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Diskriminierung Gericht verbietet Polizei-Kontrollen wegen Hautfarbe

Die Hautfarbe eines Menschen darf nicht der Grund für eine Polizeikontrolle sein. Das hat nun das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Menschenrechtsorganisationen loben das Urteil, Kritik kommt von der Deutschen Polizeigewerkschaft.
Beamte der Bundespolizei bei Ausweiskontrolle: Am Diskriminierungsverbot messen lassen

Beamte der Bundespolizei bei Ausweiskontrolle: Am Diskriminierungsverbot messen lassen

Foto: dapd

Koblenz - Der Fall beschäftigte schon seit längerem die Justiz: Ein dunkelhäutiger Student war im Dezember 2010 während einer Zugfahrt von Kassel nach Frankfurt/Main kontrolliert worden. Dabei kam es zum Streit mit zwei Bundespolizisten. In einem anschließenden Strafverfahren wegen Beleidigung gegen den heute 26-Jährigen sagte ein Beamter aus, er spreche bei Kontrollen Reisende an, die ihm als Ausländer erschienen - auch wegen ihrer Hautfarbe.

Nun hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden: Die Polizei darf einen Menschen nicht wegen seiner Hautfarbe kontrollieren. Die Maßnahme habe gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen, hieß es in einer Mitteilung des OVG. "Das Gericht hat deutlich gemacht, dass aus seiner Sicht die Ausweiskontrolle rechtswidrig war, weil sie ausschlaggebend an der Hautfarbe anknüpfte", sagte ein Gerichtssprecher.

Vertreter der Bundespolizei hätten sich am Montag bei der mündlichen Verhandlung bei dem Mann entschuldigt. Anschließend hätten alle Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt, so der Gerichtssprecher.

Bei der Kontrolle Ende 2010 hatten zwei Bundespolizisten den Studenten aus Kassel aufgefordert, seinen Ausweis zu zeigen. Als er sich weigerte, kam es zum Streit, die Beamten durchsuchten seinen Rucksack. Weil sie nichts fanden, brachten sie den Mann in eine Dienststelle und entdeckten dann einen Führerschein.

Der Student klagte, scheiterte aber zunächst vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass er auf einer Bahnstrecke unterwegs gewesen sei, die für unerlaubte Einreisen genutzt werde. Da nur Stichproben möglich seien, dürften Beamte Fahrgäste auch nach ihrem Aussehen auswählen. Der Student legte Berufung ein, das OVG erklärte die Entscheidung vom März nun für wirkungslos.

Gemischte Reaktionen

"Wir haben lange dafür streiten müssen, dass sich die Bundespolizei auch an dem Diskriminierungsverbot messen lassen muss", sagte der 26-Jährige laut einer Mitteilung seines Anwalts. Für den Juristen hat das Verfahren eine "weitreichende Signalwirkung für die Praxis der Bundespolizei".

Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine Lüders, wertete den OVG-Beschluss positiv: "Damit steht fest, dass allein die Hautfarbe eines Menschen kein Kriterium für eine polizeiliche Personenkontrolle sein darf." Das Deutsche Institut für Menschenrechte erklärte, die Bundesregierung sei nun in der Pflicht sicherzustellen, dass die Bundespolizei die bisherige Praxis nicht mehr anwende.

Scharfe Kritik kam dagegen von der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG). "Man sieht wieder einmal, die Gerichte machen schöngeistige Rechtspflege, aber richten sich nicht an der Praxis aus", sagte der DPolG-Bundesvorsitzende Rainer Wendt. Die Entscheidung sei zu respektieren, mache die Polizeiarbeit aber nicht leichter.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) betonte, bei Kontrollen müsse stets die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. "Ein Mensch darf nie ausschließlich wegen seiner Hautfarbe kontrolliert werden - und das macht die Bundespolizei grundsätzlich auch nicht", sagte der Vorsitzende des GdP-Bezirks Bundespolizei, Josef Scheuring. Mit Blick auf den speziellen Fall des Kasseler Studenten sei das Urteil des OVG nachvollziehbar.

(Az.: 7 A 10532/12.OVG)

siu/dpa

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