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Reform im Frühjahr 2016? Geschädigte von Direktversicherungen dürfen hoffen

Von Waltraud Messmann | 17.12.2015, 08:00 Uhr

Viele Arbeitnehmer, die sich für eine betriebliche Altersvorsorge über eine Direktversicherung entschieden haben, fallen bei der Auszahlung der Kapitalleistung im Alter aus allen Wolken: Denn erst dann merken die meisten, dass seit 2004 auf die ausgezahlte Summe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden. Von der Politik fühlen sich die Betroffenen getäuscht und betrogen.

Die Kämpfer unter ihnen haben sich zu dem jüngst gegründeten Verein „Direktversicherungsgeschädigte“ zusammengeschlossen. Sie fordern ein Ende der aus ihrer Sicht ungerechten doppelten Erhebung von Sozialbeiträgen von Direktversicherten und die Einhaltung der Vertragsbedingungen von vor 2004.

Die Beiträge, die die Direktversicherten seitdem auf die ausgezahlte Summe der durch Gehaltsumwandlung finanzierten Kapitallebensversicherung zahlen müssen, belaufen sich aktuell auf rund 18 Prozent. Hatte sich zum Beispiel ein Versicherter auf eine Ausschüttung in Höhe von 100000 Euro aus seiner Direktversicherung eingestellt, stellt er bei Rentenantritt fest, dass von dieser Summe rund 17850 Euro in den Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenkassen gehen. Das zunächst attraktive Vorsorgeangebot, in das der Staat in den 70er- bis 90er-Jahren Millionen von Arbeitnehmern mit Steuervorteilen gelockt hatte, entpuppt sich dann als Mogelpackung. Die Geschädigten fühlen sich enteignet.

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Gleichstellung

Schuld ist das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG), das am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist: Damals wurden die bis dahin beitragsfreien Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen der Direktversicherten kurzerhand den Betriebsrenten und Versorgungsbezügen gleichgestellt. Begründet wurde das vor allem mit finanziellen Engpässen bei den Krankenversicherungen.

Auch für die 5,9 Millionen Arbeitnehmer mit Altverträgen, die 2004 bereits abgeschlossen waren, wurden die Regeln mitten im Spiel geändert. Insgesamt gibt es circa 7,5 Millionen Direktversicherungsverträge mit einer versicherten Summe von 200 Milliarden Euro.

Nicht betroffen von der Verbeitragung waren ab dann nur noch alle privat Krankenversicherten. Sie zahlen weder Beiträge für die Betriebsrente noch auf betrieblich abgeschlossene Lebensversicherungen. Das gleich gilt für privat abgeschlossene Verträge.

„Zwangsverbeitragung“

Auch der heute 64-jährige Osnabrücker Kurt Finke erfuhr von der „Zwangsverbeitragung“ seiner Direktversicherung erst bei Eintritt in die Rente. Nachdem Finke 1984 seinen Arbeitgeber gewechselt hatte und eine Aufnahme in eine betriebliche Altersversorgung in dem Unternehmen nicht möglich war, hatte er 1989 eine arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung über seinen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossen. Die Beitragszahlung erfolgte wie meist üblich durch Gehaltsumwandlung ohne Arbeitgeberzuschüsse. Auf diese Einzahlung werden keine Sozialabgaben oder Lohnsteuer fällig.

Als mit Finkes Renteneintritt 2014 die Auszahlung der Kapitalleistung bevorstand, forderte ihn sein Direktversicherer zu seiner Überraschung auf, in ein beigefügtes Formular die Mitgliedsnummer seiner Krankenkasse einzutragen. Finke weigerte sich. „Ich ging damals noch fest davon aus, dass für Altverträge der Bestands-, bzw. Vertrauensschutz gelten muss, aber ich hatte mich wohl getäuscht“, sagt er bitter.

Sein Direktversicherer erhöhte den Druck: „ Man teilte mir unverblümt mit, dass man die Kapitalleistung nicht auszahlen werde, wenn ich der Aufforderung nicht nachkomme.“ Auf die Auszahlungssumme seiner Direktversicherung muss er seitdem auf zehn Jahre verteilt monatlich den vollen Beitragssatz – derzeit Kranken- 15,5 Prozent und Pflegeversicherung 2,35 Prozent – zahlen.

Streckung auf zehn Jahre

Die Streckung der Auszahlungssumme auf 120 Monate ist ein geschickter Trick des Gesetzgebers, um sicherzustellen, dass möglichst viel Geld aus den Direktversicherungen in die Kassen der gesetzlichen Krankenversicherer fließt. Denn durch die Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 4125 Euro monatlich (49500 Euro pro Jahr) werden die Krankenkassenbeiträge begrenzt. Alle Einkommen darüber bleiben normalerweise beitragsfrei. Da Rentner außerdem auf gesetzliche Rente und gegebenenfalls auch Betriebsrente Beiträge zahlen, ist der Spielraum zusätzlich eingeschränkt. Durch die Streckung kann die Beitragsbemessungsgrenze nun 120-mal genutzt werden. Der Kunstgriff zahlt sich offensichtlich aus: Allein 2012 wurden aus Direktversicherungen Beiträge in Höhe von rund fünf Milliarden Euro in die Kassen der gesetzlichen Krankenversicherer gespült.

Auch Finke trägt Monat für Monat brav dazu bei. Doch abfinden will er sich damit nicht: Sein Schriftwechsel mit Versicherungen, der Krankenkasse und Gerichten füllt ganze Aktenordner. Und wie 700 weitere Leidensgenossen hat auch er sich dem Verein der Direktversicherungsgeschädigten angeschlossen.

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Dessen Chef Gerhard Kieseheuer bemängelt die doppelte Beitragspflicht: „Es kann nicht sein, dass die Politik durch ein höchst fragwürdiges Gesetz das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge zerstört, nur um Engpässe in den Sozialversicherungskassen zu stopfen, die die Versicherten seit 2004 jedes Jahr rund 2,5 Milliarden Euro kosten.“

Vorsorgebezüge?

Gesetzgeber und Kassen rechtfertigen den Zugriff auf das Geld der Direktversicherten ausdrücklich auch damit, dass dies Vorsorgeleistungen beziehungsweise Versorgungsbezüge seien. Dem widerspricht Kieseheuer: Seiner Ansicht nach handele es sich bei dem Versicherungstyp einer rechtsverbindlich geschlossenen Direktversicherung mit von vornherein bei Vertragsabschluss vereinbarter Kapitalzahlung grundsätzlich um keinen Versorgungsbezug oder Betriebsrente. „Sie ist daher entgegen der „Rechtsprechung beitragsfrei“, betont Kieseheuer.

Finke hat jetzt beim Sozialgericht Osnabrück Klage eingereicht und fordert die bisher gezahlten Beiträge zurück. Zur Begründung führt er unter anderem an, dass es in seinem Fall keinerlei Versorgungszusage seines Arbeitgebers gegeben habe. Im Gegenteil: Versorgungsleistungen seien im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden.

Zum Komplizen gemacht

In diesem Zusammenhang machte der Osnabrücker in der Kopie eines Schreibens seines Versicherers an die Krankenkasse eine interessante Entdeckung: Dort sei plötzlich nicht mehr wie noch zuvor von Kapitalleistung aus einer Direktversicherung die Rede gewesen, sondern von Versorgungsbezügen im Sinne des Paragrafen 229 Sozialgesetzbuch V, empört sich Finke. „Da wurden vonseiten des Versicherers einfach Begriffsbestimmungen geändert, und meine Kapitallebensversicherung wurde selbstherrlich in eine Betriebsrente mit Versorgungsbezug umgemünzt.“ Seinem Versicherer wirft Finke deshalb vor, sich zum Komplizen der Krankenkassen gemacht zu haben.

„Ich weiß nicht, auf wen ich wütender bin. Auf mich selbst, weil ich die Beiträge für die Direktversicherung bis zum Schluss eingezahlt habe und nicht frühzeitig meinen Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt habe, oder auf meine Versicherungsgesellschaft, die mich in keinster Weise unterstützt hat, im Gegenteil, in der Auszahlungsphase massiven Druck auf mich ausübte.“

Der Versuch des Sozialverbandes VdK, gegen die Neuregelung mit einer Verfassungsbeschwerde vorzugehen, war nur in einem von sieben Fällen erfolgreich: Wenn eine betriebliche Direktversicherung privat fortgeführt werde und sich der Arbeitnehmer im Vertrag als Versicherungsnehmer eintrage, könne er der Beitragspflicht entkommen, urteilten die Richter. (I BvR 1660/08)

Kleine Entlastung

Für Finke brachte dieses Urteil eine kleine Entlastung: Denn nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen Ende 2009 hatte er die Beiträge für die Direktversicherung privat fortgeführt: „Für diesen Zeitraum von 2009 bis Ende 2014 wurde mein Name als Versicherungsnehmer in die Police eingetragen und nicht der des Arbeitgebers“, erzählt er. „Und obwohl es sich exakt um die gleiche Versicherung handelt, werden für diesen Zeitraum keine Krankenversicherungsbeiträge erhoben.“

Der 64-Jährige appelliert an alle Versicherungsnehmer, die eine Direktversicherung abgeschlossen haben, möglichst rechtzeitig aktiv zu werden: „Überprüfen Sie die Summe der Kapitalleistung, die zur Auszahlung steht. Liegt die Summe als Einmalzahlung unter 17010 Euro, sind keine Krankenversicherungsbeiträge fällig“, sagt er. Auf jeden Fall soll man sich rechtzeitig an seine Versicherungsgesellschaft wenden und die Möglichkeiten durchsprechen.

Fehler eingeräumt

Auf den Weg gebracht haben das Erneuerungsgesetz GKV im Jahr 2003 die damalige Gesundheitsministerin Ulla Schmidt und Horst Seehofer. Die Nacht in der nach langem Ringen der Durchbruch gelang bezeichnete Seehofer später als eine „der schöneren meines Lebens“.

Inzwischen räumen allerdings auch Politiker ein, dass bei der Reform 2004 wohl Fehler gemacht wurden. „Bei nahezu jedem Arbeitnehmer ist inzwischen angekommen, dass die Steuer- und sozialabgabenfreie Einzahlung eines Teils des Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung sich netto nicht rechnet, seit 2004 Arbeitnehmer verpflichtet wurden, auf die Betriebsrente neben dem Arbeitnehmer- auch den Arbeitgeberbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen“, sagte der CDU-Rentenexperte Peter Weiß in einem Interview mit dem „Handelsblatt“.

Ein Gutachten soll nun Klarheit schaffen. Für das Frühjahr 2016 sind dann Entscheidungen über mögliche Reformen geplant, teilte Weiß unserer Redaktion mit. Die umstrittene doppelte Beitragspflicht für Direktversicherte könnte dann fallen.

Allerdings muss zuvor ein Kompromiss mit den Arbeitgebern und den Krankenkassen gefunden werden. Eine Herkulesaufgabe.

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