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Bundesgerichtshof Anti-Nazi-Symbole sind nicht strafbar

Freispruch für einen schwäbischen Versandhändler: Der Bundesgerichtshof hat jetzt ein umstrittenes Urteil des Stuttgarter Landgerichts aufgehoben - der Mann war im vergangenen Jahr wegen des Verkaufs durchgestrichener Hakenkreuze bestraft worden.

Karlsruhe - Die Verwendung durchgestrichener Hakenkreuze ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht strafbar, wenn die Distanzierung zum Nationalsozialismus eindeutig ist. Alle von dem Angeklagten vertriebenen Artikel seien "gegen die Wiederbelebung nationalsozialistischer Bestrebungen gerichtet". Dies sei "eindeutig und offenkundig zum Ausdruck gebracht worden", sagte der Vorsitzende Richter Walter Winkler. Damit folgte der 3. Strafsenat den Anträgen von Verteidigung und Bundesanwaltschaft.

Geklagt hatte ein Versandhändler, der vom Landgericht Stuttgart im September 2006 zu 3600 Euro Geldstrafe verurteilt worden war, weil er in großem Umfang Anstecker, Aufkleber und T-Shirts mit durchgestrichenen Hakenkreuze und anderen Anti-Nazi-Symbolen vertrieben hatte. Die Produkte finden vor allem in der antifaschistischen Szene als Zeichen gegen Neonazis Verwendung.

Das Stuttgarter Gericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass es um eine grundsätzliche Tabuisierung nationalsozialistischer Kennzeichen gehe. Bundesanwalt Gerhard Altvater sagte dagegen bei der Verhandlung vor dem für Staatsschutz zuständigen Dritten Strafsenat des Bundesgerichtshof, es sei objektiv erkennbar gewesen, dass sich die vertriebenen Aufkleber und Symbole gegen den Nationalsozialismus richten. Die Symbole könnten auch nicht von Neonazis missbraucht werden.

Die Staatskasse muss dem Versandhändler nun die Auslagen für sein Verfahren erstatten. Außerdem muss das Landgericht Stuttgart über eine Entschädigung entscheiden, die ihm durch die Durchsuchung der Geschäftsräume und Beschlagnahme von Artikeln entstanden sind.

In Stuttgart sind nach Angaben der Staatsanwaltschaft noch knapp 40 weitere Verfahren in Sachen durchgestrichener Hakenkreuze anhängig. Unter anderem hatte sich auch Grünen-Vorsitzende Claudia Roth selbst angezeigt. Nach Vorliegen des schriftlichen Urteils des Bundesgerichtshofs werde nun geprüft, was mit den anhängigen Verfahren passiere, sagte eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft auf Anfrage. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof 3 StR 486/06)

hen/ddp/AP/dpa/AP