB. Pflegedienst oder Kindergarten) oder sogar eine Privatperson ist. Dann haben Sie keine Möglichkeit mehr, die UST nachzuberechnen.
Auch wenn bei Ihrem Kunde grundsätzlich die UST als durchlaufenden Posten zu qualifizieren ist, besteht keine Rechtspflicht, später fakturierte Umsatzsteuer zu entrichten, auch wenn dies für den Kunden eigentlich keinen Nachteil bringt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 58, 292 ff, 295 m.w.NBGH, 11.05.2001, V ZR 492/99) verhält es sich grundsätzlich so, dass die Umsatzsteuer Bestandteil der Preisvereinbarung ist, das heißt, der vereinbarte Preis enthält bereits die – eventuelle – Umsatzsteuer, „falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich ein abweichender Handelsbrauch entwickelt hat" . Das gilt auch, wenn Sie mit einem Unternehmer, der zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, einen Preis vereinbaren, es sei denn es wird ausdrücklich der Nettopreis vereinbart. Sind sowohl Sie als auch Ihr Kunde davon ausgegangen, dass die Ust nicht anfällt, so kann der Preis nachträglich nicht mehr geändert werden, auch wenn sich für Sie nachträglich die Umsatzsteuerpflicht ergibt, so BGH VIII ZR 191/72, WM 1973, 677. Das bedeutet, dass es keinen Rechtsanspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer durch Ihren Kunden gibt, Sie im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung aber versuchen können, diese einzufordern bzw. anzumahnen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Eigentlich sollte es kein Problem sein, dem dritten Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und auch anzmahnen, da dieser die USt als durchlaufenden Posten von seiner zu zahlenden Ust in Abzug bringen kann. Grundsätzlich ist dies weder vorteilhaft noch nachteilig für Ihren Kunden, es ist eben nur mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Allerdings ist natürlich so eine Situation, selbst wenn der Kunde vorsteuerabzugsberechtigt ist, nicht optimal. Ich würde an Ihrer Stelle die Kosten gegen den Nutzen abwägen. Ust wird auf das Entgelt gezahlt, das heißt, wenn Sie 100 € in rechnung gestellt haben, zahlen Sie davon 19% UST. Es wird nicht auf die € 100,- noch 19% aufgeschlagen.
Problematisch ist allerdings, wenn ein Bruttopreis vereinbart wurde oder der Kunde nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (zB. Pflegedienst oder Kindergarten) oder sogar eine Privatperson ist. Dann haben Sie keine Möglichkeit mehr, die UST nachzuberechnen.
Auch wenn bei Ihrem Kunde grundsätzlich die UST als durchlaufenden Posten zu qualifizieren ist, besteht keine Rechtspflicht, später fakturierte Umsatzsteuer zu entrichten, auch wenn dies für den Kunden eigentlich keinen Nachteil bringt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 58, 292 ff, 295 m.w.NBGH, 11.05.2001, V ZR 492/99) verhält es sich grundsätzlich so, dass die Umsatzsteuer Bestandteil der Preisvereinbarung ist, das heißt, der vereinbarte Preis enthält bereits die – eventuelle – Umsatzsteuer, „falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich ein abweichender Handelsbrauch entwickelt hat" . Das gilt auch, wenn Sie mit einem Unternehmer, der zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, einen Preis vereinbaren, es sei denn es wird ausdrücklich der Nettopreis vereinbart. Sind sowohl Sie als auch Ihr Kunde davon ausgegangen, dass die Ust nicht anfällt, so kann der Preis nachträglich nicht mehr geändert werden, auch wenn sich für Sie nachträglich die Umsatzsteuerpflicht ergibt, so BGH VIII ZR 191/72, WM 1973, 677. Das bedeutet, dass es keinen Rechtsanspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer durch Ihren Kunden gibt, Sie im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung aber versuchen können, diese einzufordern bzw. anzumahnen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rückfrage vom Fragesteller
5. April 2012 | 11:47
Sehr geehrte Frau Domke,
vielen Dank für Ihre rasche und hilfreiche Antwort. Meine Frage ist damit beantwortet!
Freundliche Grüße,
Sarah02
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
5. April 2012 | 11:54
Gern geschehen!
Ich wünsche Ihnen ein frohes Osterfest!
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -