Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Zunächst einmal dürfen Sie selbstverständlich Ihr Widerrufsrecht ausüben. Der ordnungsgemäße Gebrauch der Sache schließt die Möglichkeit des Widerrufs nicht aus.
Fraglich ist jedoch, ob Sie für die Benutzung einen Wertersatz zu leisten haben. Hiermit hat sich zuletzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) befassen müssen.
Mit Urteil vom 03. September 2009 – AZ: C-489/07 – hat der EuGH entschieden, dass Händler generell Anspruch auf Wertersatz haben, sofern die Ware in einem verschlechterten Zustand zurückgegeben wird und die Verschlechterung darauf zurückzuführen ist, dass die Ware nicht nur überprüft und ausprobiert wurde, wie es in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre
Der Europäische Gerichtshof hat im vorliegenden Fall angenommen, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher im Falle des Widerrufes auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind. Der Verbraucher soll - ohne Druck und finanzielle Nachteile - die Möglichkeit haben, im Internet gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren. Das Urteil spricht insofern ausdrücklich von "Prüfung und Ausprobieren".
In diesen Fällen kann ein Wertersatz nicht geltend gemacht werden. Es geht ganz offensichtlich um den Wertersatz für die "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme". Laienhaft ausgedrückt dürfte damit gemeint sein, dass die Ware normal und rücksichtsvoll geprüft und ausprobiert wird.
Die Schlussfolgerung ist, dass, wenn der Verbraucher die im Internet gekaufte Ware nicht "bestimmungsgemäß genutzt" hat und die Ware hierdurch Werteinbußen erleidet, Wertersatz zu zahlen ist. Dies wird aber letztlich eine Frage des Einzelfalls sein.
So wird man einem Verbraucher durchaus zugestehen müssen, ein Kleidungsstück anzuprobieren oder ein Elektrogerät auszupacken und anzuschließen.
Voraussetzung für die Geltendmachung des Wertersatzes ist jedoch weiterhin eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers. Diese richtet sich nach § 357 Abs. 3 BGB:
Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
Was der Gesetzgeber hier im juristendeutsch formuliert, ist eigentlich Folgendes:
Nur dann, wenn der Verbraucher nach dem Wortlaut dieser Norm vor Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen wird, dass er bei Ingebrauchnahme der Sache Wertersatz zu leisten und wie er diesen vermeiden kann, kann ein Wertersatz überhaupt geltend gemacht werden.
Der Wertersatz ist zudem nicht nach oben gedeckelt, so kann es durchaus vorkommen, dass der Wertersatz den Kaufpreis erreicht. Dies ist bei Ihnen jedoch nicht zu erwarten.
Deshalb ist bei Ihnen zunächst zu prüfen, in welcher Form der Händler die Belehrung vorgenommen hat. Gerne dürfen Sie mir diese oder die Homepage per Mail schicken.
Die Rücksendekosten hat der Händler Ihnen zu erstatten, da der Warenwert über der 40,00 € Grenze liegt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Zunächst einmal dürfen Sie selbstverständlich Ihr Widerrufsrecht ausüben. Der ordnungsgemäße Gebrauch der Sache schließt die Möglichkeit des Widerrufs nicht aus.
Fraglich ist jedoch, ob Sie für die Benutzung einen Wertersatz zu leisten haben. Hiermit hat sich zuletzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) befassen müssen.
Mit Urteil vom 03. September 2009 – AZ: C-489/07 – hat der EuGH entschieden, dass Händler generell Anspruch auf Wertersatz haben, sofern die Ware in einem verschlechterten Zustand zurückgegeben wird und die Verschlechterung darauf zurückzuführen ist, dass die Ware nicht nur überprüft und ausprobiert wurde, wie es in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre
Der Europäische Gerichtshof hat im vorliegenden Fall angenommen, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher im Falle des Widerrufes auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind. Der Verbraucher soll - ohne Druck und finanzielle Nachteile - die Möglichkeit haben, im Internet gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren. Das Urteil spricht insofern ausdrücklich von "Prüfung und Ausprobieren".
In diesen Fällen kann ein Wertersatz nicht geltend gemacht werden. Es geht ganz offensichtlich um den Wertersatz für die "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme". Laienhaft ausgedrückt dürfte damit gemeint sein, dass die Ware normal und rücksichtsvoll geprüft und ausprobiert wird.
Die Schlussfolgerung ist, dass, wenn der Verbraucher die im Internet gekaufte Ware nicht "bestimmungsgemäß genutzt" hat und die Ware hierdurch Werteinbußen erleidet, Wertersatz zu zahlen ist. Dies wird aber letztlich eine Frage des Einzelfalls sein.
So wird man einem Verbraucher durchaus zugestehen müssen, ein Kleidungsstück anzuprobieren oder ein Elektrogerät auszupacken und anzuschließen.
Voraussetzung für die Geltendmachung des Wertersatzes ist jedoch weiterhin eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers. Diese richtet sich nach § 357 Abs. 3 BGB:
Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
Was der Gesetzgeber hier im juristendeutsch formuliert, ist eigentlich Folgendes:
Nur dann, wenn der Verbraucher nach dem Wortlaut dieser Norm vor Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen wird, dass er bei Ingebrauchnahme der Sache Wertersatz zu leisten und wie er diesen vermeiden kann, kann ein Wertersatz überhaupt geltend gemacht werden.
Der Wertersatz ist zudem nicht nach oben gedeckelt, so kann es durchaus vorkommen, dass der Wertersatz den Kaufpreis erreicht. Dies ist bei Ihnen jedoch nicht zu erwarten.
Deshalb ist bei Ihnen zunächst zu prüfen, in welcher Form der Händler die Belehrung vorgenommen hat. Gerne dürfen Sie mir diese oder die Homepage per Mail schicken.
Die Rücksendekosten hat der Händler Ihnen zu erstatten, da der Warenwert über der 40,00 € Grenze liegt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.