Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zunächst muß man zwischen Gewährleistung und Garantie unterscheiden.
Die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) ist im BGB gesetzlich geregelt. Unter Garantie versteht man eine freiwillige Leistung des Händlers, bei Ihnen die Garantieversicherung.
Welche Rechte Ihnen aufgrund der Sachmängelhaftung zustehen, ergibt sich also aus dem Gesetz (§§ 434 ff. BGB
). Ihre Ansprüche aus der Garantieversicherung ergeben sich aus dem diesbezüglichen Versicherungsvertrag.
2.
Wenn Sie Ansprüche aufgrund der gesetzlichen Sachmängelhaftung geltend machen (können), haben Sie einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. D. h., Sie können für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen in Anspruch nehmen, der allerdings eine Klasse kleiner als Ihr gekauftes Fahrzeug sein sollte. Bevor Sie aber ein Ersatzfahrzeug mieten, sollten Sie Ihren Händler fragen, ob er Ihnen ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt. Erst wenn der Händler ablehnt, dürfen Sie ein Ersatzfahrzeug mieten und können die Mietwagenkosten sodann vom Händler ersetzt verlangen.
Welche Rechte Ihnen aus dem Garantievertrag zusehen, kann ich nicht beurteilen, da mir der Garantievertrag nicht vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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Laut Garantievertrag steht mir kein Leihwagen zu.
Wss habe ich denn unter Gewährleistung zu verstehen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Wenn eine Sache, die Sie gekauft haben, haftet der Verkäufer dafür, dass die Sache in Ordnung ist. Diese Haftung des Verkäufers besteht in Ihrem Fall für die Dauer von zwei Jahren. Tritt während dieser Zeit ein Mangel auf, muss der Verkäufer den Kaufgegenstand, sofern eine Reparatur nicht gelingt, zurücknehmen.
Das ist, wie ich in meiner Antwort geschrieben hatte, gesetzlich geregelt.
In Ihrem Fall heißt das, dass Sie verlangen können, dass Ihr Fahrzeug repariert wird, ohne dass Ihnen Kosten entstehen. Ebenso hat der Verkäufer die Kosten für einen Mietwagen zu tragen oder Ihnen ein Leihfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt