DoubleClick Ad Exchange

Programmrichtlinien für Google DoubleClick Ad Exchange (AdX)-Käufer

Zuletzt aktualisiert am 28. März 2022.

Für dieses Produkt gelten die im Vertrag über Google DoubleClick AdX-Dienste aufgeführten Bedingungen.

Der Google DoubleClick AdX-Dienst bietet Zugriff auf mehrere Quellen von Inventar für Online-Displaywerbung. In AdX werden Publisher und Publisher-Netzwerke als "Verkäufer" bezeichnet. Für Werbenetzwerke und andere im Folgenden genannte berechtigte juristische Personen wird der Begriff "Käufer" verwendet, während eindeutige Instanzen eines Webbrowsers oder einer mobilen App als "Nutzer" bezeichnet werden.

Käufer, die an einer Transaktion in AdX teilnehmen – darunter programmatisch garantierte Deals, Preferred Deals, private oder offene Auktionen –, müssen die folgenden Richtlinien einhalten und dafür sorgen, dass Dritte, denen sie über ihr Konto Zugriff auf den AdX-Dienst gewähren, diese Richtlinien ebenfalls einhalten: (i) die Programmrichtlinien für Plattformen und (ii) die nachstehend aufgeführten Richtlinien für das AdX-Käuferprogramm. Alle Neuformulierungen der Programmrichtlinien für Plattformen in diesen Richtlinien für das AdX-Käuferprogramm dienen lediglich der Verdeutlichung. Die Gültigkeit der Programmrichtlinien für Plattformen für Käufer wird dadurch nicht beschränkt.

Zulässige Käufer in Ad Exchange

Der Käufer trägt bei allen Kauftransaktionen in Ad Exchange das Erfüllungsrisiko. Sofern nicht anderweitig von Google genehmigt, ist Käufern die Verwendung von Ad Exchange nicht gestattet, wenn sie (i) Inventar ausschließlich im Namen eines einzigen Werbetreibenden kaufen oder (ii) ein AdWords-Konto zum Erwerb von Display- oder Videowerbung zu anderen Zwecken als zum Bewerben eigener Produkte und Dienstleistungen nutzen.

Richtlinie zum Verbot von Sub-Syndication

Käufer dürfen Inventar nur zur unmittelbaren Nutzung durch einen Werbetreibenden (oder direkten Bevollmächtigten eines Werbetreibenden) kaufen, mit dem sie in direkter Geschäftsbeziehung stehen. Der Wiederverkauf, Weitervertrieb oder sonstige Formen von Sub-Syndikation von Inventar an einen anderen indirekten Vertriebskanal (z. B. ein anderes Werbenetzwerk oder eine Handelsplattform) sind verboten. Dagegen ist die Weiterleitung an Rich Media-Anbieter und Ad-Server eines Drittanbieters, die vom Werbetreibenden (oder dem direkten Bevollmächtigten des Werbetreibenden) verwendet werden, im Rahmen dieser Richtlinien gemäß dem Abschnitt für Drittanbieter von Anzeigentechnologien erlaubt.

Käufer dürfen DoubleClick Ad Exchange nicht nutzen, um Inventar zu kaufen, für das sie direkt oder indirekt Umsatzbeteiligungen an eine Rechtspersönlichkeit zahlen oder von dieser erhalten, wenn diese Rechtspersönlichkeit andernfalls verhindern würde, dass das Inventar monetarisiert wird.

Richtlinie für die Echtzeitgebotsfunktion

Mit der Echtzeitgebotsfunktion von Ad Exchange erhalten Käufer Impressionsaufrufe nahezu in Echtzeit. Außerdem wird mithilfe dieser Funktion ein Gebot bereitgestellt, das auf den Daten und Informationen des Käufers basiert. Google kann den Umfang, die Dauer, die Häufigkeit und den Zugriff auf diese Informationen nach eigenem Ermessen und ohne Haftung gegenüber dem Käufer jederzeit ändern.

Die Implementierung der Echtzeitgebotsfunktion durch den Käufer muss dem Protokoll für Echtzeitgebote entsprechen.

Google behält sich vor, die Verwendung der Echtzeitgebotsfunktion durch den Käufer sowie zugehörige Aktivitäten zu überprüfen, um sicherzustellen, dass der Käufer die vorliegenden Richtlinien und die Nutzungsbedingungen für Ad Exchange-Käufer einhält. Die Kosten für die Überprüfungen werden von Google getragen. Die Überprüfungen werden in einem Zeitraum von jeweils zwölf Monaten höchstens ein Mal durchgeführt. Außerdem erfolgen sie während der normalen Geschäftszeiten, ohne den üblichen Geschäftsbetrieb des Käufers in unangemessenem Maße zu beeinträchtigen. Sollte der Käufer einer Überprüfung nicht zustimmen, darf er die Echtzeitgebotsfunktion nicht weiter verwenden.

Einschränkungen im Hinblick auf Daten

Offenlegung von Gebotsdaten: Verkäufer können die Nutzung ihres Werbeinventars auf Käufer beschränken, die der Offenlegung ihrer bisherigen Gebotsdaten gegenüber diesen Verkäufern zustimmen. Käufer, die einer solchen Offenlegung widersprechen, (i) werden für die Dauer des Widerspruchs von allen Berichten mit Gebotsdaten für diese Verkäufer ausgeschlossen und (ii) berechtigen Google, ihre Identität für diese Verkäufer offenzulegen.

Einschränkungen im Hinblick auf die Nutzung von Daten durch Käufer: Sofern vom Publisher in der Gebotsanfrage nicht anders gestattet, dürfen Käufer die vom Dienst „Authorized Buyers“ erhaltenen Daten ausschließlich zum Zweck des Kaufs über das Authorized Buyers-Programm oder für Frequency Capping verwenden und, sofern zulässig, solche Daten auf sichere, d. h. verschlüsselte, Weise speichern. Die Anonymität der Cookie-ID oder der mobilen Werbe-ID muss gewahrt werden. Nutzer dürfen von Käufern nur mithilfe dieser ID identifiziert werden. Zur Klarstellung: Die Verwendung personenbezogener Daten durch den Käufer, die er im Rahmen des Authorized Buyers-Programms erhalten hat, unterliegt dem Abschnitt „Datenschutz“ unten.

Einschränkungen im Hinblick auf Callout-Daten von Echtzeitgeboten: Käufer dürfen die verschlüsselte Cookie-ID und die mobile Werbe-ID speichern, um Impressionen und Gebote anhand der zuvor von ihnen erhobenen Nutzerdaten auszuwerten. Käufer dürfen Callout-Daten nur so lange speichern, bis die entsprechenden oben genannten Zwecke erfüllt sind, wobei die Speicherdauer in jedem Fall maximal 18 Monate beträgt.

Käufer dürfen nur im Fall, dass sie den Zuschlag für eine Impression erhalten (i) Callout-Daten für diese Impression mit Daten von Dritten verknüpfen oder (ii) Preislistendaten in beliebiger Form – etwa zusammengefasst – an Dritte weitergeben. Um anhand der Callout-Daten für eine Impression Nutzerlisten oder Profile von Nutzern erstellen zu dürfen, müssen Käufer den Zuschlag für die Impression und einen expliziten Hinweis darauf erhalten, dass die Impression für diesen Zweck genutzt werden darf.

Einschränkungen im Hinblick auf Standortdaten: Wenn ein Käufer über Ad Exchange Informationen erhält, mit denen sich der exakte Standort eines Nutzers ermitteln bzw. ableiten lässt (z. B. anhand von Standortinformationen wie GPS-, WLAN- oder Funkmastdaten), darf der Käufer derartige Informationen ausschließlich zur Festlegung von Geboten für die jeweilige Impression verwenden. Zudem darf der Käufer die Daten nur so lange speichern, bis dieser Zweck erfüllt ist.

Drittanbieter von Anzeigentechnologien

Ad Exchange-Anzeigen von Käufern dürfen nur Aufrufe an für Ad Exchange zertifizierte externe Anbieter ("Zertifizierte Anbieter") senden. Verkäufer können auswählen, welche zertifizierten Anbieter sie für ihre Endnutzer im Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR-Nutzer") zulassen. Wenn im RTB-Callout angegeben ist, welche zertifizierten Anbieter für die an EWR-Nutzer gerichteten Impressionen zugelassen sind, dürfen Käuferanzeigen für solche Impressionen nur Aufrufe an diese zugelassenen Anbieter senden.

Cookie-Abgleich

Gemäß dem unten aufgeführten Abschnitt zum Datenschutz, dürfen Käufer Daten, die sie über den Dienst für die Suche nach Cookie-Übereinstimmungen ("Übereinstimmungsdaten") erhalten, mit bereits in ihrem Besitz befindlichen Daten verknüpfen. Allerdings müssen Daten, die mit den Übereinstimmungsdaten verknüpft sind, von diesen getrennt werden, sobald ein Nutzer die entsprechende Cookie- oder mobile Werbe-ID deaktiviert.

Der Käufer muss ein Cookie implementieren, das den DoubleClick Ad Exchange-Spezifikationen für den Cookie-Abgleich beim Real-Time Bidding (RTB) entspricht.

Einschränkungen im Hinblick auf Abgleichdaten: Unter keinen Umständen dürfen Käufer (i) Abgleichdaten zum Zweck von Daten-Harvesting einsetzen, etwa um Datenlisten zu erweitern oder sitzungsübergreifende Beziehungen über ID-Rücksetzungen hinweg herzustellen, oder (ii) Abgleichdaten verwenden, um Rücksetzungen von Nutzerkennungen zu umgehen.

Anforderungen für die Übergabe von Anzeigen-Tags und Weiterleitungen: Käufer dürfen ein Tag für den Anzeigenabgleich nur dann an Viertanbieter weiterleiten, wenn dieser von ihm initiiert wird. Das weitergeleitete Tag darf nur zur Verknüpfung von zwei anonymen Cookies verwendet werden, um die Anzeigenausrichtung und die Berichterstellung für eine bestimmte Impression zu aktivieren. Dies bedeutet, dass der Käufer die Stammdomain jeglicher URLs besitzen muss, die er Google zur Verwendung in von Google initiierten Anzeigenabgleichen zur Verfügung stellt.

Einwilligung des Nutzers: Käufer, die Anzeigenabgleiche für Endnutzer im Europäischen Wirtschaftsraum initiieren, müssen dazu die rechtsgültige Einwilligung der Nutzer gemäß den Richtlinien zur EU-Nutzereinwilligung einholen.

Interessenbezogene Werbung

Zusätzlich zu den interessenbasierten Werberichtlinien in den Programmrichtlinien für Plattformen müssen Käufer auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

Datenschutzbestimmungen: Die vom Käufer veröffentlichten Datenschutzbestimmungen müssen Folgendes enthalten: Informationen über Google, alle einem Nutzer zugeordneten DoubleClick-Cookies für Anzeigenvorgaben ("Nutzer-Cookies") sowie eine angemessene Beschreibung der Nutzung von Remarketing in der Onlinewerbung durch den Käufer. Die Remarketing-Beschreibung muss in der Datenschutzerklärung aller Websites enthalten sein, die das Remarketing-Tag beinhalten oder anderweitig zur Sammlung von Informationen für das Remarketing dienen.

Hinweise in Anzeigen und Anzeigenänderungen: Käufer müssen sicherstellen, dass alle Anzeigen, die auf Onlineverhaltensmustern basieren, Hinweise enthalten, die den Richtlinien und Selbstregulierungsgrundsätzen der Werbebranche bzw. allen geltenden Gesetzen, Regeln oder Vorschriften entsprechen. Unter den auf Onlineverhaltensmustern basierenden Anzeigen werden hier Anzeigen verstanden, die zur Verwendung oder Sammlung von Daten für Werbezwecke anhand von Onlineverhaltensmustern dienen. Dies ist etwa der Fall beim Targeting auf Werbeinventar mithilfe einer Remarketing-Liste mit Nutzercookies ("Nutzerliste"), die von einem Verkäufer bereitgestellt oder anderweitig vom Käufer abgerufen wird. Google behält sich das Recht vor, 1) Anzeigen mit derartigen Hinweisen zu versehen, auch wenn der Käufer dies versäumt hat, und 2) Symbole mit Steuerungsmöglichkeiten in Anzeigen einzufügen, über die die Nutzer mit der Onlinewerbung interagieren können, zum Beispiel die Funktion "Diese Anzeige ignorieren". Käufer dürfen solche Hinweise und Steuerungsmöglichkeiten nicht verändern oder verdecken.

Erstellen von Nutzerlisten: Gemäß den in diesen Richtlinien für das AdX-Käuferprogramm aufgeführten Abschnitten "Drittanbieter von Anzeigentechnologien" und "Datenschutz", dürfen Käufer zum Erstellen von Remarketing-Listen Pixel-Tracking in Anzeigen verwenden. Allerdings dürfen sie ohne schriftliche Zustimmung des jeweiligen Verkäufers keine Nutzerliste mit Nutzern einer einzigen Website mithilfe von Pixel-Tracking oder einer anderen Methode erzeugen.

Deklarierungen: Der Käufer kann auf der Benutzeroberfläche oder im Anzeigenaufruf deklarieren, ob seine Anzeige (1) Websitedaten wie URLs für eine weitere Verwendung im Zusammenhang mit Targeting oder Remarketing sammelt, (2) basierend auf Remarketing- oder Nutzerlisten auf Nutzer ("Endnutzer") ausgerichtet ist, (3) mithilfe von interessenbezogenen Kategorien auf Endnutzer ausgerichtet ist oder (4) Cookie-Übereinstimmungs-Tags für eine weitere Verwendung für das Targeting auf dieselben Endnutzer enthält. Solche Deklarierungen ermöglichen es Google, nach dem Typ der interessenbezogenen Anzeigen zu filtern, die basierend auf den jeweiligen Verkäufereinstellungen auf einer Website erscheinen.

Richtlinie für Cookies für Anzeigenvorgaben: Wenn Käufer Nutzer-Cookies auf Basis einer Nutzerliste verwenden, muss die Verwendung gemäß den Google-Richtlinien für Cookies für Anzeigenvorgaben erfolgen.

Transparenz von Nutzerlisten: Käufer gewähren Google das Recht, jeden Nutzer, der in den Nutzerlisten des Käufers enthalten ist, nach Ermessen von Google darüber zu informieren, (i) dass sich der betreffende Nutzer in mindestens einer der Nutzerlisten des Käufers befindet und (ii) wie der Domainname oder angezeigte Name des Käufers lautet.

Konflikte: Bei einem Konflikt zwischen den vorliegenden Richtlinien für interessenbezogene Werbung und der Richtlinie für die Anzeigenschaltung durch Dritte muss der Käufer von den im Konflikt stehenden Bestimmungen diejenige erfüllen, die Bestandteil der vorliegenden Richtlinien für interessenbezogene Werbung ist.

Tag-basierte Kaufanpassungen (Beta)

Bei Tag-basierten Käufen stellen die Käufer alle für die Kampagne relevanten Informationen und Details (einschließlich der maximalen Ausgaben) für Ad Exchange schriftlich zur Verfügung. Der Käufer erteilt Google die Berechtigung, auf Anfrage des Käufers die folgenden Änderungen an diesen kampagnenspezifischen Details (freigegebene Korrekturen) vorzunehmen: (i) Änderung der Anzahl an erworbenen Impressionen (mit potenzieller Auswirkung auf den Gesamtbetrag der Mediakosten), (ii) Änderung der Häufigkeit von Anzeigen-Placements, (iii) Änderung der Ausrichtungskriterien für bestehende Kampagnen, (iv) Änderung der Rate, (v) Pausierung/Fortsetzung oder Änderung der Start- oder Enddaten für bestehende Anzeigenkampagnen, -gruppen oder -Placements und (vi) Vervielfältigung der Anzeigengruppen (einschließlich Anzeigen, Placements, Ausrichtungen und Zielgruppen).

Datenverwendung

Google verwendet Cookies oder mobile Werbe-IDs, um Anzeigen auf Ad Exchange-Websites zu schalten. Informationen hierzu erhalten Sie unter Datenschutzerklärung & Nutzungsbedingungen – Werbung. Google darf Daten, die aus der Ad Exchange-Nutzung des Käufers abgeleitet werden, unter Einhaltung der Datenschutzerklärung von Google, der Nutzungsbedingungen für Google DoubleClick AdX-Käufer und aller anwendbaren Gesetze verwenden und offenlegen.

Datenschutz

Wenn ein Käufer von Google zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten, die eine Person direkt oder indirekt identifizieren und die aus dem Europäischen Wirtschaftsraum stammen ("personenbezogene Daten"), abruft, verwendet oder verarbeitet, gilt Folgendes:

  • Sie müssen alle Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Regeln jeder anwendbaren Rechtsprechung zum Datenschutz und zur Datensicherheit befolgen.
  • Sie dürfen personenbezogene Daten nur zu den Zwecken verwenden, denen die entsprechende Person zugestimmt hat. Dasselbe gilt für den Zugriff auf solche Daten.
  • Sie müssen angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten vor Verlust, Missbrauch, unberechtigtem oder rechtswidrigem Zugriff sowie unautorisierter oder rechtswidriger Weitergabe, Veränderung und Vernichtung ergreifen.
  • Sie müssen das im Privacy Shield-Abkommen zwischen der EU und den USA geforderte Datenschutzniveau gewährleisten.

Der Käufer muss die Einhaltung dieser Verpflichtungen regelmäßig überprüfen und Google umgehend schriftlich informieren, sollte er diese nicht mehr erfüllen können oder sollte diesbezüglich ein erhebliches Risiko bestehen. In diesen Fällen muss der Käufer die Verarbeitung personenbezogener Daten entweder einstellen oder umgehend andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um das geforderte Datenschutzniveau zu gewährleisten.

Richtlinien zu programmatisch garantierten Deals

Käufer, die programmatisch garantierte Deals abschließen, verpflichten sich, eine feste Anzahl an Impressionen des jeweiligen Publishers zu kaufen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann diese Funktion in Zukunft für sie gesperrt werden.

Richtlinien für die offene Auktion

Zusätzlich zu den vorstehenden Richtlinien müssen Käufer, die an der offenen Auktion teilnehmen, auch alle nachstehend aufgeführten Richtlinien einhalten.

Anonymität von Publishern in der offenen Auktion: Käufer müssen die Anonymität von Verkäufern wahren, die Inventar über eine anonyme ID, über ihre Stammdomain oder eine alternative URL zur Verfügung gestellt haben. Gemäß den Richtlinien für Drittanbieter von Anzeigentechnologien oben, dürfen Käufer dieses Inventar nur an den Drittanbieter eines Verifikationsdienstes weitergeben, wenn (a) dieser Drittanbieter einen Deaktivierungswert erkennen kann und (b) der Käufer dem Inventar einen Deaktivierungswert zuordnet.

Contenteinschränkungen für die offene Auktion: Käufer dürfen bei Ad Exchange keine Creatives bereitstellen, wenn in den Creatives selbst oder auf ihren Zielseiten (i) für Hacking, unlauteres Verhalten, gefährliche Produkte und/oder Dienstleistungen geworben wird oder die Creatives oder Zielseiten unangemessenen Content enthalten (einschließlich Content, der nicht gesetzlich verboten ist), (ii) Content nur für Erwachsene, alkohol-, glücksspiel-, gesundheitsbezogener Content oder Content zur politischen Neigung enthalten ist, es sei denn, er ist ausdrücklich von Google gestattet, oder (iii) Systeme beworben werden, die allein oder in Verbindung mit anderen Systemen dazu führen, dass Overlays über Werbeflächen auf einer bestimmten Website zu sehen sind, ohne dass der Inhaber der Website dem ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt unter anderem auch für Symbolleisten.

Klick-URLs in der offenen Auktion: Käufer müssen ihre Zielseiten-URLs korrekt angeben. Zudem muss das Tracking dieser URLs mit dem entsprechenden Klick-Makro von Google erfolgen. Ist eine dynamische Anzeige des Käufers mit mehreren benutzerspezifischen Zielseiten verknüpft, muss der Käufer lediglich die URL der Stammwebsite angeben.