Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Auf Grund des im Grundgesetz normierten Verbotes der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs.2 GG
) verhält es sich so, dass ein und dieselbe Ordnungswidrigkeit auch nur einmal geahndet werden kann. Soweit Sie Ihr Fahrzeug eine Woche lang unverändert (ohne es bewegt zu haben) im Parkverbot stehen lassen, so handelt es sich um ein sog. Dauerdelikt und ist auch nur einer Bestrafung zugänglich. Die Behörde kann hierbei nur auf Grund der Dauer ein erhöhtes Verwarnungs- oder Bußgeld aussprechen.
Es kommt nun auf den konkreten Inhalt der Zahlungsaufforderungen an. Knüpfen diese an dieselbe Ordnungswidrigkeit (die selbe Zeit, das selbe Datum) an, dann stellen Sie lediglich eine Erhöhung des Bußgeldes dar oder wurde jedes Mal ein neues Aktenzeichen vergeben, mit der Folge, dass das Dauerdelikt tatsächlich mehrfach geahndet werden soll. Dies kann mangels Kenntnis des konkreten Inhaltes nicht beurteilt werden.
Tatsache ist, dass Ihr Fahrzeug im Halteverbot abgestellt war, was eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Ihnen ist daher anzuraten, der ersten Ihnen zugegangenen Zahlungsaufforderung nachzukommen. Die Entscheidung der Behörde hinsichtlich des Verwarnungsgeldes oder Bußgeldes wird damit bestandskräftig. Gegen weitere Zahlungsaufforderungen sollten Sie unverzüglich Einspruch erheben, mit der Argumentation, dass die Ordnungswidrigkeit bereits geahndet wurde. Aber bitte achten Sie darauf, dass die Zahlungsaufforderungen nicht nur eine Erhöhung darstellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe
danke für ihre antwort.
noch eine nachfrage...
es wurde tatsächlich jedes mal ein neues aktenzeichen vergeben, obwohl das auto die ganze woche nicht von dem ort wegbewegt wurde.
d.h. also, ich sollte ein verwarnungsgeld bezahlen und gegen die anderen schriftlich widerspruch einlegen? wie könnte eine kurze formulierung lauten?
teilen sie mir bitte noch mit, wo genau ich die gesetzesregelung nachlesen kann.
freundlicher gruß
Sehr geehrte Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Die gesetzliche Grundlage stellt Art.103 III GG
dar. Dort heisst es wörtlich, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden kann. Die entsprechende einfachgesetzliche Regelung hierzu stellt §84 OWiG
dar.
Soweit mehrere Aktenzeichen vergeben wurden, so sollte offensichtlich mehrfach die Owi geahndet werden. Dies verstößt jedoch gegen Art.103 GG
. Vom Recht, das Bußgeld zu erhöhen, wollte die Behörde offenbar keinen Gebrauch machen.
Soweit Sie ein Verwarnungsgeld zahlen, so tritt Strafklageverbrauch ein, die Owi kann nicht nochmals verfolgt werden, vgl. §84 I OWiG
. Sie sollten daher Einspruch mit der Begründung einlegen, dass der Bescheid vom.......zu dem ........, welcher die Ahndung der OWi vom.......zum Gegenstand hat, infolge Zahlung bestandskräftig ist, die selbe OWi jedoch nicht mehrfach geahndet werden kann. Aber bitten beachten Sie, dass der Einspruch fristgemäß erfolgen muss.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend behilflich sein und verbleibe