26. November 2014
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18:16
Antwort
vonRechtsanwalt René Piper
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Bei zwei oder mehr Arbeitsverhältnissen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes für jedes Arbeitsverhältnis. Die täglichen und wöchentlichen
Arbeitszeiten werden zusammengerechnet.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss zwingend eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden eingelegt werden. Diese Ruhezeit muss zusammenhängend
genommen werden. Sie darf nicht in Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Die Arbeitszeit muss so gelegt werden, dass nach der Arbeitseinheit zwischen acht und zehn Stunden eine Ruhezeit von 11 Stunden liegen
muss. Es ist nicht zulässig diese Ruhezeit durch Inanspruchnahme durch einen anderen Arbeitgeber zu unterbrechen. Das geht auch nicht freiwillig denn jede Tätigkeit die Ruhezeit. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine kurzzeitige oder geringfügige
Tätigkeit handelt.
Eine Ausnahme gibt es in ihrem Fall nicht. § 5 Abs. 2 und 3 ArbZG sieht nur eine Ausnahme für Krankenhäuser vor:
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Allerdings: Bei einem Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz sind nicht Sie, sondern der Arbeitgeber dran. Dieser wird belangt. Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG. Verstöße des Arbeitgebers gegen das Arbeitszeitgesetzes können demnach als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro pro Verstoß geahndet werden. Begeht der Arbeitgeber Verstöße gegen materielle Regelungen des Gesetzes vorsätzlich und wird dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder wiederholt der Arbeitgeber den Verstoß beharrlich, so begeht er eine Straftat des Nebenstrafrechts Der Arbeitgeber kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belangt werden.
Täter kann nur der Arbeitgeber (Unternehmer) oder die verantwortliche Person nach § 9 OWiG, § 14 StGB sein.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt