Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine Erstberatung handelt, die eine eingehende Rechtsberatung unter Kenntnis des gesamten Sachverhaltes nicht ersetzen kann.
Gemäß der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsteht der Urlaubsanspruch entsprechend dem Bundesurlaubsgesetz auch dann, wenn der Arbeitnehmer Langzeit erkrankt ist:
BAG, Urteil vom 7. 8. 2012 - 9 AZR 353/10
„Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung (st. Rspr. seit BAG 28. Januar 1982 - 6 AZR 571/79 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 37, 382; vgl. auch 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 21, BAGE 130, 119; ErfK/Gallner 12. Aufl. § 1 BUrlG Rn. 6; MüArbR/Düwell 3. Aufl. Bd. 1 § 77 Rn. 7). Der Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG ... steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Urlaubsanspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet (st. Rspr., grundlegend BAG 13. Mai 1982 - 6 AZR 360/80 - zu II 4 a bis e der Gründe, BAGE 39, 53)."
Gemäß des § 4 Bundesurlaubsgesetz entsteht der volle Urlaubsanspruch nach sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Demnach haben Sie bereits den vollen Urlaubsanspruch erworben. Dieser ergibt sich entweder aus Ihrem Arbeitsvertrag oder aber aus § 6 des Bundesurlaubsgesetzes, wonach bei einer 6 Tageswoche mindestens 24 Tage Urlaub gewährt werden müssen. (Bei einer Fünftagewoche demnach 20 Tage). Von diesem Mindesturlaub darf nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Simonet
Rechtsanwalt
da ich keine Rechtsschutzversicherung habe, wie verhalte ich mich jetzt um zu meinem Recht zu kommen. kann ich direkt zum Arbeitsgericht gehen oder sollte oder muss ich einen Anwalt einschalten und wie hoch währen die kosten
Sehr geehrter Fragesteller,
vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang, sodass Sie auch ohne Anwalt Ihre Ansprüche durchsetzen können.
Die Rechtslage ist in Ihrem Fall recht eindeutig. Natürlich ist man durch Beauftragung eines Anwalt immer besser abgesichert, allerdings tragen Sie hierfür im Arbeitsgerichtsverfahren anders als im ordentlichen Verfahren vor einem Zivilgericht (z.B. bei einem Streit um einen Verkehrsunfall) Ihre eigenen Kosten auch dann, wenn Sie obsiegen.
Es gibts allerdings die Möglichkeit eine sogenannte Prozesskostenhilfe zu beantragen. Diese wird Ihnen gewährt, sofern Sie "arm" im Sinne des Gesetzes ist. Die Freibeträge sind hierbei allerdings recht hoch, sodass sich eine Prüfung lohnt. Sofern die Prozesskostenhilfe bewilligt würde, würde der Staat sämtliche Kosten übernehmen.
Es gibt bei jedem Arbeitsgericht eine sogenannte Rechtsantragsstelle bei der Sie den entsprechenden Antrag und auch Ihre Klage formulieren lassen können. Nach meiner Einschätzung ist bei der von Ihnen geschilderten Rechtslage nicht zwingend eine anwaltliche Vertretung notwendig.
Ein Anwalt erhält grds. bei Durchführung des Verfahren von Ihnen 2,5 Gebühren (1,3 Gebühren für das gesamte Verfahren zzgl. 1,2 Gebühren für die Wahrnehmung des Gerichtstermins)
Die genauen Kosten kann ich Ihnen leider nicht mitteilen, da sich diese am Streitwert orientieren, welcher wiederum von Ihrem Gehalt abhängig ist, was mir nicht bekannt ist. Sie können dies aber auch bei der Rechtsantragsstelle erfragen.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Michael Simonet
Rechtsanwalt